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Päpstlicher Rat für die Laien
Instruktion über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester

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Artikel 4.

Der Pfarrer und die Pfarrei

Laien können, wie es lobenswerterweise in zahlreichen Fällen geschieht, in den Pfarreien, im Bereich der Kranken-, Pflege-, Erziehungs- und Strafanstalten oder der Militärordinariate usw. Aufgaben übernehmen und somit in fruchtbarer Weise am pastoralen Dienst der Kleriker mitarbeiten. Eine außerordentliche Form der Mitarbeit ist unter den vorgesehenen Bedingungen jene gemäß can. 517, § 2.

§ 1. Das richtige Verständnis und die Anwendung dieses Kanons, »si ob sacerdotum penuriam Episcopus dioecesanus aestimaverit participationem in exercitio curae pastoralis paroeciae concredendam esse diacono aliive personae sacerdotali charactere non insignitae aut personarum communitati, sacerdotem constituat aliquem qui, potestatibus et facultatibus parochi instructus, curam pastoralem moderetur«, verlangt, daß diese außergewöhnliche Maßnahme unter genauer Beachtung der darin enthaltenen Bedingungen durchgeführt wird:

a) »ob sacerdotum penuriam« und nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder einer mißverständlichen »Förderung der Laien« usw.;

b) vorausgesetzt, es handelt sich um »participatio in exercitio curae pastoralis« und nicht darum, die Pfarrei zu leiten, zu koordinieren, zu moderieren oder zu verwalten; dies steht gemäß dem Text des Kanons nur einem Priester zu.

Eben weil es sich um Ausnahmefälle handelt, muß man vor allem die Möglichkeit in Betracht ziehen, zum Beispiel sich eines älteren noch rüstigen Priesters zu bedienen oder mehrere Pfarreien nur einem Priester oder einem »coetus sacerdotum«(75) anzuvertrauen.

Jedenfalls soll auch die Präferenz nicht übersehen werden, die derselbe Kanon für den Diakon festlegt.

Schließlich ist in denselben kanonischen Bestimmungen festgehalten, daß diese Formen der Teilhabe an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben in den Pfarreien in keiner Weise das Amt des Pfarrers ersetzen können. Die Vorschrift bekräftigt nämlich, daß in jenen Ausnahmefällen »Episcopus dioecesanus ... sacerdotem constituat aliquem qui, potestatibus et facultatibus parochi instructus, curam pastoralis moderetur«. Das Amt des Pfarrers kann nur einem Priester gültig anvertraut werden (vgl. can. 521, § 1), auch in Fällen objektiven Priestermangels.(76)

§ 2. Diesbezüglich muß man auch bedenken, daß der Pfarrer der eigene Hirte(77) der ihm übertragenen Pfarrei ist und solange bleibt, bis er aus dem Amt scheidet.(78)

Die Erklärung des Amtsverzichts bei Vollendung des 75. Lebensjahres läßt den Pfarrer nicht »ipso iure« aus dem Amt scheiden. Dies geschieht erst, wenn der Diözesanbischof — nach reiflicher Überlegung sämtlicher Umstände — gemäß can. 538, § 3 definitiv seinen Amtsverzicht angenommen und es ihm schriftlich mitgeteilt hat.(79) Jedenfalls bedarf es im Licht des Priestermangels, der mancherorts existiert, besonderer Klugheit in dieser Hinsicht.

In Anbetracht des Rechts eines jeden Priesters, die mit dem Empfang der Weihe verbundenen Funktionen auch auszuüben, außer es gibt schwerwiegende gesundheitliche oder disziplinäre Gründe, wird daran erinnert, daß die Vollendung des 75. Lebensjahres keinen verpflichtenden Grund für die Annahme des Amtsverzichts durch den Diözesanbischof darstellt. Dies gilt auch, um eine funktionalistische Sicht des geistlichen Dienstes zu vermeiden.(80)




75) Vgl. C.I.C., can. 517, § 1.



76) Man vermeide daher den Titel »Gemeindeleiter« oder andere Ausdrücke mit derselben Bedeutung als Bezeichnung für Laien, wenn sie an der Wahrnehmung der Seelsorgstätigkeit beteiligt sind.



77) Vgl. C.I.C., can. 519.



78) Vgl. ebd., can. 538, §§ 1-2.



79) Vgl. ebd., can. 186.



80) Vgl. Kongregation für den Klerus, Direktorium für Dienst und Leben der Priester Tota Ecclesia, 31. Januar 1994, 44.






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