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Päpstlicher Rat für die Laien Instruktion über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester IntraText CT - Text |
Artikel 5.
Organe der Mitarbeit in der Teilkirche
Diese Organe, die im Zuge der Erneuerung der Kirche gemäß dem II. Vatikanischen Konzil und entsprechend der kanonischen Gesetzgebung gefordert und positiv erprobt wurden, stellen eine Form der aktiven Teilnahme am Leben und an der Sendung der Kirche als Gemeinschaft dar.
§ 1. Die Bestimmungen des Codex über den «Priesterrat» legen fest, welche Priester Mitglieder sein können.(81) Er ist Priestern vorbehalten, weil er seine Grundlage in der gemeinsamen Teilhabe des Bischofs und der Priester an demselben Priestertum und Amt findet.(82)
Weder Diakone noch Laien können sich daher des aktiven und passiven Wahlrechts erfreuen, auch wenn sie Mitarbeiter der geistlichen Amtsträger sind, ebensowenig wie Priester, die aus dem Klerikerstand entlassen wurden oder die Ausübung des geistlichen Dienstes aufgegeben haben.
§ 2. Der diözesane und der pfarrliche »Pastoralrat«(83) sowie der pfarrliche »Vermögensverwaltungsrat«,(84) denen auch Laien angehören, haben nur beratendes Stimmrecht; sie können in keiner Weise zu Entscheidungsorganen werden. Für solche Aufgaben können nur jene Gläubigen gewählt werden, die den von den kanonischen Normen bestimmten Erfordernissen entsprechen.(85)
§ 3. Der Vorsitz der pfarrlichen Räte steht dem Pfarrer zu. Daher sind Entscheidungen, die von einem nicht unter dem Vorsitz des Pfarrers oder gegen ihn versammelten Rat gefällt wurden, ungültig und deshalb als nichtig zu betrachten.(86)
§ 4. Alle diözesanen Räte können die eigene Zustimmung zu einer Handlung des Bischofs gültig nur ausdrücken, wenn diese Zustimmung vom Recht ausdrücklich gefordert ist.
§ 5. Den örtlichen Verhältnissen entsprechend können die Ordinarien sich eigener Studien- oder Expertengruppen für besondere Fragen bedienen. Diese stellen jedoch keine Parallelorgane dar, die den diözesanen Priester- und Pastoralräten oder auch den Räten auf pfarrlicher Ebene die ihnen eigene Verantwortung entziehen, die vom allgemeinen kirchlichen Recht in den cann. 536, § 1 und 537 geregelt sind.(87) Wenn solche Organe in der Vergangenheit auf der Basis örtlicher Gewohnheiten oder besonderer Umstände entstanden sind, sind die nötigen Mittel anzuwenden, um sie mit dem geltenden Recht der Kirche in Einklang zu bringen.
§ 6. Der »Dechant«, der auch Dekan oder Erzpriester oder anders genannt wird und sein Vertreter, »Pro-Vikar«, »Pro-Dekan« usw. müssen immer Priester sein.(88) Daher können Nicht-Priester für diese Aufgaben gültig nicht ernannt werden.