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Päpstlicher Rat für die Laien Instruktion über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester IntraText CT - Text |
Artikel 10.
Assistenz bei der Trauung
§ 1. Die Möglichkeit, Laien zur Eheschließungsassistenz zu delegieren, kann sich unter ganz besonderen Umständen bei schwerwiegendem Mangel an geweihten Amtsträgern als notwendig erweisen.
Sie ist jedoch von drei Voraussetzungen abhängig. Der Diözesanbischof kann eine solche Delegation einzig in den Fällen erteilen, in denen Priester oder Diakone fehlen, und nur, nachdem er für die eigene Diözese eine empfehlende Stellungnahme der Bischofskonferenz und die erforderliche Erlaubnis des Heiligen Stuhls erhalten hat. (106)
§ 2. Auch in diesen Fällen ist die kanonische Bestimmung über die Gültigkeit der Delegation (107) sowie über die Eignung, Fähigkeit und Haltung der Laien zu beachten. (108)
§ 3. Abgesehen von dem außerordentlichen Fall, der in can. 1112 C.I.C. bei Fehlen von Priestern oder Diakonen, die der Trauung assistieren könnten, vorgesehen ist, kann kein geistlicher Amtsträger einen Laien zu dieser Assistenz und zur Entgegennahme des Ehekonsenses gemäß can. 1108, § 2 bevollmächtigen.