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Päpstlicher Rat für die Laien
Instruktion über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester

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Artikel 11.

Der Spender der Taufe

Angesichts der Abwesenheit von geistlichen Amtsträgern ist die Glaubenstreue besonders lobenswert, mit der nicht wenige Christen in schmerzlichen Situationen der Verfolgung, aber auch in Missionsgebieten und in anderen Fällen besonderer Not, das Sakrament der Taufe den neuen Generationen bewahrt haben und immer noch bewahren. Außer im Notfall kann gemäß der kanonischen Bestimmung, falls der ordentliche Spender fehlen oder verhindert sein sollte, (109) ein Laie zum außerordentlichen Spender der Taufe bestimmt werden. (110) Auf eine allzu großzügige Auslegung ist zu achten und eine gewohnheitsmäßige Erteilung dieser Befugnis zu vermeiden.

So können zum Beispiel für die Abwesenheit oder die Verhinderung, die die Beauftragung von Laien mit der Taufspendung gestatten würden, nicht die Überlastung des geistlichen Amtsträgers oder seine außerhalb des Pfarrgebiets liegende Wohnung angeführt werden, wie auch nicht seine fehlende Verfügbarkeit für den von der Familie vorgesehenen Tag der Taufe. Solche Begründungen sind nicht hinreichend.




109) Vgl. C.I.C., can. 861, § 2; Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda generalia, 16-17.



110) Vgl. C.I.C., can. 230.






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