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Päpstlicher Rat für die Laien
Instruktion über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester

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Artikel 13.

Notwendige Auswahl und angemessene Ausbildung

Es ist Pflicht der zuständigen Autorität, falls die in den vorhergehenden Artikeln angeführten Fälle objektiver Notwendigkeit eines »Supplierens« eintreten sollte, Gläubige auszuwählen, die sich durch gesunde Lehre und vorbildlichen Lebenswandel auszeichnen. Daher können zur Ausübung dieser Aufgaben Katholiken nicht zugelassen werden, die keinen würdigen Lebenswandel führen, sich keines guten Rufes erfreuen oder sich in einer nicht mit der kirchlichen Morallehre übereinstimmenden familiären Situation befinden. Außerdem müssen sie eine für die angemessene Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben erforderliche Ausbildung haben.

Gemäß dem Partikularrecht sollen sie ihre Kenntnisse vervollkommnen und möglichst die Ausbildungskurse besuchen, die die zuständige Autorität im Bereich der Teilkirche abhalten wird (112) — allerdings nicht in den Seminaren, die ausschließlich den Kandidaten für das Priesteramt vorbehalten sein müssen. (113) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die dargebotene Lehre vollständig mit dem kirchlichen Lehramt übereinstimmt und sich in einem wirklich geistlichen Klima abwickelt.




112) Vgl. C.I.C., can. 231, § 1.



113) »Integrierte« Seminare sind nicht zulässig.






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