2. Da also in unsern Tagen eine Person
ihre Ehe der Kirche entzogen, d. h, einen Heiden geheiratet hat, und da, wie
ich mich erinnere, dasselbe auch schon von ändern geschehen ist, so habe ich
mich gewundert über die Verwegenheit solcher Personen und über die Verblendung
ihrer Ratgeber. Denn keine Schriftstelle gibt die Erlaubnis zu einer derartigen
Handlungsweise. Oder wollen sie sich etwa, frage ich, mit der Stelle des ersten
Korintherbriefes beruhigen: „Wenn einer von den Brüdern eine Gattin hat, die ungläubig
ist, und sie einwilligt, in der Ehe mit ihm zu leben, so soll er sie nicht
entlassen. Ebenso das gläubige Weib, welches an einen ungläubigen Mann
verheiratet ist; wenn es sieht, daß sein Mann einwilligt, so soll es ihn nicht
verlassen. Denn der ungläubige Mann wird durch das gläubige Weib geheiligt und
das ungläubige Weib durch den gläubigen Mann; sonst wären ja eure Kinder
unrein"28). Vielleicht verstehen sie diese
Ermahnung von unverbundenen Gläubigen schlechthin und mögen sich darum der
Meinung hingeben, man dürfe sich auch an Heiden verheiraten29). Wer sich die Sache so zurecht legt, der möge sich nur hüten, daß er sich nicht
wissentlich täusche!
Es ist aber ganz
klar, daß obige Schriftstelle ihrem eigenen Wortlaute nach nur solche Gläubige
im Auge hat, welche in der Ehe mit einem Heiden lebend von der Gnade Gottes
angetroffen wurden. Wenn ein Gläubiger, heißt es, eine ungläubige Gattin hat,
nicht wenn er eine ungläubige Gattin nimmt. Sie gibt mithin zu verstehen, daß
jemand, der schon in der Ehe mit einem heidnischen Weibe lebt, sobald er durch
die Gnade Gottes bekehrt worden ist, mit seiner Gattin zusammenbleiben soll,
wohlverstanden, aus dem Grunde, damit nicht der gläubig Gewordene meine, er
müsse sich von ihr, der ihm nunmehr fremd gewordenen und ihm fernstehenden
Frau, abwenden. Darum fügt er auch als Grund den Umstand hinzu, daß man in
Frieden zu Gott dem Herrn berufen sei, und daß der ungläubige Teil von dem
gläubigen durch den Umgang in der Ehe könne gewonnen werden.
Daß die Stelle so zu verstehen sei, beweist der Schluß selbst: „Wie jemand vom
Herrn berufen wird, so soll er bleiben," Berufen aber werden nach meiner
unmaßgeblichen Meinung nur Heiden, nicht Gläubige, Wenn er vorher über die Ehen
der Gläubigen geredet hätte30), dann hätte er wohl den Heiligen
unbedingt erlaubt, ohne Unterschied zu heiraten. Wenn er das aber erlaubt
hätte, dann hätte er nie eine von dieser seiner Erlaubnis so abweichende und
damit in solchem Widerspruch stehende Äußerung hinzugefügt und gesagt: „Wenn
der Mann gestorben ist, so ist das Weib frei und mag heiraten, wen sie will,
aber nur im Herrn." Hier wenigstens ist keine Schwierigkeit zu erheben:
denn über das, wobei man Schwierigkeiten erheben könnte, hat der Apostel schon
seinen Ausspruch getan. Damit man seine Worte: „Sie mag heiraten, wen sie
will" nicht mißbrauche, hat er hinzugesetzt: „aber nur im Herrn", d,
h, im Namen des Herrn, und das bedeutet ohne Zweifel soviel als: einen
Christen, Derselbe
heilige Apostel31), der es vorzieht, daß die
Witwen und die Unverheirateten in Unversehrtheit verharren, und der uns auf
sein eigenes Beispiel hinweist, derselbe schreibt für den Fall der
Wiedereingehung einer Ehe keine andere Form vor als: „aber nur im Herrn".
Er gestattet ein Aufgeben der Enthaltsamkeit nur mit der Bedingung: „aber nur
im Herrn". Zum größern Nachdruck hat er seiner Vorschrift beigefügt: „aber
nur".
Mit welcher Betonung
und in welcher Weise man auch obigen Ausspruch vortragen mag — er ist lästig;
er befiehlt und rät, er schreibt vor und ermahnt, er bittet und droht zugleich.
Streng und kurz ist der Spruch, und gerade durch seine Gedrungenheit beredt.
Das ist so die Art der göttlichen Aussprüche — damit man sie sogleich verstehe,
sie sogleich befolge. Denn wer wäre nicht imstande, einzusehen, daß der Apostel
durch dieses sein Verbot solcher Ehen viele Gefahren und Wunden für den Glauben
verhütet und zunächst der Befleckung des geheiligten Leibes durch den
heidnischen Leib vorgebeugt habe?
Bei diesem Punkte
höre ich die Einwendung machen: Was ist also für ein Unterschied zwischen dem,
der mit einem Heiden in einer Ehe lebend vom Herrn berufen wird, und dem,
welcher schon vorher, d. h. vor der Eingehung der Ehe, bereits ein Christ war;
warum sollten sie nicht auf gleiche Weise für ihren Leib besorgt sein? Und doch
wird der eine von der Ehe mit Ungläubigen zurückgehalten, dem ändern darin zu
verharren geboten! Warum wird, wenn wir durch den heidnischen Teil befleckt
werden, der erstere nicht auch davon getrennt? Aus welcher Rücksicht wird er
nicht verpflichtet? — Ich will darauf antworten, wenn es mir der Geist gibt.
Zuerst führe ich an, daß es überhaupt dem Herrn wohlgefälliger sei, gar nicht
zu heiraten, als sich zu scheiden. So verbietet er denn die Ehescheidung (außer
wegen Hurerei), die Enthaltsamkeit dagegen empfiehlt
er. Es hat also der erstere
die Verpflichtung, zu verharren, der andere aber auch die Freiheit, gar nicht
zu heiraten. Denn, wenn gemäß der Hl. Schrift die, welche mit einem Heiden in
der Ehe lebend den Glauben finden, aus diesem Grunde nicht befleckt werden und
in der Verbindung mit ihnen sogar noch andere geheiligt werden, so können ohne
Zweifel solche, welche vor der Ehe schon geheiligt waren, den nicht christlichen
Leib nicht heiligen, indem sie nicht jetzt berufen werden. Die Gnade Gottes
heiligt nur das, was sie vorfindet. Daher ist das, was sie nicht heiligen kann,
unrein; was unrein ist, hat am Heiligen keinen Anteil, als den, daß es dasselbe
mit seinem Gifte verunreinigt und tötet.