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Quintus Septimius Florens Tertullianus
Über den Götzendienst.

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Inhalt:


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1. Kap. Der Götzendienst schließt eigentlich alle ändern Sünden ein. Jede formelle Sünde aber involviert einen Akt des Götzendienstes im weitern Sinne.

2. Kap. Die Idololatrie im eigentlichen Sinne hat sehr viele Verzweigungen und verbirgt sich oft unter scheinbar unschuldigen Handlungen.

3. Kap. Auf Gestalt und Materie des als Idol dienenden Gegenstandes kommt nichts an.

4. Kap. In dem Verbote der Verehrung von Götzenbildern ist ein Verbot der Verfertigung derselben enthalten.

5. Kap. Schon das Alte Testament verbot sie.

6. Kap. Wenn das Evangelium auch kein ausdrückliches Verbot der Art enthält, so folgt es schon aus dessen Geiste. Die Verfertigung von Götzenbildern wäre eine des Christen höchst unwürdige Beschäftigung.

7. Kap. Fortsetzung.

8. Kap. Nicht einmal Dinge, die nur mittelbar zum Götzendienste gebraucht werden, darf er verfertigen.

9. Kap. Unerlaubtheit der Astrologie.

10. Kap. Über den Lehrerstand.

11. Kap. Über den Handel.

12. Kap. Wer als Heide einen mit dem Götzendienst in Beziehung bringenden Erwerbszweig betrieben hat, muß ihn als Christ aufgeben, selbst auf die Gefahr hin, seinen Lebensunterhalt zu verlieren.

13. Kap. Götzendienerisch ist auch das Halten der heidnischen Festtage und die Beobachtung bestimmter Tage zu gewissen Geschäften.

14. Kap. Fortsetzung.

15. Kap. Das Illuminieren und Bekränzen der Häuser und Türpfosten bei politischen Anlässen ist unerlaubt. 


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16. Kap. Über die häuslichen und Familienfeste.

17. Kap. Wie sich christliche Sklaven und Diener bei Opferhandlungen ihrer heidnischen Herren zu verhalten haben. Daß ein Christ ein öffentliches Amt bekleide, ohne sich mit Götzendienst zu beflecken, ist kaum möglich.

18. Kap. Amtliche Trachten und Abzeichen haben zuweilen etwas Götzendienerisches an sich.

19. Kap. Ob der Soldatenstand den Christen zu erlauben sei oder nicht.

20. Kap. Über das Aussprechen heidnischer Götternamen in den Redensarten des gewöhnlichen Lebens.

21. Kap. Man muß sich hüten, bei den Idolen zu schwören, wenn auch nur indirekt, und darf ihre Namen nicht als Verwünschungen gebrauchen.

22. Kap. Man darf sich nicht im Namen der Idole segnen lassen und nie für einen Heiden gelten wollen.

23. Kap. Sogar bei Abfassung von Schuldverschreibungen und Kautionen gibt es Gelegenheit zu götzendienerischen Handlungen und Reden.

24. Kap. Schluß.

 




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