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Quintus Septimius Florens Tertullianus
Über die Taufe.

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- s294 -


17. Um diesen kleinen Gegenstand abzuschließen, ist nur noch über die Regeln bei Erteilung und Empfang der Taufe eine Erinnerung hinzuzufügen. Sie zu erteilen hat das Recht der oberste Priester, welches der Bischof ist, danach die Priester und Diakonen, jedoch nicht ohne Vollmacht vom Bischof wegen der der Kirche schuldigen Ehrerbietung, bei deren Beobachtung der Friede bewahrt bleibt. In anderen Fällen haben auch die Laien das Recht dazu -- denn was bloß aus Billigkeitsgründen2) empfangen wird, kann in gleicher Weise gegeben werden, -- es müßte denn etwa3) sein, lernende Brüder wollten sich Bischöfe, Priester oder Diakonen nennen lassen4). Das Wort des Herrn darf vor niemand verborgen werden; ebenso kann auch die Taufe, in gleicher Weise5) der Anfang des Göttlichen, von allen ausgespendet werden. Aber da sogar den obern die Zucht der Ehrerbietung und Bescheidenheit obliegt, so ist es um so mehr Pflicht für die Laien, damit sie sich nicht das dem Bischof zugewiesene Amt anmaßen. Die 


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Feindschaft gegen den Episkopat ist die Mutter der Spaltungen, Alles, sagt der heilige Apostel, sei erlaubt, aber nicht alles bringe Nutzen1). Es möge dir genug sein, dich dessen in Notfällen zu bedienen, wenn irgendwo die Beschaffenheit des Ortes, der Zeit oder der Person dazu Anlaß gibt. Dann nämlich ist die Entschlossenheit des zu Hilfe Eilenden willkommen, wenn die Lage eines gefährdeten Menschen drohend ist. Man würde am Untergange eines Menschen schuld sein, wenn man es versäumte, das zu gewähren, was man frei gewähren darf. Der tolle Übermut von Weibern aber, der sich vermessen hat, lehren zu wollen, wird sich hoffentlich nicht auch das Recht zu taufen aneignen, außer wenn etwa eine neue Bestie ähnlich der früheren auftreten sollte, so daß, wie jene die Taufe vernichtete, nun einmal irgend eine sie aus sich erteilen würde. Wenn sie die Schriften, welche verkehrterweise für Schriften Pauli gelten, und das Beispiel der Thekla zugunsten der Statthaftigkeit des Lehrens und Taufens durch Weiber vorschützen, so mögen sie wissen, daß jener Priester in Asien, welcher die genannte Schrift gefertigt hat und so den Ruhm des Paulus gleichsam durch seinen eigenen vervollständigte, seiner Stelle entsetzt worden ist, nachdem er überführt war und gestanden hatte, es aus Liebe zu Paulus getan zu haben. Wie wahrscheinlich wäre es wohl, daß der, welcher dem Weibe beharrlich die Erlaubnis zu lehren verweigert hat, ihm die Macht, zu lehren und zu taufen, sollte eingeräumt haben? „Sie sollen schweigen", drückte er sich aus, „und zu Hause ihre Ehemänner befragen"2).




2) Die Bedeutung von aequo hat Schwierigkeiten gemacht, s. Neander, Antignostikus S. 104. Mir scheint es gleichbedeutend mit ex aequitate, aus Billigkeit, aus Gerechtigkeits-Rücksichten, der Gleichheit wegen, von Rechts wegen. Vgl. De resurr. 34, Ad uxor, I, 6. II, 8, Scap. 2 ; Apol. 37; De an. 8, 24 a. E.



3) Nisi steht hier, wie der folgende Indikativ anzeigt, für nisi si oder nisi forte.



4) Diese Stelle ist verschieden verstanden und abgeteilt worden. Tertullian, scheint es, will sagen: Nur dürfen Laien oder Katechumenen, wie es bei den Häretikern oft vorkam (Vgl. De praescr. c. 41), nicht den Bischöfen, Priestern und Diakonen gleichstehen wollen. Discentes steht hier im Sinn von Katechumenen oder Laien.



5) Wie die Lehre.



1) 1 Kor. 6, 12; 10, 23.



2) 1 Kor. 14, 34.






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