Teil, Kapitel, Paragraph
1 I, I | Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und von Gesellschaften
2 II,Einl,2 | der Identität eines jeden geweihten Dieners, wenn auch kein
3 II,Einl,2 | eingeprägt wird und den Geweihten Christus gleichförmig macht,
4 II,Einl,2 | Kleriker einem Institut des geweihten Lebens oder einer klerikalen
5 II,Einl,3 | die Ausübung der drei dem geweihten Dienstamt eigenen munera
6 II,Einl,4 | einem Ordensmann oder einem Geweihten, der in der Welt steht,
7 II, I,2 | Verantwortliche für die bereits geweihten Diakone sein. Es wäre in
8 II,II | Auswahl einer Berufung zum geweihten Dienstamt.~Die Urteilsbildung
9 II,II,2 | auch jene in höherem Alter geweihten, kraft traditioneller Kirchendisziplin
10 II,IV,1 | die Persönlichkeit der geweihten Diener so zu formen, daß
11 II,IV,2 | Die Gemeinschaft mit den geweihten Mitbrüdern, Priestern und
12 II,IV,2 | Zugehörigkeit zum Kreis der geweihten Diener erzogen werden, zur
13 II,IV,3 | verlangen, daß jene, die sich im geweihten Dienst engagieren, über
14 II,IV,3 | besonders die Theologie des geweihten Dienstamtes), Eschatologie;~
15 III, 1,2 | oder in einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft
16 III, 1,2 | Der in ein Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft
17 III (47) | Annäherung zwischen dem geweihten Amt und der Tätigkeit der
18 III, 1,4 | Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften
19 III, 1,4 | und damit in der Tat ihren geweihten Dienst auf einen Beruf oder
20 III, 1,4 | erscheinen lassen und so eine den geweihten Hirten, die ausschließlich
21 III, 1,4 | Diakone, die Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften
22 III, 2,1 | dreifachen munus Christi im geweihten Dienst zum Ausdruck gebracht.
23 III (93) | Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und für die Gesellschaften
24 III, 2,2 | bestimmt. Sie verlangt von den geweihten Amtsträgern äußerst selbstlose
25 III, 2,3 | den die Hirten den nicht geweihten Gläubigen anvertrauen können.
26 III, 2,3 | unterscheidet sich von dem des geweihten Amtspriestertums. (106)~
27 III, 2,5 | immer den Vortritt vor nicht geweihten Gläubigen. In solchen Fällen
28 III, 3,5 | wie im Abendland mit dem geweihten Amt verbunden, dem es immer
29 III (226)| Generaloberen der Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften
30 III, 4,1 | konkreten Verwirklichung des geweihten Dienstes zu eigen ist. Sie
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