Teil, Kapitel, Paragraph
1 I, I | Weisung erteilen, die von den Bischofskonferenzen bei der Ausarbeitung ihrer
2 I,Einf,2 | nehmen noch immer viele Bischofskonferenzen nach vorheriger Billigung
3 II,Einl,1 | hat, so ist es Aufgabe der Bischofskonferenzen, unter Berücksichtigung
4 II,Einl,1 | zu gelangen, die von den Bischofskonferenzen und den Diözesen entworfen
5 II,Einl,5 | 5. Die Aufgabe der Bischofskonferenzen~13. »Es ist Aufgabe der
6 II,Einl,5 | Bischofsversammlungen oder der Bischofskonferenzen, mit Zustimmung des Papstes
7 II,Einl,5 | kanonischen Rechtes weist den Bischofskonferenzen außerdem die Kompetenz zu,
8 II,Einl,5 | Kanon legt fest, daß es den Bischofskonferenzen zukommt, unter Berücksichtigung
9 II,Einl,5 | ausgebildet werden«.~14. Um den Bischofskonferenzen bei der Erarbeitung der
10 II,Einl,5 | bilden, nach denen sich die Bischofskonferenzen in der Erarbeitung oder
11 II,Einl,5 | vorliegendem Dokument auch jene Bischofskonferenzen, die den ständigen Diakonat
12 II (38)| 1031 § 3 schreibt vor: »Die Bischofskonferenzen können rechtlich festlegen,
13 II,IV,3 | Katholische Bildungswesen die Bischofskonferenzen eingeladen, eine lehrmäßige
14 II,Schl | Dienst vorzubereiten.~90. Die Bischofskonferenzen und die Ordinarien der ganzen
15 III, 1,4 | gemäß den von den Bischofskonferenzen erlassenen Vorschriften;(65)
16 III, 1,5 | Heiligen Stuhl bzw. den Bischofskonferenzen und den Regierungen der
17 III, 2,2 | Fernsehübertragungen an die von den Bischofskonferenzen festgelegten Bestimmungen
18 III, 4,6 | auswerten, die gewöhnlich die Bischofskonferenzen oder die Diözesen für die
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