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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • GEMEINSAME ERKLÄRUNG UND EINFÜHRUNG
    • I. GEMEINSAME ERKLÄRUNG
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GEMEINSAME ERKLÄRUNG
UND
EINFÜHRUNG

I.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Der ständige Diakonat, wiederhergestellt vom II. Vatikanischen Konzil in übereinstimmender Kontinuität mit der antiken Überlieferung und mit den diesbezüglichen Beschlüssen des ökumenischen Konzils von Trient, hat in den letzten Jahrzehnten vielerorts starken Auftrieb erhalten und vielversprechende Früchte zum vollen Nutzen der dringenden Missionsaufgabe der Neu-Evangelisierung hervorgebracht. Der Heilige Stuhl und zahlreiche Episkopate haben es nicht verabsäumt, normgebende Elemente und Anhaltspunkte für das Leben und die Ausbildung von Diakonen anzubieten, und damit eine kirchliche Praxis gefördert, die für ihre Verbreitung heute dringend einheitlicher Kriterien, weiterer klärender Elemente und, auf operativer Ebene, pastoraler Anregungen und Präzisierungen bedarf. Die ganze Wirklichkeit des Diakonats (grundlegende lehramtliche Auffassung, daraus folgendes Berufsverständnis und Vorbereitung, Leben, Dienst, Spiritualität und Weiterbildung) verlangt heute eine Überprüfung des bisher zurückgelegten Weges, um im Einklang mit den Stimmen und Intentionen des II. Vatikanischen Konzils zu einer umfassenden Klärung zu gelangen, die für einen Neuimpuls dieser Stufe des Weihestandes unerläßlich ist.

Die Kongregationen für das Katholische Bildungswesen und für den Klerus haben nach Veröffentlichung der Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis für die Ausbildung zum Priestertum und des Direktoriums für den Dienst und das Leben der Priester die Notwendigkeit erkannt, dem Thema »Ständiger Diakonat« besondere Aufmerksamkeit einzuräumen, auch um thematisch zu ergänzen, was die ersten beiden Weihegrade betrifft und in ihre Zuständigkeit fällt. Die beiden Kongregationen haben deshalb nach Anhören des Weltepiskopats und zahlreicher Experten ihre Vollversammlungen im November 1995 diesem Thema gewidmet. Alles, was man gehört und mitgeteilt erhalten hatte, war zusammen mit unzähligen eingegangenen Erfahrungen Gegenstand aufmerksamen Studiums seitens der Mitglieder im Kardinals- und Bischofsrang; die beiden Kongregationen haben daraus die vorliegenden Endfassungen der Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium und des Direktoriums für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone erarbeitet, die aus allen geographischen Zonen stammende und daher in hohem Maße repräsentative Anträge, Hinweise und Vorschläge getreu wiedergeben. Die Arbeiten der beiden Vollversammlungen haben zahlreiche Elemente der Übereinstimmung und jenes heute immer stärker wahrzunehmende Bedürfnis nach einer aufeinander abgestimmten Harmonie zutage treten lassen — zum Vorteil der Einheitlichkeit in der Ausbildung und der pastoralen Effizienz des kirchlichen Dienstamtes angesichts der Herausforderungen des dritten Jahrtausends, an dessen Schwelle wir stehen. Daher haben die Väter selbst die beiden Dikasterien ersucht, die gleichzeitige Abfassung der beiden Dokumente zu besorgen, sie gleichzeitig zu veröffentlichen und beiden nur eine einzige, gemeinsame Einführung voranzustellen, die die wesentlichen Elemente enthält.

Die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erstellte Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium will nicht nur einige richtungsweisende Grundsätze über die Ausbildung der ständigen Diakone bieten, sondern auch die eine oder andere Weisung erteilen, die von den Bischofskonferenzen bei der Ausarbeitung ihrer nationalen »Ratio« beachtet werden sollen. Absicht der Kongregation war es, den Bischöfen analog zur Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis diesen Behelf anzubieten, um ihnen bei der entsprechenden Erfüllung der Normen von CIC, can. 236, zu helfen und somit für die Kirche die Einheit, Ernsthaftigkeit und Vollständigkeit der Ausbildung von ständigen Diakonen zu gewährleisten.

Was das Direktorium für den Dienst und das Leben der ständigen Diakone betrifft, so hat es nicht bloß mahnenden Wert, sondern besitzt genauso wie das vorausgegangene Direktorium für die Priester dort, wo seine Normen »gleiche Disziplinarvorschriften wie der Codex des kanonischen Rechtes anführen« oder »die Anwendungsweisen der allgemeinen Gesetze der Kirche genauer bestimmen, ihre theoretischen Gründe erläutern und ihre zuverlässige Beachtung einschärfen bzw. anmahnen«,(1)auch rechtsverbindlichen Charakter. In eben diesen Fällen muß es als formales allgemeines Ausführungsdekret angesehen werden (vgl. can. 32).

Obwohl die beiden Dokumente, die jetzt, jedes in der Verantwortlichkeit des betreffenden Dikasteriums, veröffentlicht werden, ihre eigene Identität und ihren spezifischen Rechtswert bewahren, berufen sie sich aufeinander und ergänzen sich auf Grund ihres logischen Zusammenhangs gegenseitig, und man kann nur lebhaft wünschen, daß sie überall in ihrer Vollständigkeit vorgestellt, aufgenommen und angewandt werden. Die hier gemeinsam veröffentlichte Einführung, Bezugs- und Inspirationspunkt für das ganze Normenwerk, bleibt unlösbar mit den einzelnen Dokumenten verbunden.

Sie hält sich an die historischen und pastoralen Aspekte des ständigen Diakonats mit besonderer Bezugnahme auf die praktische Dimension der Ausbildung und des Dienstes. Die lehramtlichen Elemente, die die Ausführungen untermauern, gehören zu der in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils und im Anschluß daran vom Päpstlichen Lehramt formulierten Lehre.

Die Dokumente kommen einem weithin geltend gemachten Bedürfnis nach, die Unterschiedlichkeit der Ansätze der bisher sowohl auf der Ebene der Prüfung und Vorbereitung als auch im Bereich der praktischen Ausübung des Amtes und der Weiterbildung durchgeführten Versuche zu klären und zu regeln. Auf diese Weise wird man jene Weisungsstabilität sicherstellen können, die gewiß zugleich mit der legitimen Pluralität die unerläßliche Einheit gewährleisten wird, und als Folge davon die Fruchtbarkeit eines Dienstes, der bereits gute Früchte hervorgebracht hat und einen gültigen Beitrag zur Neu-Evangelisierung an der Schwelle des dritten Jahrtausends verheißt.

Die in den beiden Dokumenten enthaltenen Weisungen betreffen die ständigen Diakone, die dem Diözesanklerus angehören, obschon viele dieser Weisungen, mit den erforderlichen Anpassungen, auch die ständigen Diakone berücksichtigen müssen, die Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und von Gesellschaften des apostolischen Lebens sind.




1) Vgl. Päpstl. Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Chiarimenti circa il valore vincolante dell'art. 66 del Direttorio per il Ministero e la Vita dei Presbiteri. 22. Okt. 1994, in der Zeitschrift »Sacrum Ministerium« 2 (1995), 263.






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