GEMEINSAME
ERKLÄRUNG
UND
EINFÜHRUNG
I.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Der
ständige Diakonat, wiederhergestellt vom II. Vatikanischen Konzil in
übereinstimmender Kontinuität mit der antiken Überlieferung und
mit den diesbezüglichen Beschlüssen des ökumenischen Konzils von
Trient, hat in den letzten Jahrzehnten vielerorts starken Auftrieb erhalten und
vielversprechende Früchte zum vollen Nutzen der dringenden Missionsaufgabe
der Neu-Evangelisierung hervorgebracht. Der Heilige Stuhl und zahlreiche
Episkopate haben es nicht verabsäumt, normgebende Elemente und
Anhaltspunkte für das Leben und die Ausbildung von Diakonen anzubieten,
und damit eine kirchliche Praxis gefördert, die für ihre Verbreitung
heute dringend einheitlicher Kriterien, weiterer klärender Elemente und,
auf operativer Ebene, pastoraler Anregungen und Präzisierungen bedarf. Die
ganze Wirklichkeit des Diakonats (grundlegende lehramtliche Auffassung, daraus
folgendes Berufsverständnis und Vorbereitung, Leben, Dienst, Spiritualität
und Weiterbildung) verlangt heute eine Überprüfung des bisher
zurückgelegten Weges, um im Einklang mit den Stimmen und Intentionen des
II. Vatikanischen Konzils zu einer umfassenden Klärung zu gelangen, die
für einen Neuimpuls dieser Stufe des Weihestandes unerläßlich
ist.
Die
Kongregationen für das Katholische Bildungswesen und für den Klerus
haben nach Veröffentlichung der Ratio fundamentalis institutionis
sacerdotalis für die Ausbildung zum Priestertum und des
Direktoriums für den Dienst und das Leben der Priester die
Notwendigkeit erkannt, dem Thema »Ständiger Diakonat« besondere
Aufmerksamkeit einzuräumen, auch um thematisch zu ergänzen, was die
ersten beiden Weihegrade betrifft und in ihre Zuständigkeit fällt.
Die beiden Kongregationen haben deshalb nach Anhören des Weltepiskopats
und zahlreicher Experten ihre Vollversammlungen im November 1995 diesem Thema
gewidmet. Alles, was man gehört und mitgeteilt erhalten hatte, war
zusammen mit unzähligen eingegangenen Erfahrungen Gegenstand aufmerksamen
Studiums seitens der Mitglieder im Kardinals- und Bischofsrang; die beiden
Kongregationen haben daraus die vorliegenden Endfassungen der Ratio
fundamentalis institutionis diaconorum permanentium und des Direktoriums
für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone erarbeitet,
die aus allen geographischen Zonen stammende und daher in hohem Maße
repräsentative Anträge, Hinweise und Vorschläge getreu
wiedergeben. Die Arbeiten der beiden Vollversammlungen haben zahlreiche
Elemente der Übereinstimmung und jenes heute immer stärker
wahrzunehmende Bedürfnis nach einer aufeinander abgestimmten Harmonie
zutage treten lassen — zum Vorteil der Einheitlichkeit in der Ausbildung und
der pastoralen Effizienz des kirchlichen Dienstamtes angesichts der
Herausforderungen des dritten Jahrtausends, an dessen Schwelle wir stehen.
Daher haben die Väter selbst die beiden Dikasterien ersucht, die
gleichzeitige Abfassung der beiden Dokumente zu besorgen, sie gleichzeitig zu
veröffentlichen und beiden nur eine einzige, gemeinsame Einführung
voranzustellen, die die wesentlichen Elemente enthält.
Die
von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erstellte Ratio
fundamentalis institutionis diaconorum permanentium will nicht nur einige
richtungsweisende Grundsätze über die Ausbildung der ständigen
Diakone bieten, sondern auch die eine oder andere Weisung erteilen, die von den
Bischofskonferenzen bei der Ausarbeitung ihrer nationalen »Ratio« beachtet
werden sollen. Absicht der Kongregation war es, den Bischöfen analog zur
Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis diesen Behelf anzubieten, um
ihnen bei der entsprechenden Erfüllung der Normen von CIC, can. 236, zu
helfen und somit für die Kirche die Einheit, Ernsthaftigkeit und
Vollständigkeit der Ausbildung von ständigen Diakonen zu
gewährleisten.
Was
das Direktorium für den Dienst und das Leben der ständigen Diakone
betrifft, so hat es nicht bloß mahnenden Wert, sondern besitzt genauso
wie das vorausgegangene Direktorium für die Priester dort, wo seine Normen
»gleiche Disziplinarvorschriften wie der Codex des kanonischen Rechtes
anführen« oder »die Anwendungsweisen der allgemeinen Gesetze der Kirche
genauer bestimmen, ihre theoretischen Gründe erläutern und ihre
zuverlässige Beachtung einschärfen bzw. anmahnen«,(1)auch
rechtsverbindlichen Charakter. In eben diesen Fällen muß es als
formales allgemeines Ausführungsdekret angesehen werden (vgl. can. 32).
Obwohl
die beiden Dokumente, die jetzt, jedes in der Verantwortlichkeit des
betreffenden Dikasteriums, veröffentlicht werden, ihre eigene
Identität und ihren spezifischen Rechtswert bewahren, berufen sie sich
aufeinander und ergänzen sich auf Grund ihres logischen Zusammenhangs
gegenseitig, und man kann nur lebhaft wünschen, daß sie überall
in ihrer Vollständigkeit vorgestellt, aufgenommen und angewandt werden.
Die hier gemeinsam veröffentlichte Einführung, Bezugs- und
Inspirationspunkt für das ganze Normenwerk, bleibt unlösbar mit den
einzelnen Dokumenten verbunden.
Sie
hält sich an die historischen und pastoralen Aspekte des ständigen
Diakonats mit besonderer Bezugnahme auf die praktische Dimension der Ausbildung
und des Dienstes. Die lehramtlichen Elemente, die die Ausführungen
untermauern, gehören zu der in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils
und im Anschluß daran vom Päpstlichen Lehramt formulierten Lehre.
Die
Dokumente kommen einem weithin geltend gemachten Bedürfnis nach, die
Unterschiedlichkeit der Ansätze der bisher sowohl auf der Ebene der
Prüfung und Vorbereitung als auch im Bereich der praktischen Ausübung
des Amtes und der Weiterbildung durchgeführten Versuche zu klären und
zu regeln. Auf diese Weise wird man jene Weisungsstabilität sicherstellen
können, die gewiß zugleich mit der legitimen Pluralität die
unerläßliche Einheit gewährleisten wird, und als Folge davon
die Fruchtbarkeit eines Dienstes, der bereits gute Früchte hervorgebracht
hat und einen gültigen Beitrag zur Neu-Evangelisierung an der Schwelle des
dritten Jahrtausends verheißt.
Die in
den beiden Dokumenten enthaltenen Weisungen betreffen die ständigen
Diakone, die dem Diözesanklerus angehören, obschon viele dieser
Weisungen, mit den erforderlichen Anpassungen, auch die ständigen Diakone
berücksichtigen müssen, die Mitglieder von Instituten des geweihten
Lebens und von Gesellschaften des apostolischen Lebens sind.
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