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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • DIREKTORIUM FÜR DEN DIENST UND DAS LEBEN DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • 1. DER RECHTSSTATUS DES DIAKONS
      • Lebensunterhalt und Kranken- und Altersvorsorge
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Lebensunterhalt und Kranken- und Altersvorsorge

15. Diakone, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, müssen sich von den Einkünften daraus erhalten.(67)

Es ist völlig legitim, daß alle, die sich ganz dem Dienst Gottes in der Ausübung von Kirchenämtern widmen,(68) gerecht entlohnt werden sollen, denn »wer arbeitet, hat ein Recht auf seinen Lohn« (Lk 10, 7), und »der Herr hat denen, die das Evangelium verkündigen, geboten, vom Evangelium zu leben« (1 Kor 9, 14). Das schließt nicht aus, daß jemand, so wie es schon der Apostel Paulus getan hat (vgl. 1 Kor 9, 12), auf dieses Recht verzichten und auf andere Weise für seinen Unterhalt sorgen kann.

Allgemeine und für alle bindende Normen bezüglich des Lebensunterhaltes lassen sich bei der großen Unterschiedlichkeit der Situation der Diakone in den verschiedenen Teilkirchen und in den verschiedenen Ländern nur schwer festlegen. Außerdem sind bei dieser Frage auch etwaige zwischen dem Heiligen Stuhl bzw. den Bischofskonferenzen und den Regierungen der Nationen getroffene Vereinbarungen zu berücksichtigen. Für die jeweils zutreffenden Bestimmungen wird daher auf das Partikularrecht verwiesen.

16. Da sich die Kleriker aktiv und konkret dem kirchlichen Dienst widmen, haben sie ein Recht auf Unterhalt, zu dem »eine angemessene Vergütung«(69) und die soziale Vorsorge(70) gehören.

Was die verheirateten Diakone betrifft, so verfügt der Codex des kanonischen Rechtes: »Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst widmen, haben Anspruch auf Vergütung, mit der sie für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können; wer aber wegen eines Zivilberufes, den er ausübt oder ausgeübt hat, Vergütung erhält, hat aus diesen Einkünften für sich und die Erfordernisse seiner Familie zu sorgen«.(71) In der Bestimmung, daß diese Vergütung »angemessen« sein soll, werden auch die Bemessungsgrundlagen für die Festlegung der Höhe der Vergütung aufgezählt: Familienstand, Art der ausgeübten Aufgabe, örtliche und zeitliche Umstände, Lebensbedürfnisse des Amtsträgers (einschließlich derjenigen seiner Familie, wenn er verheiratet ist), gerechte Entlohnung der Personen, die gegebenenfalls bei ihm im Dienst sind. Es handelt sich um allgemeine Kriterien, die auf alle Kleriker anzuwenden sind.

Um für den »Unterhalt der Kleriker, die für die Diözese Dienst tun«, zu sorgen, soll es in jeder Teilkirche eine besondere Einrichtung geben, die zu diesem Zweck »Vermögen oder Gaben sammelt«.(72)

Die soziale Vorsorge für die Kleriker wird, wenn sie nicht auf andere Weise sichergestellt wurde, einer weiteren eigenen Einrichtung übertragen.(73)

17. Zölibatäre Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst für die Diözese widmen, haben, wenn sie über keine andere Unterhaltsquelle verfügen, gemäß allgemeiner Norm gleichfalls Anspruch auf Vergütung.(74)

18. Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst widmen, ohne aus anderer Quelle ein finanzielles Entgelt zu erhalten, haben der oben genannten allgemeinen Norm gemäß Anspruch auf Vergütung, so daß sie für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können.(75)

19. Verheiratete Diakone, die sich ganz oder teilweise dem kirchlichen Dienst widmen, sind, wenn sie für den Zivilberuf, den sie ausüben oder ausgeübt haben, eine Vergütung erhalten, verpflichtet, aus diesen Einkünften für ihre eigenen und für die Erfordernisse ihrer Familie zu sorgen.(76)

20. Es ist Sache des Partikularrechtes, weitere Aspekte des komplexen Gegenstandes mit entsprechenden Normen in der Weise zu regeln, daß zum Beispiel festgelegt wird, daß die Stellen und Pfarreien, denen der Dienst eines Diakons zugute kommt, verpflichtet sind, die von diesem für die Erfüllung seines Dienstes aufgebrachten laufenden Kosten zurückzuerstatten.

Das Partikularrecht kann außerdem bestimmen, welche Belastung die Diözese dem Diakon gegenüber zu übernehmen hat, der schuldlos ohne zivilberufliche Arbeit ist. Ebenso angebracht ist es, etwaige Verpflichtungen der Diözese gegenüber der Ehefrau und den Kindern eines Diakons nach dessen Tod festzulegen. Wo es möglich ist, sollte der Diakon zur Vorsorge für derartige Fälle vor seiner Weihe eine Versicherung abschließen.




67) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, 21: aaO. 701.



68) Vgl. CIC, can. 145.



69) »Weil die Kleriker sich dem kirchlichen Dienst widmen, verdienen sie eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist; dabei sind die Natur ihrer Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu berücksichtigen, damit sie mit ihr für die Erfordernisse ihres Lebens und auch für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können, deren Dienste sie bedürfen« (CIC, can. 281 § 1).



70) »Ebenso ist Vorsorge zu treffen, daß sie jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist« (CIC, can. 281 § 2).



71) CIC, can. 281 § 3. Mit dem Ausdruck »Vergütung« im kanonischen Recht soll im Unterschied zum Zivilrecht mehr als der Lohn oder Gehalt im technischen Sinn das Entgelt bezeichnet werden, das einen gerechten und angemessenen Unterhalt des Amtsträgers gestattet, wenn ihm ein solches Entgelt gerechterweise zusteht.



72) CIC, can. 1274. § 1.



73) Ebd., can. 1274 § 2.



74) Vgl. ebd., can. 281 § 1.



75) Vgl. ebd., can. 281 § 3.



76) Vgl. ebd., can. 281 § 3.






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