Lebensunterhalt
und Kranken- und Altersvorsorge
15.
Diakone, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, müssen sich von
den Einkünften daraus erhalten.(67)
Es ist
völlig legitim, daß alle, die sich ganz dem Dienst Gottes in der
Ausübung von Kirchenämtern widmen,(68) gerecht entlohnt
werden sollen, denn »wer arbeitet, hat ein Recht auf seinen Lohn« (Lk
10, 7), und »der Herr hat denen, die das Evangelium verkündigen, geboten,
vom Evangelium zu leben« (1 Kor 9, 14). Das schließt nicht aus,
daß jemand, so wie es schon der Apostel Paulus getan hat (vgl. 1 Kor
9, 12), auf dieses Recht verzichten und auf andere Weise für seinen
Unterhalt sorgen kann.
Allgemeine
und für alle bindende Normen bezüglich des Lebensunterhaltes lassen
sich bei der großen Unterschiedlichkeit der Situation der Diakone in den
verschiedenen Teilkirchen und in den verschiedenen Ländern nur schwer
festlegen. Außerdem sind bei dieser Frage auch etwaige zwischen dem
Heiligen Stuhl bzw. den Bischofskonferenzen und den Regierungen der Nationen
getroffene Vereinbarungen zu berücksichtigen. Für die jeweils
zutreffenden Bestimmungen wird daher auf das Partikularrecht verwiesen.
16. Da
sich die Kleriker aktiv und konkret dem kirchlichen Dienst widmen, haben sie
ein Recht auf Unterhalt, zu dem »eine angemessene Vergütung«(69)
und die soziale Vorsorge(70) gehören.
Was
die verheirateten Diakone betrifft, so verfügt der Codex des
kanonischen Rechtes: »Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen
Dienst widmen, haben Anspruch auf Vergütung, mit der sie für ihren
und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können; wer aber wegen eines
Zivilberufes, den er ausübt oder ausgeübt hat, Vergütung
erhält, hat aus diesen Einkünften für sich und die Erfordernisse
seiner Familie zu sorgen«.(71) In der Bestimmung, daß diese
Vergütung »angemessen« sein soll, werden auch die Bemessungsgrundlagen
für die Festlegung der Höhe der Vergütung aufgezählt:
Familienstand, Art der ausgeübten Aufgabe, örtliche und zeitliche
Umstände, Lebensbedürfnisse des Amtsträgers (einschließlich
derjenigen seiner Familie, wenn er verheiratet ist), gerechte Entlohnung der
Personen, die gegebenenfalls bei ihm im Dienst sind. Es handelt sich um
allgemeine Kriterien, die auf alle Kleriker anzuwenden sind.
Um
für den »Unterhalt der Kleriker, die für die Diözese Dienst
tun«, zu sorgen, soll es in jeder Teilkirche eine besondere Einrichtung geben,
die zu diesem Zweck »Vermögen oder Gaben sammelt«.(72)
Die
soziale Vorsorge für die Kleriker wird, wenn sie nicht auf andere Weise
sichergestellt wurde, einer weiteren eigenen Einrichtung übertragen.(73)
17.
Zölibatäre Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst für die
Diözese widmen, haben, wenn sie über keine andere Unterhaltsquelle
verfügen, gemäß allgemeiner Norm gleichfalls Anspruch auf
Vergütung.(74)
18.
Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst widmen, ohne aus
anderer Quelle ein finanzielles Entgelt zu erhalten, haben der oben genannten
allgemeinen Norm gemäß Anspruch auf Vergütung, so daß sie
für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können.(75)
19.
Verheiratete Diakone, die sich ganz oder teilweise dem kirchlichen Dienst
widmen, sind, wenn sie für den Zivilberuf, den sie ausüben oder
ausgeübt haben, eine Vergütung erhalten, verpflichtet, aus diesen
Einkünften für ihre eigenen und für die Erfordernisse ihrer
Familie zu sorgen.(76)
20. Es
ist Sache des Partikularrechtes, weitere Aspekte des komplexen Gegenstandes mit
entsprechenden Normen in der Weise zu regeln, daß zum Beispiel festgelegt
wird, daß die Stellen und Pfarreien, denen der Dienst eines Diakons
zugute kommt, verpflichtet sind, die von diesem für die Erfüllung
seines Dienstes aufgebrachten laufenden Kosten zurückzuerstatten.
Das
Partikularrecht kann außerdem bestimmen, welche Belastung die
Diözese dem Diakon gegenüber zu übernehmen hat, der schuldlos
ohne zivilberufliche Arbeit ist. Ebenso angebracht ist es, etwaige
Verpflichtungen der Diözese gegenüber der Ehefrau und den Kindern
eines Diakons nach dessen Tod festzulegen. Wo es möglich ist, sollte der
Diakon zur Vorsorge für derartige Fälle vor seiner Weihe eine
Versicherung abschließen.
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