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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • DIREKTORIUM FÜR DEN DIENST UND DAS LEBEN DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • 2. DIENSTAMT DES DIAKONS
      • Diakonie der Liturgie
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Diakonie der Liturgie

28. Der Weiheritus stellt noch einen anderen Aspekt des Diakonenamtes heraus: den Altardienst. (105)

Der Diakon empfängt das Weihesakrament, um als Amtsträger in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Bischof und den Priestern der Heiligung der christlichen Gemeinschaft zu dienen. Dem Dienstamt des Bischofs und, untergeordnet, dem der Priester leistet der Diakon eine sakramentale und somit verbindliche, wesentliche, unverkennbare Hilfe.

Daraus ergibt sich ganz klar, daß sich seine Diakonie am Altar, da sie aus dem Weihesakrament hervorgegangen ist, wesentlich von jedem liturgischen Dienst unterscheidet, den die Hirten den nicht geweihten Gläubigen anvertrauen können. Der liturgische Dienst des Diakons unterscheidet sich von dem des geweihten Amtspriestertums. (106)

Daraus folgt, daß der Diakon bei der Darbringung des eucharistischen Opfers nicht das Mysterium vollziehen kann, sondern einerseits wirksam das gläubige Volk verkörpert, ihm in besonderer Weise hilft, die Aufopferung seines Lebens mit der Opfergabe Christi zu verbinden; und andererseits im Namen Christi selbst dazu dient, die Kirche an den Früchten seines Opfers teilhaben zu lassen.

Da »die Liturgie der Höhepunkt ist, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der alle ihre Kraft strömt«, (107) ist dieses Vorrecht der Diakonenweihe auch eine sakramentale Gnade, die das ganze Dienstamt befruchten soll; dieser Gnade ist auch mit einer sorgfältigen und gründlichen theologisch-liturgischen Vorbereitung Rechnung zu tragen, um in würdiger Weise an der Feier der Sakramente und der Sakramentalien teilnehmen zu können.

29. Der Diakon muß in seinem Dienstamt immer das Bewußtsein dafür wachhalten, daß »jede liturgische Feier als Werk Christi, des Priesters, und seines Leibes, der die Kirche ist, in vorzüglichem Sinn heilige Handlung [ist], deren Wirksamkeit kein anderes Tun der Kirche an Rang und Maß erreicht«. (108) Die Liturgie ist Quelle der Gnade und Heiligung. Ihre Wirksamkeit rührt von Christus, dem Erlöser, her und beruht nicht auf der Heiligkeit des Amtsträgers. Diese Gewißheit soll den Diakon demütig machen, der das Werk Christi niemals kompromittieren kann, und ihn gleichzeitig zu einem heiligmäßigen Leben anspornen, um sein würdiger Diener zu sein. Die liturgischen Handlungen lassen sich daher nicht auf private oder soziale Handlungen reduzieren, die ein jeder auf seine Weise feiern kann, sondern sie gehören zum ganzen Leib der Kirche. (109) Die Diakone müssen die den heiligen Mysterien eigenen Normen mit Ehrfurcht einhalten, um eine bewußte Beteiligung der Gläubigen herbeizuführen, die ihren Glauben stärken, Gott Ehre erweisen und die Kirche heiligen soll. (110)

30. Gemäß der Überlieferung der Kirche und nach Maßgabe der Rechtsvorschrift (111) ist es Sache der Diakone, »dem Bischof und den Priestern bei der Feier der göttlichen Geheimnisse zu helfen«. (112) Daher sollen sie sich um die Feier von Gottesdiensten bemühen, die die ganze versammelte Gemeinschaft miteinbeziehen, indem sie sich um die innere Beteiligung aller und um die Wahrnehmung der verschiedenen Ämter kümmern. (113)

Dabei sollen sie auch die wichtige ästhetische Dimension vor Augen haben, die dem ganzen Menschen die Schönheit der Feier bewußt macht. Musik und Gesang, wenn auch nur in bescheidener, schlichter Form, das gepredigte Wort, die Gemeinschaft der Gläubigen, die den Frieden und die Vergebung Christi erleben, sind ein kostbares Gut, um dessen Vermehrung sich der Diakon seinerseits annehmen muß.

Sie haben sich immer getreu an das zu halten, was von den liturgischen Büchern vorgeschrieben ist, ohne dabei eigenmächtig etwas hinzuzufügen, wegzulassen oder zu ändern. (114) Die Liturgie zu manipulieren bedeutet, sie der in ihr vorhandenen Fülle des Geheimnisses Christi zu berauben, und könnte Zeichen für eine gewisse Anmaßung gegenüber dem sein, was von der Weisheit der Kirche festgelegt worden ist. Die Diakone sollen sich daher darauf beschränken, alles und nur das zu tun, für das sie zuständig sind. (115)Sie haben die vorgeschriebenen liturgischen Gewänder mit Würde zu tragen. (116) Die über der Albe getragene Dalmatik in den verschiedenen, jeweils passenden liturgischen Farben, mit Zingulum und Stola, »ist das dem Diakon eigene Gewand«. (117)

Zum Dienst der Diakone gehört auch die Vorbereitung der Gläubigen auf die Sakramente und die seelsorgerische Betreuung nach dem Gottesdienst.

31. Der Diakon ist, mit dem Bischof und dem Priester, »ordentlicher Spender der Taufe«. (118) Für die Ausübung dieser Befugnis braucht es entweder die Erlaubnis von dem eigentlich für die Taufe seiner Pfarrkinder zuständigen Pfarrer (119) oder es muß ein Notfall vorliegen. (120) Besondere Bedeutung kommt dem Dienst der Diakone bei der Vorbereitung auf dieses Sakrament zu.

32. Bei der Feier der Eucharistie assistiert und hilft der Diakon denen, die der liturgischen Versammlung vorstehen und die Konsekration der Gestalten des Leibes und Blutes des Herrn vornehmen, also dem Bischof und den Priestern, (121) wie von der Institutio Generalis im Missale Romanum festgelegt, (122) und bringt so Christus, den Gottesknecht, zum Ausdruck: er steht neben dem Priester und hilft ihm; im besonderen assistiert er bei der Feier der hl. Messe einem blinden oder an einer anderen Schwäche leidenden Priester; (123) am Altar vollzieht er den Dienst des Kelches und des Evangelienbuches, trägt den Gläubigen die Gebetsintentionen vor und lädt sie zum Austausch des Friedenszeichens ein; stehen andere Diener nicht zur Verfügung, vollzieht er je nach den Erfordernissen deren Ämter.

Es ist nicht Aufgabe des Diakons, das eucharistische Hochgebet und die Orationen vorzutragen; ebenso ist es ihm nicht erlaubt, Handlungen und Gesten zu verrichten, die ausschließlich dem zelebrierenden Priester vorbehalten sind. (124)

Dem Diakon kommt es zu, die Lesungen aus der Heiligen Schrift vorzutragen. (125)

Als ordentlicher Spender der heiligen Kommunion (126) teilt er sie während oder außerhalb der Eucharistiefeier aus und bringt sie als Wegzehrung zu den Kranken. (127) Ordnungsgemäße Aufgabe des Diakons ist auch die Aussetzung des Allerheiligsten und die Erteilung des eucharistischen Segens. (128) Ihm obliegt auch die Leitung etwaiger Sonntagsgottesdienste, wenn kein Priester zur Verfügung steht. (129)

33. Den Diakonen kann auch die Familienseelsorge übertragen werden, für die als erster der Bischof verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit umfaßt moralische und liturgische Fragen, aber auch solche persönlicher und sozialer Art, wenn es darum geht, der Familie in ihren Schwierigkeiten und Leiden Stütze zu sein. (130) Ausgeübt werden kann eine solche Verantwortung auf diözesaner oder, unter der Autorität eines Pfarrers, auf lokaler Ebene in der katechetischen Unterweisung über die christliche Ehe, in der persönlichen Vorbereitung der künftigen Ehegatten, in der fruchtbringenden Feier des Sakramentes und in der den Brautleuten nach der Eheschließung angebotenen Hilfe. (131)

Verheiratete Diakone können eine große Hilfe sein bei der Darlegung dessen, was das Evangelium über die eheliche Liebe, über die Tugenden, die sie schützen, sagt, und bei der Ausübung einer christlich und menschlich verantwortungsvollen Elternschaft.

Sache des Diakons ist es auch, wenn er vom Pfarrer oder vom Ortsordinarius die entsprechende Befugnis erhält, der Feier der Trauung extra Missam vorzustehen und im Namen der Kirche den Trausegen zu erteilen. (132) Die Delegierung an den Diakon kann unter den vorgesehenen Bedingungen auch in allgemeiner Form erfolgen (133) und kann ausschließlich in den vom Codex des kanonischen Rechtes festgelegten Formen subdelegiert werden. (134)

34. Es ist festgelegte Lehre, (135) daß die Spendung des Sakramentes der Krankensalbung dem Bischof und den Priestern vorbehalten ist, in Verbindung mit der Abhängigkeit dieses Sakramentes von der Sündenvergebung und dem würdigen Empfang der Eucharistie.

Die seelsorgliche Betreuung der Kranken kann Diakonen übertragen werden. Der mühsame Dienst, den Kranken im Schmerz beizustehen, die katechetische Unterweisung, um sie auf den Empfang des Sakramentes der Krankensalbung vorzubereiten, die Vertretung des Priesters bei der Vorbereitung der Gläubigen auf den Tod und die Spendung der Wegzehrung mit dem dafür eigenen Ritus sind Mittel, mit welchen Diakone den Gläubigen die Nächstenliebe der Kirche vor Augen führen. (136)

35. Diakone sind nach Vorschrift der Kirche verpflichtet, das Stundengebet zu verrichten, durch das sich der ganze Mystische Leib mit dem Gebet vereint, das Christus, das Haupt, an den Vater im Himmel richtet. Im Bewußtsein dieser Verantwortung haben sie täglich dieses Gebet zu verrichten, und zwar entsprechend den genehmigten liturgischen Büchern und in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang. (137) Darüber hinaus sollen sie versuchen, die Teilnahme der christlichen Gemeinschaft an der Feier des Stundengebetes zu fördern, das niemals eine private Handlung, sondern immer ein Akt der ganzen Kirche ist, (138) auch dann, wenn er vom einzelnen verrichtet wird.

36. Der Diakon ist Diener der Sakramentalien, das heißt jener »heiligen Zeichen, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden«.(139)

Der Diakon kann also ganz eng mit dem kirchlichen und sakramentalen Leben verbundene Segnungen vornehmen, die ihm von Rechts wegen ausdrücklich gestattet werden, (140) und außerdem ist es seine Sache, der Bestattungsfeier ohne hl. Messe und dem Bestattungsritus vorzustehen. (141)

Wenn jedoch ein Priester zugegen und verfügbar ist, ist dieser mit der Aufgabe des Vorsitzes der Feier zu betrauen. (142)




105) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Ad gentes, 16; Pontificale Romanum - De ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, Nr. 207: aaO. 122 (Prex Ordinationis).



106) Vgl. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29.



107) II. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, 10.



108) Ebd., 7d.



109) Vgl. ebd., 22, 3; CIC, cann. 841, 846.



110) Vgl. CIC, can. 840.



111) »Die Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes nach Maßgabe der Rechtsvorschrift beteiligt« (CIC, can. 835 § 3).



112) Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1570; vgl. Caerimoniale Episcoporum, Nr. 23-26.



113) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, 2627.



114) Vgl. CIC, can. 846 § 1.



115) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution Sacrosanctum Concilium, 28.



116) Vgl. CIC, can. 929.



117) Vgl. Institutio Generalis Missalis Romani, Nr. 81b, 300, 302; Institutio Generalis Liturgiae Horarum, Nr. 255; Pontificale Romanum Ordo dedicationis ecclesiae et altaris, Nr. 23, 24, 28, 29, Editio typica, Typis Polyglottis Vaticanis 1977, 29 u. 90; Rituale Romanum De Benedictionibus, Nr. 36, Editio typica, Typis Polyglottis Vaticanis 1985, 18; Ordo coronandi imaginem beatae Mariae Virginis, Nr. 12, Editio typica, Typis Polyglottis Vaticanis 1981, 10; Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, Nr. 38: Notitiae 24 (1988) 388-389; Pontificale Romanum - De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, Nr. 188: (»Immediate post Precem Ordinationis, Ordinati stola diaconali et dalmatica induuntur, quo eorum ministerium abhinc in liturgia peragendum manifestetur«) und 190: aaO. 102, 103; Caeremoniale Episcoporum, Nr. 67, Editio typica, Libreria Editrice Vaticana 1995, 28-29.



118) CIC, can. 861 § 1.



119) Vgl. ebd., can. 530, 1o.



120) Vgl. ebd., can. 862.



121) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 22, 1: aaO. 701.



122) Vgl. Institutio generalis Missalis Romani, Nr. 61, 127-141.



123) Vgl. CIC, can. 930 § 2.



124) Vgl. ebd., can. 907; Kongregation für den Klerus, usw. Instruktion Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Art. 6.



125) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 22, 6: aaO. 702.



126) Vgl. CIC, can. 910 § 1.



127) Vgl. ebd., can. 911 § 2.



128) Vgl. ebd., can. 943; u. auch Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 22, 3: aaO. 702.



129) Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, Nr. 38: aaO. 388-389; Kongregation für den Klerus, usw. Instruktion Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Art. 7.



130) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Familiaris consortio (22.11.1981), Nr. 73: AAS 74 (1982) 170-171.



131) Vgl. CIC, can. 1063.



132) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29; CIC, can. 1108 §§ 1-2; Ordo celebrandi Matrimonium, editio typica altera 1991, 24.



133) Vgl. CIC, can. 1111 §§ 1-2.



134) Vgl. ebd., can. 137 §§ 3-4.



135) Vgl. Konzil von Florenz, Bulle Exsultate Deo (DS 1325); Konzil von Trient, Doctrina de sacramento extremae unctionis, cap. 3 (DS 1697) und can. 4 De extrema unctione (DS 1719).



136) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, II, 10: aaO. 699; Kongregation für den Klerus, usw. Instruktion Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Art. 9.



137) Vgl. CIC, can. 276 § 2, Nr. 3o.



138) Vgl. Institutio generalis de Liturgiae Horarum, 20.



139) II. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, 60; vgl. CIC, can. 1166 u. can. 1168; Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1667.



140) Vgl. CIC, can. 1169 § 3.



141) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 22, 5: aaO. 702, und auch Ordo exsequiarum, 19; Kongregation für den Klerus, usw. Instruktion Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Art. 12.



142) Vgl. Rituale Romanum - De Benedictionibus, Nr. 18c: aaO. 14.






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