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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • DIREKTORIUM FÜR DEN DIENST UND DAS LEBEN DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • 2. DIENSTAMT DES DIAKONS
      • Diakonie der Nächstenliebe
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Diakonie der Nächstenliebe

37. Auf Grund des Weihesakramentes ist der Diakon, in Gemeinschaft mit dem Bischof und dem Presbyterium der Diözese, auch an denselben pastoralen Aufgaben beteiligt, (143) übt sie aber in anderer Form aus, indem er dem Bischof und den Priestern dient und hilft. Da sie vom Sakrament bewirkt ist, sorgt diese Teilnahme dafür, daß die Diakone dem Volk Gottes im Namen Christi dienen. Aber gerade aus diesem Grund sollen sie sie mit demütiger Liebe ausüben und sich, nach den Worten des hl. Polykarp, stets als »barmherzig, eifrig, wandelnd nach der Wahrheit des Herrn, der aller Diener geworden ist«, erweisen. (144) Ihre in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Bischof und den Priestern ausgeübte Autorität, wie es die Einheit von Weihe und Sendung erfordert, (145) ist Liebesdienst und hat den Zweck, allen Mitgliedern der Teilkirche zu helfen und sie zu fördern, damit sie im Geist der Gemeinschaft und entsprechend ihren Charismen am Leben und an der Sendung der Kirche teilnehmen können.

38. Im Dienst der Nächstenliebe sollen die Diakone die Gleichgestaltung mit Christus, dem Gottesknecht, anstreben, den sie repräsentieren, und vor allem »den Pflichten der Nächstenliebe und der Verwaltung hingegeben« sein. (146) Deshalb bittet der Bischof im Weihegebet Gott, den Vater, für sie: »Herr, laß sie sich in allen Tugenden auszeichnen: ... in der Liebe..., in der Sorge für die Armen und Schwachen..., in zurückhaltender Autorität..., Selbstdisziplin und Heiligkeit des Lebens... Mögen sie zum Abbild deines Sohnes werden, der nicht gekommen ist, sich dienen zu lassen, sondern zu dienen«. (147) Durch ihr Beispiel und ihr Wort sollen sie sich darum bemühen, daß alle Gläubigen dem Vorbild Christi folgen und sich ständig in den Dienst der Brüder stellen.

Die karitativen Werke auf Diözesan- und Pfarrebene, die zu den ersten Pflichten des Bischofs und der Priester gehören, werden von diesen nach dem Zeugnis der Überlieferung der Kirche den Dienern im kirchlichen Dienst, das heißt den Diakonen, übertragen; (148) dasselbe gilt für den Dienst der Nächstenliebe im Bereich der christlichen Erziehung; für die Belebung der Oratorien, der kirchlichen Jugendgruppen und der Laienberufsgruppen; für die Förderung des Lebens in allen seinen Phasen und für die Umgestaltung der Welt nach christlicher Ordnung. (149) Auf diesen Gebieten ist ihr Dienst besonders wertvoll, weil in der heutigen Situation die spirituellen und materiellen Bedürfnisse der Menschen, auf welche die Kirche Antwort geben soll, sehr unterschiedlicher Art sind. Die Diakone sollen sich daher bemühen, unterschiedslos allen zu dienen, und dabei den Leidenden und den Sündern besondere Aufmerksamkeit schenken. Als Diener Christi und der Kirche müssen sie in der Lage sein, jegliche Form von Ideologie und Parteiinteresse zu überwinden, um nicht die Sendung der Kirche ihrer Kraft zu entleeren, die die Liebe Christi ist. Die Diakonie muß in der Tat den Menschen die Liebe Gottes erfahren lassen und ihn dazu bringen, umzukehren und sein Herz der Gnade zu öffnen.

Die karitative Aufgabe der Diakone »schließt auch einen entsprechenden Dienst in der Verwaltung der Güter und in den Hilfswerken der Kirche ein. Die Diakone haben auf diesem Gebiet die Aufgabe, 'im Namen der Hierarchie die karitativen Verpflichtungen und die Verwaltungsaufgaben sowie die sozialen Hilfswerke zu übernehmen'«. (150) Dementsprechend können sie daher mit dem Amt des Diözesanökonomen betraut (151) oder in den Vermögensverwaltungsrat der Diözese gewählt werden. (152)




143) Vgl. CIC, can. 129 § 1.



144) Hl. Polykarp, Epist. ad Philippenses, 5,2: F. X. Funk (ed.), I, 300; zitiert in Lumen gentium, 29a.



145) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, aaO. 698.



146) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29.



147) Pontificale Romanum - De ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, Nr. 207: aaO. 122 (Prex Ordinationis).



148) Vgl. Hippolyt, Traditio Apostolica, 8, 24:Ch. 11 bis, 58-63; 98-99; Didascalia Apostolorum (Syrisch), Kap. III, XI: A. Vööbus (ed.), The »Didascalia Apostolorum« in Syriae (syrischer Originaltext und englische Übersetzung), CSCO, Bd. I, Nr. 402 (Bd. 176), 29-30; Bd. II, Nr. 408 (Bd. 180), 120-129; Didascalia Apostolorum, III, 13 (19), 17: F. X. Funk (ed.), Didascalia et Constitutiones Apostolorum, Paderbornae 1906, I, 212-216; II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 13.



149) Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 40ff.



150) Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 22, 9: aaO. 702. Vgl. Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (13. Oktober 1993), Nr. 5: Insegnamenti XVI, 2 (1993), 1000-1004.



151) Vgl. CIC, can. 494.



152) Vgl. ebd., can. 493.






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