Die
kanonische Sendung der ständigen Diakone
39. Je
nach den Umständen werden von den drei Bereichen des diakonischen Dienstes
sicher der eine oder andere einen mehr oder weniger großen Teil der
Tätigkeit eines Diakons in Anspruch nehmen können, aber zusammen bilden
sie eine Einheit im Dienst am göttlichen Erlösungsplan: Der Dienst
des Wortes führt zum Altardienst, welcher seinerseits dazu anspornt, die
Liturgie in Leben umzusetzen, das in der Nächstenliebe zur Blüte
gelangt: »Wenn wir an die zutiefst spirituelle Natur dieser Diakonie denken,
können wir die Wechselbeziehung zwischen den drei Bereichen des
Dienstes, die traditionell mit dem Diakonat in Verbindung gebracht werden,
nämlich den Dienst des Wortes, den Dienst am Altar und den Dienst der
Nächstenliebe besser verstehen. Je nach den Umständen kann das eine
oder andere in der Arbeit eines Diakons besonders hervortreten, aber diese drei
Ämter sind untrennbar zur Einheit verbunden im Dienst des
Erlösungsplanes Gottes«. (153)
40.
Der Dienst der Diakone hat im Laufe der Geschichte vielfältige
Erscheinungsformen angenommen, um die verschiedenen Bedürfnisse der
christlichen Gemeinschaft lösen zu können und ihr die Erfüllung
ihres Auftrags zur Nächstenliebe zu ermöglichen. Es ist allein Sache
der Bischöfe, (154) die »als Stellvertreter und Gesandte Christi«
(155) die Leitung und Sorge für die Teilkirchen innehaben, jedem
Diakon nach Maßgabe des Rechts das kirchliche Amt zu übertragen. Bei
der Amtsübertragung müssen sowohl die pastoralen Bedürfnisse wie
gegebenenfalls die persönliche, familiäre — wenn es sich um
verheiratete Männer handelt — und berufliche Situation ständiger
Diakone aufmerksam bedacht werden. Von größter Wichtigkeit ist
jedoch auf jeden Fall, daß die Diakone entsprechend ihren
Möglichkeiten ihren Dienst in Verkündigung, Liturgie und
Nächstenliebe voll erfüllen können und nicht abgedrängt und
auf nebensächliche Aufgaben, Aushilfstätigkeiten oder Aufträge
verwiesen werden, die von ungeweihten Gläubigen ordnungsgemäß
erfüllt werden können. Nur so werden die ständigen Diakone in
ihrer wahren Identität als Diener Christi und nicht als besonders
engagierte Laien im Leben der Kirche in Erscheinung treten.
Zum
Besten des Diakons und damit er sich nicht auf das Improvisieren
verläßt, ist es notwendig, daß die Weihe mit einer klaren
Einsetzung in pastorale Verantwortung einhergeht.
41.
Der diakonische Dienst findet ordnungsgemäß in den verschiedenen
pastoralen Bereichen in Diözese und Pfarrei sein Betätigungsfeld und
nimmt dabei verschiedene Formen an.
Der
Bischof kann Diakonen den Auftrag zur Mitarbeit in der Seelsorge einer nur
einem Pfarrer übertragenen Pfarrei erteilen (156) oder in der
Seelsorge von Pfarreien, die einem oder mehreren Priestern in solidum
übertragen werden. (157)
Wenn
es darum geht, sich an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei zu
beteiligen — für den Fall, daß diese wegen Priestermangels nicht
über die direkte Seelsorge durch einen Pfarrer verfügt (158)
—, haben ständige Diakone immer den Vortritt vor nicht geweihten
Gläubigen. In solchen Fällen ist darauf zu achten, daß der
Leiter ein Priester ist, denn nur er ist der »eigentliche Hirte« und kann den
Auftrag zu der »cura animarum« empfangen, bei welcher der Diakon mitwirkt.
Ebenso
können Diakone zur Leitung der zerstreuten Christengemeinden im Namen des
Pfarrers oder des Bischofs bestimmt werden. (159) »Es ist eine
missionarische Aufgabe, die in Ländern, Bereichen, Gesellschaftsschichten
und Gruppen zu erfüllen ist, wo der Priester fehlt oder nicht leicht
erreichbar ist. Besonders an Orten, wo kein Priester für die
Eucharistiefeier zur Verfügung steht, versammelt der Diakon die Gemeinde
zu einem Wortgottesdienst mit Austeilung der sorgfältig aufbewahrten Kommunion.
(160) Es ist eine Vertretung, die der Diakon in kirchlichem Auftrag
ausübt, wenn es darum geht, dem Priestermangel abzuhelfen«. (161)
Bei diesen Gottesdiensten soll nie versäumt werden, auch für die
Vermehrung der Priesterberufe zu beten, die gebührenderweise als
unentbehrlich darzustellen sind. Wenn ein Diakon zur Verfügung steht, darf
die Wahrnehmung der Seelsorge weder einem gläubigen Laien noch einer
Gemeinschaft von Personen übertragen werden; dasselbe gilt für den
Vorsitz eines Sonntagsgottesdienstes.
Auf
jeden Fall sind die Zuständigkeiten des Diakons bei der
Amtsübertragung schriftlich genau festzulegen.
Zwischen
den Diakonen und den verschiedenen für die Seelsorge tätigen Personen
muß mit Hochherzigkeit und Überzeugung eine konstruktive und geduldige
Zusammenarbeit betrieben werden. Wenn es Pflicht der Diakone ist, stets das Amt
des Pfarrers zu respektieren und mit allen, die die Seelsorge mit ihm teilen,
gemeinschaftlich zusammenzuarbeiten, so ist es auch ihr Recht, von allen
angenommen und voll anerkannt zu werden. Für den Fall, daß der
Bischof die Bildung von Pastoralräten in den Pfarreien beschließt,
gehören die Diakone, die an der Pfarrseelsorge beteiligt sind, zu deren
rechtmäßigen Mitgliedern. (162) In jedem Fall muß
immer die aufrichtige Liebe vorherrschen, die in jedem Amt ein Geschenk des
Geistes für den Aufbau des Leibes Christi erkennt.
42.
Der Diözesanbereich bietet zahlreiche Gelegenheiten für den
fruchtbaren Dienst der Diakone.
Denn
unter den vorgesehenen Voraussetzungen können sie teilnehmende Mitglieder
der Diözesanorgane sein; im besonderen des Pastoralrates (163)
und, wie gesagt, des Vermögensverwaltungsrates; sie können auch an
der Diözesansynode teilnehmen. (164)
Sie
können jedoch nicht Mitglieder des Priesterrates sein, da dieser
ausschließlich das Presbyterium repräsentiert. (165)
In den
Kurien können sie, wenn sie über die ausdrücklich vorgesehenen
Voraussetzungen verfügen, in die Ämter des Kanzlers, (166)
des Richters, (167) des beratenden Beisitzers, (168) des
Vernehmungsrichters, (169) des Kirchenanwalts und Bandverteidigers,
(170) des Notars (171) berufen werden.
Sie
können jedoch weder als Gerichtsvikare noch als beigeordnete
Gerichtsvikare, noch als Dekane eingesetzt werden, da diese Ämter
Priestern vorbehalten sind. (172)
Weiters
offen für den Dienst der Diakone sind die diözesanen Einrichtungen
oder Kommissionen, pastorale Aufgaben in bestimmten sozialen Bereichen,
besonders die Familienseelsorge, oder für Kreise der Bevölkerung, die
eine Seelsorge besonderer Art verlangen, wie zum Beispiel ethnische Gruppen.
Bei
der Durchführung der oben genannten Aufgaben hat der Diakon immer zu
bedenken, daß alles Tun in der Kirche Zeichen der Liebe und Dienst an den
Brüdern sein muß. Er muß daher bei der Tätigkeit in
Rechtsprechung, Verwaltung und Organisation jede Form von Bürokratisierung
zu vermeiden trachten, um das eigene Dienstamt nicht des pastoralen Sinnes und Wertes
zu berauben. Wer zur Wahrnehmung dieser Ämter berufen wird, muß
deshalb, um die Integrität des diakonischen Dienstamtes zu bewahren, in
die Lage versetzt werden, den typischen und eigentlichen Dienst des Diakons zu
entfalten.
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