Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

IntraText CT - Text

  • DIREKTORIUM FÜR DEN DIENST UND DAS LEBEN DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • 2. DIENSTAMT DES DIAKONS
      • Die kanonische Sendung der ständigen Diakone
zurück - vor

Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen auszublenden

Die kanonische Sendung der ständigen Diakone

39. Je nach den Umständen werden von den drei Bereichen des diakonischen Dienstes sicher der eine oder andere einen mehr oder weniger großen Teil der Tätigkeit eines Diakons in Anspruch nehmen können, aber zusammen bilden sie eine Einheit im Dienst am göttlichen Erlösungsplan: Der Dienst des Wortes führt zum Altardienst, welcher seinerseits dazu anspornt, die Liturgie in Leben umzusetzen, das in der Nächstenliebe zur Blüte gelangt: »Wenn wir an die zutiefst spirituelle Natur dieser Diakonie denken, können wir die Wechselbeziehung zwischen den drei Bereichen des Dienstes, die traditionell mit dem Diakonat in Verbindung gebracht werden, nämlich den Dienst des Wortes, den Dienst am Altar und den Dienst der Nächstenliebe besser verstehen. Je nach den Umständen kann das eine oder andere in der Arbeit eines Diakons besonders hervortreten, aber diese drei Ämter sind untrennbar zur Einheit verbunden im Dienst des Erlösungsplanes Gottes«. (153)

40. Der Dienst der Diakone hat im Laufe der Geschichte vielfältige Erscheinungsformen angenommen, um die verschiedenen Bedürfnisse der christlichen Gemeinschaft lösen zu können und ihr die Erfüllung ihres Auftrags zur Nächstenliebe zu ermöglichen. Es ist allein Sache der Bischöfe, (154) die »als Stellvertreter und Gesandte Christi« (155) die Leitung und Sorge für die Teilkirchen innehaben, jedem Diakon nach Maßgabe des Rechts das kirchliche Amt zu übertragen. Bei der Amtsübertragung müssen sowohl die pastoralen Bedürfnisse wie gegebenenfalls die persönliche, familiäre — wenn es sich um verheiratete Männer handelt — und berufliche Situation ständiger Diakone aufmerksam bedacht werden. Von größter Wichtigkeit ist jedoch auf jeden Fall, daß die Diakone entsprechend ihren Möglichkeiten ihren Dienst in Verkündigung, Liturgie und Nächstenliebe voll erfüllen können und nicht abgedrängt und auf nebensächliche Aufgaben, Aushilfstätigkeiten oder Aufträge verwiesen werden, die von ungeweihten Gläubigen ordnungsgemäß erfüllt werden können. Nur so werden die ständigen Diakone in ihrer wahren Identität als Diener Christi und nicht als besonders engagierte Laien im Leben der Kirche in Erscheinung treten.

Zum Besten des Diakons und damit er sich nicht auf das Improvisieren verläßt, ist es notwendig, daß die Weihe mit einer klaren Einsetzung in pastorale Verantwortung einhergeht.

41. Der diakonische Dienst findet ordnungsgemäß in den verschiedenen pastoralen Bereichen in Diözese und Pfarrei sein Betätigungsfeld und nimmt dabei verschiedene Formen an.

Der Bischof kann Diakonen den Auftrag zur Mitarbeit in der Seelsorge einer nur einem Pfarrer übertragenen Pfarrei erteilen (156) oder in der Seelsorge von Pfarreien, die einem oder mehreren Priestern in solidum übertragen werden. (157)

Wenn es darum geht, sich an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei zu beteiligenfür den Fall, daß diese wegen Priestermangels nicht über die direkte Seelsorge durch einen Pfarrer verfügt (158) —, haben ständige Diakone immer den Vortritt vor nicht geweihten Gläubigen. In solchen Fällen ist darauf zu achten, daß der Leiter ein Priester ist, denn nur er ist der »eigentliche Hirte« und kann den Auftrag zu der »cura animarum« empfangen, bei welcher der Diakon mitwirkt.

Ebenso können Diakone zur Leitung der zerstreuten Christengemeinden im Namen des Pfarrers oder des Bischofs bestimmt werden. (159) »Es ist eine missionarische Aufgabe, die in Ländern, Bereichen, Gesellschaftsschichten und Gruppen zu erfüllen ist, wo der Priester fehlt oder nicht leicht erreichbar ist. Besonders an Orten, wo kein Priester für die Eucharistiefeier zur Verfügung steht, versammelt der Diakon die Gemeinde zu einem Wortgottesdienst mit Austeilung der sorgfältig aufbewahrten Kommunion. (160) Es ist eine Vertretung, die der Diakon in kirchlichem Auftrag ausübt, wenn es darum geht, dem Priestermangel abzuhelfen«. (161) Bei diesen Gottesdiensten soll nie versäumt werden, auch für die Vermehrung der Priesterberufe zu beten, die gebührenderweise als unentbehrlich darzustellen sind. Wenn ein Diakon zur Verfügung steht, darf die Wahrnehmung der Seelsorge weder einem gläubigen Laien noch einer Gemeinschaft von Personen übertragen werden; dasselbe gilt für den Vorsitz eines Sonntagsgottesdienstes.

Auf jeden Fall sind die Zuständigkeiten des Diakons bei der Amtsübertragung schriftlich genau festzulegen.

Zwischen den Diakonen und den verschiedenen für die Seelsorge tätigen Personen muß mit Hochherzigkeit und Überzeugung eine konstruktive und geduldige Zusammenarbeit betrieben werden. Wenn es Pflicht der Diakone ist, stets das Amt des Pfarrers zu respektieren und mit allen, die die Seelsorge mit ihm teilen, gemeinschaftlich zusammenzuarbeiten, so ist es auch ihr Recht, von allen angenommen und voll anerkannt zu werden. Für den Fall, daß der Bischof die Bildung von Pastoralräten in den Pfarreien beschließt, gehören die Diakone, die an der Pfarrseelsorge beteiligt sind, zu deren rechtmäßigen Mitgliedern. (162) In jedem Fall muß immer die aufrichtige Liebe vorherrschen, die in jedem Amt ein Geschenk des Geistes für den Aufbau des Leibes Christi erkennt.

42. Der Diözesanbereich bietet zahlreiche Gelegenheiten für den fruchtbaren Dienst der Diakone.

Denn unter den vorgesehenen Voraussetzungen können sie teilnehmende Mitglieder der Diözesanorgane sein; im besonderen des Pastoralrates (163) und, wie gesagt, des Vermögensverwaltungsrates; sie können auch an der Diözesansynode teilnehmen. (164)

Sie können jedoch nicht Mitglieder des Priesterrates sein, da dieser ausschließlich das Presbyterium repräsentiert. (165)

In den Kurien können sie, wenn sie über die ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen verfügen, in die Ämter des Kanzlers, (166) des Richters, (167) des beratenden Beisitzers, (168) des Vernehmungsrichters, (169) des Kirchenanwalts und Bandverteidigers, (170) des Notars (171) berufen werden.

Sie können jedoch weder als Gerichtsvikare noch als beigeordnete Gerichtsvikare, noch als Dekane eingesetzt werden, da diese Ämter Priestern vorbehalten sind. (172)

Weiters offen für den Dienst der Diakone sind die diözesanen Einrichtungen oder Kommissionen, pastorale Aufgaben in bestimmten sozialen Bereichen, besonders die Familienseelsorge, oder für Kreise der Bevölkerung, die eine Seelsorge besonderer Art verlangen, wie zum Beispiel ethnische Gruppen.

Bei der Durchführung der oben genannten Aufgaben hat der Diakon immer zu bedenken, daß alles Tun in der Kirche Zeichen der Liebe und Dienst an den Brüdern sein muß. Er muß daher bei der Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Organisation jede Form von Bürokratisierung zu vermeiden trachten, um das eigene Dienstamt nicht des pastoralen Sinnes und Wertes zu berauben. Wer zur Wahrnehmung dieser Ämter berufen wird, muß deshalb, um die Integrität des diakonischen Dienstamtes zu bewahren, in die Lage versetzt werden, den typischen und eigentlichen Dienst des Diakons zu entfalten.




153) Johannes Paul II., Ansprache an die ständigen Diakone der USA, Detroit (19. September 1987), Nr. 3: Insegnamenti, X, 3 (1987), 656.



154) Vgl. CIC, can. 157.



155) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 27a.



156) Vgl. CIC, can. 519.



157) Vgl. ebd., can. 517 § 1.



158) Vgl. ebd., can. 517 § 2.



159) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben, Sacrum Diaconatur Ordinem, V, 22, 10: aaO. 702.



160) Vgl. CIC, can. 1248 § 2; Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, Nr. 29: aaO. 386.



161) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (13. Oktober 1993), Nr. 4: Insegnamenti, XVI 2 (1993) 1002.



162) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 24: aaO. 702; CIC, can. 536.



163) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 24: aaO. 702; CIC, can. 512 § 1.



164) Vgl. CIC, can. 463 § 2.



165) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 28; Dekret Christus Dominus, 27; Dekret Presbyterorum ordinis, 7; CIC, can. 495 § 1.



166) Vgl. CIC, can. 482.



167) Vgl. ebd., can. 1421 § 1.



168) Vgl. ebd., can. 1424.



169) Vgl. ebd., can. 1428 § 2.



170) Vgl. ebd., can. 1435.



171) Vgl. ebd., can. 483 § 1.



172) Vgl. CIC, can. 1420 § 4; can. 553 § 1.






zurück - vor

Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek

Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License