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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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      • II. Der Stand des Diakonats
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II. Der Stand des Diakonats

2. Der Dienst der Diakone in der Kirche ist seit den Zeiten der Apostel nachgewiesen. Nach einer fundierten Überlieferung, die schon von Irenäus bezeugt worden und in die Weiheliturgie eingegangen ist, hat der Diakonat mit der Einsetzung der »Sieben« begonnen, von der die Apostelgeschichte (6, 1-6) berichtet. Die Diakone, deren Dienst in der Kirche stets hoch in Ehren gehalten wurde, bilden also die unterste Stufe der heiligen Hierarchie.(14) Der hl. Paulus grüßt sie zusammen mit ihren Bischöfen am Anfang des Briefes an die Philipper (vgl. Phil 1, 1) und im ersten Brief an Timotheus bespricht er die Eigenschaften und Tugenden, über die sie verfügen müssen, um ihren Dienst auf würdige Weise zu versehen (vgl. 1 Tim 3, 8-13).(15)

Die Literatur der Kirchenväter bestätigt von Anfang an diese hierarchische Ämterstuktur der Kirche, die den Diakonat einschloß. Für den hl. Ignatius von Antiochien(16) erscheint eine Teilkirche ohne Bischof, Presbyter (Priester) und Diakone undenkbar. Er unterstreicht, daß der Dienst des Diakons nichts anderes ist als »der Dienst Jesu Christi, der vor aller Zeit beim Vater war und am Ende der Zeiten erschienen ist«. »Denn sie sind nicht für den Dienst bei Tisch zuständig, sondern Diener der Kirche Gottes«. DieDidascalia Apostolorum(17) und die Väter der folgenden Jahrhunderte zeugen ebenso wie die verschiedenen Konzilien(18) und die kirchliche Praxis(19) vom Fortbestand und der Entwicklung dieser Offenbarungstatsache.

Der Diakonat war in der abendländischen Kirche bis zum 5. Jahrhundert eine blühende Einrichtung; danach erfuhr er aus verschiedenen Gründen einen langsamen Niedergang, bis er schließlich nur mehr Durchgangsstufe für die Kandidaten zur Priesterweihe war.

Das Konzil von Trient verfügte die Wiedereinführung des ständigen Diakonats, wie in alten Zeiten und gemäß der ihm eigentümlichen Natur, als ursprüngliches Amt in der Kirche.(20) Doch fand diese Vorschrift keine konkrete Verwirklichung.

Das II. Vatikanische Konzil hat beschlossen, daß »in Zukunft der Diakonat als eigene und beständige hierarchische Stufe wiederhergestellt... [und] auch verheirateten Männern reiferen Alters, ferner geeigneten jungen Männern erteilt [werden kann], für die jedoch — der feststehenden Tradition gemäß — das Gesetz des Zölibats in Kraft bleiben muß«.(21) Für diese Entscheidung gab es im wesentlichen drei Gründe: a) der Wunsch, die Kirche durch die Funktionen des diakonischen Dienstes zu bereichern, die sonst in vielen Regionen kaum hätten ausgeübt werden können; b) die Absicht, durch die Gnade der Diakonenweihe diejenigen zu stärken, die bereits de facto diakonische Funktionen ausübten; c) das sorgende Bemühen, jene Regionen, die unter Priestermangel leiden, mit geistlichen Dienern auszustatten. Diese Gründe lassen klar erkennen, daß keineswegs beabsichtigt ist, durch die Wiederherstellung des ständigen Diakonates der Bedeutung, der Rolle und dem Reichtum des Amtspriestertums Abbruch zu tun, gerade auch wegen seiner Unersetzlichkeit, immer großzügig angestrebt werden muß.

Zur Umsetzung der Weisungen des Konzils legte Paul VI. mit dem Apostolischen Schreiben Sacrum diaconatus ordinem (18. Juni 1967)(22) die allgemeinen Normen für die Wiederherstellung des ständigen Diakonats in der lateinischen Kirche fest. Im darauffolgenden Jahr approbierte er mit der Apostolischen Konstitution Pontificalis romani recognitio (18. Juni 1968)(23) den neuen Ritus für die Erteilung der Weihestände des Episkopats, des Presbyterats und des Diakonats und definierte außerdem Inhalt und Form der jeweiligen Weihespendung; und mit dem Apostolischen Schreiben Ad pascendum (15. August 1972)(24) gab er schließlich genau die Bedingungen für die Zulassung und die Weihe der Kandidaten für den Diakonat an. Die wesentlichen Elemente dieser Regelungen wurden in die Normen des von Papst Johannes Paul II. am 25. Januar 1983 promulgierten Codex des kanonischen Rechtes aufgenommen.(25)

Vor dem Hintergrund der allgemeinen Gesetzgebung nahmen und nehmen noch immer viele Bischofskonferenzen nach vorheriger Billigung durch den Heiligen Stuhl die Wiederherstellung des ständigen Diakonats in ihren Nationen vor und erlassen diesbezüglich ergänzende Vorschriften.




14) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konst. Lumen gentium, 29; Paul VI., Apostol. Schreiben Ad pascendum (15. August 1972): AAS 64 (1972) 534.



15) Von den 60 Mitarbeitern, die in seinen Briefen aufscheinen, werden einige als Diakone bezeichnet: Timotheus (1 Thess 3, 2); Epaphras (Kol 1, 7); Tychikus (Kol 4, 7; Eph 6, 2).



16) Vgl. Epist. ad Philadelphenses, 4; Epist. ad Smyrnaeos, 12, 2; Epist. ad Magnesios, 6,1; F. X. Funk (ed.), Patres Apostolici, Tubingae , 234-235 266-267 286-287.



17) Vgl. Didascalia Apostolorum (Siriaca), Kap. III, XI: A. Vööbus (ed.), The »Didascalia Apostolorum« in Syriae (Originaltext und englische Übersetzung), CSCO, Bd. I, Nr. 402 (Bd. 176), 29-30; Bd. II, Nr. 408 (Bd. 180), 120-129; Didascalia Apostolorum, III, 13 (19), 1-7: F. X. Funk (ed.), Didascalia et Constitutiones Apostolorum, Paderbornae, 1906, I, 212-216.



18) Vgl. die Canones 32 u. 33 der Konzilien von Elvira (Eliberitanum, i.J. 300303): PL 84, 305; die Canones 16 (15), 18, 21 des Konzils von Arles I (Arelatense I, i.J. 314): CCL, 148, 12-13, und die Canones 15, 16, 18 des Konzils von Nicäa I (Nocaenum I, i.J. 325): Conciliorum Oecumenicorum Decreta, ed. bilingue, hrsg. von G. Alberigo - G. L. Dossetti - Cl. Leonardi - P. Prodi, cons. H. Jedin, Ed. Dehoniane, Bologna 1991, 1315.



19) In der Frühzeit des Christentums sollte jede Ortskirche eine Zahl von Diakonen im entsprechenden Verhältnis zur Zahl der Gemeindemitglieder haben, damit sie jeden kennen und ihm helfen können (vgl. Didascalia Apostolorum, III, 12 (16): F. X. Funk, aaO. I, 208). In Rom hatte Papst Fabian (236-250) die Stadt in sieben kirchliche Verwaltungsbezirkeregiones«, später »diaconiae« genannt) eingeteilt; jedem dieser Bezirke stand ein Diakonregionarius«) vor, der sich um den Dienst der Nächstenliebe und die Hilfe für die Armen kümmern sollte. Ähnlich sah die »diakonische« Organisation im 3. und 4. Jahrhundert in vielen Städten im Vorderen Orient und im Abendland aus.



20) Vgl. Konzil von Trient, XXIII. Session, Decreta De reformatione, can. 17: Conciliorum Oecumenicorum Decreta, ed. bilingue, aaO. 750.



21) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konst. Lumen gentium, 29.



22) AAS 59 (1967) 697-704.



23) AAS 60 (1968) 369-373.



24) AAS 64 (1972) 534-540.



25) Zehn Canones sprechen ausdrücklich über die ständigen Diakone: 236; 276 § 2.3o, 281 § 3; 288; 1031 §§ 2-3; 1032 § 3; 1035 § 1; 1037; 1042 1o; 1050, 3o.






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