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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • EINLEITUNG
      • 1. Die einzelnen Bildungsgänge
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GRUNDNORMEN
FÜR DIE AUSBILDUNG
DER STÄNDIGEN DIAKONE

EINLEITUNG

1. Die einzelnen Bildungsgänge

1. Die ersten Richtlinien für die Ausbildung der ständigen Diakone wurden mit dem Apostolischen Schreiben »Sacrum diaconatus ordinem« (1) erlassen.

Diese Richtlinien wurden im Rundschreiben Come è a conoscenza der Heiligen Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 16. Juli 1969 aufgegriffen und näher verdeutlicht. In diesem Schreiben waren »verschiedene Formen der Ausbildung« entsprechend den »verschiedenen Formen des Diakonats« (für Ehelose, für Verheiratete, für »Diakone, die für Missions- oder Entwicklungsländer bestimmt sind«, oder für solche, die berufen sind, »ihren Dienst in Ländern mit einem gewissen Zivilisationsstand und einigermaßen hohem kulturellen Niveau zu leisten«) vorgesehen. Bezüglich der lehrmäßigen Ausbildung wurde bestimmt, daß sie höher als die eines einfachen Katecheten sein mußte und in gewisser Weise der des Priesters entsprechen sollte. Im weiteren wurden die Lehrinhalte aufgeführt, die bei der Erstellung des Studienprogramms zu berücksichtigen waren.(2)

Das nachfolgende Apostolische Schreiben Ad pascendum legte genauer fest: »Was den theologischen Studiengang anbelangt, der der Weihe der ständigen Diakone vorauszugehen hat, so ist es Aufgabe der Bischofskonferenzen, unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände geeignete Normen zu erlassen und diese der Heiligen Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Gutheißung vorzulegen«.(3)

Der neue Codex des kanonischen Rechtes übernimmt in can. 236 die wesentlichen Elemente dieser Richtlinie.

2. Rund dreißig Jahre nach den ersten Richtlinien und mit Hilfe der nachfolgenden Erfahrungen wurde es nunmehr als angebracht erachtet, die vorliegende Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium zu erarbeiten. Sie möchte als eine Hilfe verstanden werden, um bei aller Berücksichtigung der rechtmäßigen Unterschiede zu einer Orientierung und Harmonisierung der Ausbildungsprogramme zu gelangen, die von den Bischofskonferenzen und den Diözesen entworfen wurden und die gelegentlich stark voneinander abweichen.




1) Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem (18. Juni 1967): AAS 59 (1967) 697-704. Das Apostolische Schreiben bestimmt in Kapitel II, das sich mit den jungen Kandidaten befaßt: »6. Die jungen Kandidaten des Diakonats sollen in einer besonderen Einrichtung aufgenommen werden, wo sie geprüft und für ein wahrhaft evangelisches Leben erzogen werden, und wo sie eine Ausbildung empfangen, die es ihnen ermöglicht, ihre besonderen Aufgaben erfolgreich auszuüben. 9. Der eigentliche Bildungsgang zum Diakonat sollte wenigstens drei Jahre dauern; außerdem soll die Studienordnung derart gestaltet werden, daß die Kandidaten in zunehmendem Maße, Schritt für Schritt, bereit werden, die verschiedenen Dienste eines Diakons qualifiziert und fruchtbar zu erbringen. Insgesamt soll der Studienzyklus so angelegt werden, daß während des letzten Jahres eine eigene Vorbereitung auf jene besonderen Ämter hin erfolgt, die hauptsächlich auf die Diakone zukommen werden. 10. Dazu kommen noch die praktischen Übungen für den Religionsunterricht für Kinder und andere Gläubige, die Leitung und Förderung des Kirchengesangs, der Vortrag der Heiligen Schrift in den Versammlungen der Gläubigen, die Predigt und die Unterweisung des Volkes, die dem Diakon zustehende Verwaltung der Sakramente, die Krankenbesuche und, ganz allgemein, die Erfüllung jener Dienste, die ihnen übertragen werden können«. Dasselbe Apostolische Schreiben legt in Kapitel III, das den älteren Kandidaten gewidmet ist, fest: »14. Es ist wünschenswert, daß auch solche Kandidaten über ein überdurchschnittliches Wissen verfügen, wie in Nr. 8, 9 und 10 gesagt wurde, oder daß sie wenigstens aufgrund jener intellektuellen Vorbereitung geeignet seien, die nach dem Urteil der Bischofskonferenz für die Ausübung ihrer spezifischen Tätigkeiten unverzichtbar ist. Deshalb sollen sie eine bestimmte Zeit lang in einer besonderen Einrichtung aufgenommen werden, wo sie all das sich aneignen können, was sie für eine würdige Wahrnehmung ihres diakonalen Dienstes brauchen. 15. Wo dies undurchführbar sein sollte, soll der Bewerber für seine Ausbildung einem vorbildlichen Priester anvertraut werden, der sich seiner annimmt, ihn unterrichtet und deshalb auch seine Klugheit und Reife zu beurteilen vermag«.



2) Das Rundschreiben der Kongregation wies darauf hin, daß die Kurse das Studium der Hl. Schrift, der Dogmatik, der Moral, des Kirchenrechts und der Liturgie beinhalten sollten, sowie jene »technischen Fächer, durch welche die Kandidaten auf bestimmte Dienste vorbereitet werden, wie z.B. Psychologie, katechetische Pädagogik, Rhetorik, kirchlicher Gesang, Errichtung von katholischen Organisationen, kirchliche Verwaltung, Führung der Kirchenbücher (für Taufen, Firmungen, Eheschliebungen, Verstorbene), usw.«.



3) Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum (15. August 1972), VII b): AAS 64 (1972) 540.






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