1)
Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem (18. Juni
1967): AAS 59 (1967) 697-704. Das Apostolische Schreiben bestimmt in
Kapitel II, das sich mit den jungen Kandidaten befaßt: »6. Die jungen
Kandidaten des Diakonats sollen in einer besonderen Einrichtung aufgenommen
werden, wo sie geprüft und für ein wahrhaft evangelisches Leben
erzogen werden, und wo sie eine Ausbildung empfangen, die es ihnen
ermöglicht, ihre besonderen Aufgaben erfolgreich auszuüben. 9. Der
eigentliche Bildungsgang zum Diakonat sollte wenigstens drei Jahre dauern;
außerdem soll die Studienordnung derart gestaltet werden, daß die
Kandidaten in zunehmendem Maße, Schritt für Schritt, bereit werden,
die verschiedenen Dienste eines Diakons qualifiziert und fruchtbar zu
erbringen. Insgesamt soll der Studienzyklus so angelegt werden, daß
während des letzten Jahres eine eigene Vorbereitung auf jene besonderen
Ämter hin erfolgt, die hauptsächlich auf die Diakone zukommen werden.
10. Dazu kommen noch die praktischen Übungen für den Religionsunterricht
für Kinder und andere Gläubige, die Leitung und Förderung des
Kirchengesangs, der Vortrag der Heiligen Schrift in den Versammlungen der
Gläubigen, die Predigt und die Unterweisung des Volkes, die dem Diakon
zustehende Verwaltung der Sakramente, die Krankenbesuche und, ganz allgemein,
die Erfüllung jener Dienste, die ihnen übertragen werden
können«. Dasselbe Apostolische Schreiben legt in Kapitel III, das den
älteren Kandidaten gewidmet ist, fest: »14. Es ist wünschenswert,
daß auch solche Kandidaten über ein überdurchschnittliches
Wissen verfügen, wie in Nr. 8, 9 und 10 gesagt wurde, oder daß sie
wenigstens aufgrund jener intellektuellen Vorbereitung geeignet seien, die nach
dem Urteil der Bischofskonferenz für die Ausübung ihrer spezifischen
Tätigkeiten unverzichtbar ist. Deshalb sollen sie eine bestimmte Zeit lang
in einer besonderen Einrichtung aufgenommen werden, wo sie all das sich
aneignen können, was sie für eine würdige Wahrnehmung ihres
diakonalen Dienstes brauchen. 15. Wo dies undurchführbar sein sollte, soll
der Bewerber für seine Ausbildung einem vorbildlichen Priester anvertraut
werden, der sich seiner annimmt, ihn unterrichtet und deshalb auch seine
Klugheit und Reife zu beurteilen vermag«.
2)
Das Rundschreiben der Kongregation wies darauf hin, daß die Kurse das
Studium der Hl. Schrift, der Dogmatik, der Moral, des Kirchenrechts und der
Liturgie beinhalten sollten, sowie jene »technischen Fächer, durch welche
die Kandidaten auf bestimmte Dienste vorbereitet werden, wie z.B. Psychologie,
katechetische Pädagogik, Rhetorik, kirchlicher Gesang, Errichtung von
katholischen Organisationen, kirchliche Verwaltung, Führung der
Kirchenbücher (für Taufen, Firmungen, Eheschliebungen, Verstorbene),
usw.«.
3)
Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum (15. August 1972), VII b): AAS
64 (1972) 540.
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