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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • EINLEITUNG
      • 2. Die Bezugnahme auf eine sichere Theologie des Diakonats
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2. Die Bezugnahme auf eine sichere Theologie des Diakonats

3. Die Effektivität der Ausbildung der ständigen Diakone hängt zum großen Teil vom theologischen Verständnis des Diakonats ab, das ihr zugrunde gelegt wird. Denn dieses Verständnis liefert die Koordinaten für die Festlegung und Orientierung des Ausbildungswegs und zeigt gleichzeitig das Ziel auf, das anzustreben ist.

Das über tausendjährige fast vollständige Verschwinden des ständigen Diakonats in der Kirche des Westens hat das Verständnis der tiefen Wirklichkeit dieses Dienstes sicherlich erschwert. Dennoch kann man nicht sagen, daß allein schon deshalb auch die Theologie des Diakonats keinerlei autoritativen Bezugspunkt habe und völlig ins Belieben der verschiedenen theologischen Meinungen gestellt sei. Solche Bezugspunkte gibt es, und sie sind sehr klar, auch wenn sie noch weiterer Entfaltung und Vertiefung bedürfen. Im folgenden werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige von ihnen in Erinnerung gerufen, die als besonders bedeutsam erscheinen.

4. Wie jede andere christliche Identität, so ist auch der Diakonat vor allem in seiner Einbindung in die Kirche zu sehen, die als Geheimnis der dreifaltigen Gemeinschaft in missionarischer Dynamik verstanden wird. Dies ist ein notwendiger Gesichtspunkt bei der Definition der Identität eines jeden geweihten Dieners, wenn auch kein erstrangiger, da ja ihre volle Wahrheit darin besteht, spezifische Teilhabe und Wiedervergegenwärtigung des Dienstes Christi zu sein.(4) Dies ist der Grund, weshalb der Diakon die Handauflegung empfängt und von einer besonderen sakramentalen Gnade getragen wird, die ihn in das Sakrament der Weihe einbindet.(5)

5. Der Diakonat wird durch eine besondere Eingießung des Geistes (Weihe) übertragen, die im Empfänger eine besondere Gleichförmigkeit mit Christus, dem Herrn und Diener aller, bewirkt. In Lumen gentium Nr. 29 wird ein Text aus den Constitutiones Ecclesiae Aegyptiacae zitiert und präzisiert, daß die Handauflegung beim Diakon nicht »ad sacerdotium sed ad ministerium« (6)erfolgt, d.h. nicht für die Feier der Eucharistie, sondern für den Dienst. Zusammen mit der ebenfalls von Lumen gentium Nr. 29 (7) wiedergegebenen Mahnung des hl. Polykarp beschreibt dieser Hinweis die spezifische theologische Identität des Diakons: als Teilhaber an dem einzigen kirchlichen Dienstamt ist er in der Kirche ein besonderes sakramentales Zeichen Christi, des Dieners. Seine Aufgabe ist es, »Deuter der Nöte und der Bedürfnisse der christlichen Gemeinschaften« zu sein, sowie »Anreger zum Dienst, d.h. zur diakonia«,(8) die ein wesentlicher Teil der Sendung der Kirche ist.

6. Materie der Diakonatsweihe ist die Handauflegung des Bischofs; die Form besteht in den Worten des Weihegebets, das sich in die drei Abschnitte der Anamnese, der Epiklese und der Fürbitte gliedert.(9) Die Anamnese (in der die auf Christus ausgerichtete Heilsgeschichte durchlaufen wird) weist auf die »Leviten« mit Bezugnahme auf den Kult und auf die »Sieben« der Apostelgeschichte mit Bezugnahme auf die Liebeswerke zurück. Die Epiklese ruft die Kraft der sieben Gaben des Geistes herab, damit der zu Weihende befähigt werde, als »Diakon« Christus nachzuahmen. Die Fürbitte mahnt zu einem großmütigen und keuschen Leben.

Die wesentliche Form für das Sakrament ist die Epiklese, die in den Worten besteht: »Wir bitten dich, o Herr, gieße über sie den Heiligen Geist aus, daß er sie mit den sieben Gaben deiner Gnade stärke, damit sie das Werk des Dienstes treu verrichten«. Die sieben Gaben gehen auf eine Stelle bei Jesaia 11, 2 zurück, die aus der erweiterten Version der Septuaginta übernommen wurde. Es handelt sich um die dem Messias verliehenen Gaben des Geistes, die nun den Neugeweihten mitgeteilt werden.

7. Als Stufe des Weiheamtes prägt der Diakonat den Weihecharakter ein und teilt eine besondere sakramentale Gnade mit. Der Weihecharakter des Diakonats ist das formende und zugleich unterscheidende Zeichen, das unauslöschlich in die Seele eingeprägt wird und den Geweihten Christus gleichförmig macht, der zum Diakon, d.h. zum Diener aller geworden ist.(10) Dieser Weihecharakter bringt eine besondere sakramentale Gnade mit sich, die eine Kraft ist, ein vigor specialis, eine Gabe, um die neue, vom Sakrament gestiftete Wirklichkeit leben zu können. »Was die Diakone anbetrifft, so schenkt die sakramentale Gnade ihnen die nötige Kraft, dem Volke Gottes in der diaconia der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen, in Verbindung mit dem Bischof und mit dessen Presbyterium«.(11) Wie bei allen Sakramenten mit Einprägung eines Charakters kommt der Gnade eine fortdauernde Wirkkraft zu. Sie blüht und lebt neu auf in dem Maße, in dem sie im Glauben angenommen und immer wieder angenommen wird.

8. Da die Diakone an einem niedrigeren Grad des kirchlichen Dienstamtes teilhaben, hängen sie in der Ausübung ihrer Gewalt notwendigerweise von den Bischöfen ab, die die Fülle des Weihesakraments innehaben. Außerdem stehen sie noch in einem besonderen Verhältnis zu den Priestern und sind gerufen, in Verbundenheit mit diesen dem Volk Gottes zu dienen.(12)

Vom Gesichtspunkt der Kirchenordnung her gesehen wird der Diakon durch seine Weihe der Teilkirche bzw. der Personalprälatur, zu deren Dienst er zugelassen wurde, oder als Kleriker einem Institut des geweihten Lebens oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardiniert.(13) Das Rechtsinstitut der Inkardination ist nicht etwas mehr oder weniger Nebensächliches, sondern läßt sich als dauerhafte Verbindung des Dienstes für einen ganz konkreten Teil des Gottesvolkes charakterisieren. Sie beinhaltet eine kirchliche Zugehörigkeit auf juristischer, affektiver und geistlicher Ebene und zugleich die Verpflichtung zu dem mit dem Amt verbundenen Dienst.




4) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apost. Schreiben Pastores dabo vobis (25. März 1992), 12: AAS 84 (1992) 675-676.



5) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 28; 29.



6) Das Pontificale RomanumDe Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Editio typica altera, Typis Polyglottis Vaticanis 1990, 101, zitiert in Nr. 179 der »Praenotanda« in Bezug auf die Diakonatsweihe den Ausdruck »in ministerio Episcopi ordinantur«. Diese Formel stammt aus der Traditio apostolica, 8 (SCh, 11 bis, 58-59) und wurde auch von den Constitutiones Ecclesiae Aegyptiacae III, 2 aufgenommen: F.X. Funk (Hsg.), Didascalia et Constitutiones Apostolorum, II, Paderbornae 1905, 103.



7) »Sie sollen barmherzig sein und tätig; sie sollen in der Wahrheit des Herrn wandeln, der sich zum Diener aller gemacht hat« (Hl. Polykarp, Epist. ad Philippenses, 5, 2: F. X. Funk [Hsg.], Patres Apostolici, I, Tubingae 1901, 300-302).



8) Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, Einleitung: a.a.O., 534-538.



9) Vgl. Pontificale RomanumDe Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 207: ed. cit., 115-122.



10) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1570.



11) Ebd., Nr. 1588.



12) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dekret Christus Dominus, 15.



13) Vgl. CIC, can. 266.






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