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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • EINLEITUNG
      • 3. Der Dienst des Diakons in den verschiedenen pastoralen Bereichen
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3. Der Dienst des Diakons in den verschiedenen pastoralen Bereichen

9. Der Dienst des Diakons ist durch die Ausübung der drei dem geweihten Dienstamt eigenen munera gekennzeichnet, und zwar in der spezifischen Perspektive der diaconia.

Bezüglich des munus docendi ist der Diakon berufen, die Hl. Schrift zu verkünden und das Volk zu unterweisen und zu ermahnen.(14) Dies wird durch die Uberreichung des Evangeliars ausgedrückt, wie dies im Weiheritus selbst vorgesehen ist.(15)

Das munus sanctificandi des Diakons äußert sich im Gebet, in der feierlichen Spendung der Taufe, in der Aufbewahrung und Austeilung der Eucharistie, in der Assistenz und Segnung bei Trauungen, in der Leitung der Trauer- und Begräbnisfeiern sowie in der Verwaltung der Sakramentalien(16) Dies macht deutlich, wie sehr der Dienst des Diakons in der Eucharistie seinen Ausgangs- und Zielpunkt hat und sich nicht in einer einfachen sozialen Dienstleistung erschöpfen darf.

Das munus regendi schließlich vollzieht sich im Einsatz für die Werke der Nächstenliebe und der Hilfeleistung (17) sowie in der Belebung von Gemeinden oder Bereichen des kirchlichen Lebens besonders im Hinblick auf die Nächstenliebe. Es ist dies der Dienst, der am ausgeprägtesten den Diakon kennzeichnet.

10. Die Grundzüge des ursprünglichen Dienstcharakters des Diakonats sind also sehr genau umschrieben, wie aus der alten Praxis des Diakonats und aus den Vorgaben der Konzilien klar ersichtlich ist. Wenn dieser ursprüngliche Dienstcharakter auch ein einziger ist, so gibt es doch verschiedene konkrete Formen seiner Ausübung, die sich von Mal zu Mal aus den unterschiedlichen pastoralen Gegebenheiten der einzelnen Kirchen ergeben. Bei der Festlegung des Ausbildungsweges darf man diese keinesfalls unberücksichtigt lassen.




14) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 29.



15) Vgl. Pontificale RomanumDe Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 210: ed. cit., 125.



16) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 29.



17) Vgl. ebd.






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