5. Die
Aufgabe der Bischofskonferenzen
13.
»Es ist Aufgabe der rechtmäßigen Bischofsversammlungen oder der
Bischofskonferenzen, mit Zustimmung des Papstes festzulegen, ob und wo im Blick
auf das Wohl der Gläubigen der Diakonat als ein eigener und
beständiger Grad der Hierarchie eingerichtet werden soll«.(18)
Der Codex
des kanonischen Rechtes weist den Bischofskonferenzen außerdem die
Kompetenz zu, durch ergänzende Regelungen die Ordnung des
Stundengebetes,(19) das für die Zulassung geforderte
Alter(20) und die Ausbildung, der sich can. 236 widmet, genauer
festzulegen. Dieser Kanon legt fest, daß es den Bischofskonferenzen
zukommt, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten geeignete
Normen zu erlassen, damit die Kandidaten für den ständigen Diakonat,
ob jünger oder älter, ob ledig oder verheiratet, »zur Pflege des
geistlichen Lebens gebildet und für die rechte Erfüllung der diesem
Weihegrad eigenen Aufgaben ausgebildet werden«.
14. Um
den Bischofskonferenzen bei der Erarbeitung der Ausbildungswege zu helfen, die
die besonderen Verhältnisse berücksichtigen und dennoch mit dem
universalen Weg der Kirche übereinstimmen sollen, hat die Kongregation
für das Katholische Bildungswesen die vorliegende Ratio fundamentalis
institutionis diaconorum permanentium erarbeitet, die ein Bezugspunkt sein
will bei der Festlegung der Kriterien für die Urteilsbildung über die
Berufung und der verschiedenen Bereiche der Ausbildung. Dieses Dokument stellt
— seinem Charakter entsprechend — lediglich einige Grundzüge allgemeiner
Natur auf, die jene normativen Leitlinien bilden, nach denen sich die
Bischofskonferenzen in der Erarbeitung oder eventuellen Vervollkommnung ihrer
jeweiligen nationalen rationes auszurichten haben. Ohne die
Kreativität und Originalität der Teilkirchen unterdrücken zu
wollen, werden so die Grundsätze und Maßstäbe aufgezeigt, auf
deren Grundlage die Ausbildung der ständigen Diakone auf sicherem Weg und
im Einklang mit den anderen Kirchen geplant werden kann.
15. In
Entsprechung zu dem, was das II. Vatikanische Konzil selbst für die rationes
institutionis sacerdotalis (21) festgelegt hat, werden mit
vorliegendem Dokument auch jene Bischofskonferenzen, die den ständigen
Diakonat wiedereingerichtet haben, aufgefordert, ihre jeweiligen rationes
institutionis diaconorum permanentium dem Heiligen Stuhl zur Prüfung
und Gutheibung vorzulegen. Diese Gutheißung wird zunächst ad
experimentum, dann für eine bestimmte Anzahl von Jahren gewährt,
um so auch Überprüfungen von Zeit zu Zeit sicherzustellen.
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