6. Die
Verantwortung der Bischöfe
16.
Die Wiedereinführung des ständigen Diakonats in einer Nation bedeutet
nicht die Verpflichtung seiner Einführung in allen Diözesen. Dem
Diözesanbischof steht es zu, nach kluger Anhörung des Priesterrates
und, wo es ihn gibt, des Pastoralrates die konkreten Notwendigkeiten der
spezifischen Situation seiner Teilkirche zu bewerten und diesen Schritt zu tun
oder auch nicht.
Im
Falle, daß der Bischof sich für die Wiedereinführung des
ständigen Diakonats entscheidet, muß es sein Anliegen sein,
diesbezüglich unter den Laien wie unter den Priestern und Ordensleuten
eine geeignete Katechese zu fördern, damit der Dienst des Diakons in
seiner ganzen Tiefe verstanden werde. Zudem wird er die für die
Heranbildung notwendigen Strukturen einrichten und geeignete Mitarbeiter
ernennen, die ihm als unmittelbar für die Ausbildung Verantwortliche zur
Seite stehen, oder er wird sich, je nach den Umständen, die Strukturen
anderer Diözesen oder jene, die auf regionaler oder nationaler Ebene
bestehen, zu Nutze machen.
Der
Bischof wird ferner dafür sorgen, daß auf der Grundlage der
nationalen ratio sowie der vorliegenden Erfahrungen eine eigene
diözesane Ordnung erstellt und von Zeit zu Zeit angepaßt werde.
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