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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • EINLEITUNG
      • 6. Die Verantwortung der Bischöfe
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6. Die Verantwortung der Bischöfe

16. Die Wiedereinführung des ständigen Diakonats in einer Nation bedeutet nicht die Verpflichtung seiner Einführung in allen Diözesen. Dem Diözesanbischof steht es zu, nach kluger Anhörung des Priesterrates und, wo es ihn gibt, des Pastoralrates die konkreten Notwendigkeiten der spezifischen Situation seiner Teilkirche zu bewerten und diesen Schritt zu tun oder auch nicht.

Im Falle, daß der Bischof sich für die Wiedereinführung des ständigen Diakonats entscheidet, muß es sein Anliegen sein, diesbezüglich unter den Laien wie unter den Priestern und Ordensleuten eine geeignete Katechese zu fördern, damit der Dienst des Diakons in seiner ganzen Tiefe verstanden werde. Zudem wird er die für die Heranbildung notwendigen Strukturen einrichten und geeignete Mitarbeiter ernennen, die ihm als unmittelbar für die Ausbildung Verantwortliche zur Seite stehen, oder er wird sich, je nach den Umständen, die Strukturen anderer Diözesen oder jene, die auf regionaler oder nationaler Ebene bestehen, zu Nutze machen.

Der Bischof wird ferner dafür sorgen, daß auf der Grundlage der nationalen ratio sowie der vorliegenden Erfahrungen eine eigene diözesane Ordnung erstellt und von Zeit zu Zeit angepaßt werde.




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