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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • EINLEITUNG
      • 7. Der ständige Diakonat in den Instituten des gottgeweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens
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7. Der ständige Diakonat in den Instituten des gottgeweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens

17. Die Einrichtung des ständigen Diakonats unter den Mitgliedern der Institute des gottgeweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens wird durch die Normen des Apostolischen Schreibens Sacrum diaconatus ordinem geregelt. Dieses Schreiben bestimmt, daß »die Errichtung des ständigen Diakonats unter den Ordensleuten ein dem Hl. Stuhl vorbehaltenes Recht ist, dem allein es zusteht, die diesbezüglichen Beschlüsse der Generalkapitel zu prüfen und gutzuheißen«.(22) Das bisher Gesagte — so fährt das Dokument fort — »muß auch als für die Mitglieder von anderen Instituten der evangelischen Räte geltend verstanden werden«.(23)

Jedes Institut bzw. jede Gesellschaft, die für ihren Bereich das Recht zur Wiedereinrichtung des ständigen Diakonats erhielt, übernimmt auch die Verantwortung, die menschliche, geistliche, intellektuelle und pastorale Ausbildung ihrer Kandidaten sicherzustellen. Ein solches Institut bzw. eine solche Gesellschaft muß deshalb ein eigenes Ausbildungsprogramm erstellen, welches das eigene Charisma und die eigene Spiritualität des Instituts bzw. der Gesellschaft aufgreift und das gleichzeitig mit der vorliegenden Ratio fundamentalis übereinstimmt, besonders was die intellektuelle und pastorale Ausbildung anbelangt.

Das Programm eines jeden Instituts bzw. einer jeden Gesellschaft muß der Prüfung und Gutheißung durch die Kongregation für die Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens bzw. durch die Kongregation für die Evangelisierung der Völker und der Kongregation für die Orientalischen Kirchen für die Gebiete ihrer Zuständigkeit vorgelegt werden. Die jeweils zuständige Kongregation wird, nachdem sie die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu den Fragen der intellektuellen Ausbildung angehört hat, die Gutheißung aussprechen, zunächst ad experimentum, dann für eine bestimmte Anzahl von Jahren, um so auch Überprüfungen von Zeit zu Zeit sicherzustellen.




22) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, VII, 32: a.a.O., 703.



23) Ebd., VII, 35: a.a.O., 704.






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