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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • I. DIE VERANTWORTLICHEN TRÄGER DER AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN DIAKONE
      • 1. Die Kirche und der Bischof
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I.
DIE VERANTWORTLICHEN TRÄGER
DER AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN
DIAKONE

1. Die Kirche und der Bischof

18. Die Ausbildung der Diakone ist, wie auch die der anderen Diener und überhaupt aller Getauften, eine Aufgabe, die die ganze Kirche angeht. Diese Kirche, die vom Apostel Paulus als das »himmlische Jerusalem« und »unsere Mutter« (Gal 4, 26) gegrüßt wird, »gebiert durch Predigt und Taufe die vom Heiligen Geist empfangenen und aus Gott geborenen Kinder zum neuen und unsterblichen Leben«,(24) ähnlich wie Maria. Nicht nur dies: nach dem Vorbild der Mutterschaft Mariens begleitet sie ihre Kinder in mütterlicher Liebe und kümmert sich um alle, damit auch alle zur Fülle ihrer Berufung gelangen.

Die Sorge der Kirche um ihre Kinder findet ihren Ausdruck in der Verkündigung des Wortes und der Spendung der Sakramente, in der Liebe und in der Solidarität, im Gebet und im Einsatz ihrer verschiedenen Diener. In dieser sozusagen sichtbaren Sorge aber vergegenwärtigt sich die Sorge des Geistes Christi. In der Tat »dient das gesellschaftliche Gefüge der Kirche dem Geist Christi, der es belebt, zum Wachstum seines Leibes«,(25) sei es in ihrer Gesamtheit wie auch in jedem einzelnen ihrer Glieder.

In der Sorge der Kirche um ihre Kinder ist also der Geist Christi der Erst-Handelnde. Er ist es, der sie ruft, der sie begleitet und ihre Herzen formt, damit sie seine Gnade erkennen und ihr hochherzig entsprechen können. Die Kirche muß sich dieser sakramentalen Dimension ihrer Erziehungsarbeit wohl bewußt sein.

19. In der Ausbildung der ständigen Diakone ist der eigene Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere)(26) das erste Zeichen und Instrument des Geistes Christi. Er ist der Letzt-Verantwortliche für die Urteilsbildung über ihre Berufung und für ihre Ausbildung.(27) Auch wenn er für gewöhnlich diese Aufgabe durch die dafür ausgewählten Mitarbeiter wahrnimmt, so wird er dennoch im Rahmen seiner Möglichkeiten bestrebt sein, persönlich jene kennenzulernen, die sich auf den Diakonat vorbereiten.




24) II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 64.



25) Ebd., 8.



26) Dem Diözesanbischof sind jene gleichgestellt, denen eine Territorialprälatur, eine Territorialabtei, ein Apostolisches Vikariat, eine Apostolische Präfektur oder eine ständig errichtete Apostolische Administratur zugewiesen ist (vgl. CIC, can. 368; 381 § 2), sowie eine Personalprälatur (vgl. CIC cann. 266 § 1 und 295) oder ein Militär-Ordinariat (vgl. Johannes Paul II., Apost. Konstitution Spirituali militum curae [21. April 1986], art. I § 1; art. II § 1: AAS 78 [1986] 482 und 483).



27) Vgl. CIC, cann. 1025 und 1029.






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