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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • II. DAS PROFIL DER KANDIDATEN FÜR DEN STÄNDIGEN DIAKONAT
      • 1. Allgemeine Voraussetzungen
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1. Allgemeine Voraussetzungen

30. Das erste Profil des Diakons wird vom hl. Paulus im Ersten Brief an Timotheus gezeichnet: »Ebenso sollen die Diakone sein: achtbar, nicht doppelzüngig, nicht dem Wein ergeben und nicht gewinnsüchtig; sie sollen mit reinem Gewissen am Geheimnis des Glaubens festhalten. Auch sie soll man vorher prüfen, und nur wenn sie unbescholten sind, sollen sie ihren Dienst ausüben... Die Diakone sollen nur einmal verheiratet sein und ihren Kindern und ihrer Familie gut vorstehen. Denn wer seinen Dienst gut versieht, erlangt einen hohen Rang und große Zuversicht im Glauben an Christus Jesus« (1 Tim 3, 8-10.12-13).

Die vom hl. Paulus genannten Eigenschaften sind vorwiegend menschliche Qualitäten, so als wolle er sagen, dab die Diakone ihren Dienst nur dann ausüben können, wenn sie auch in menschlicher Hinsicht geschätzte Vorbilder sind. An die Hinweise des hl. Paulus finden sich Anklänge in anderen Texten der Apostolischen Väter, besonders in der Didachè und beim hl. Polykarp. Die Didachè mahnt: »Wählt euch also Bischöfe und Diakone, die des Herrn würdig sind, ausgeglichene, nicht habgierige, sondern ehrliche und bewährte Männer«; (33) und der hl. Polykarp rät: »So sollen die Diakone vor seiner Gerechtigkeit ohne Fehler sein, als Diener Gottes und Christi, und nicht der Menschen; sie sollen keine Verleumder sein, nicht doppelzüngig, nicht geldgierig; tolerant in allem, barmherzig, engagiert; sie sollen ihren Weg in der Wahrheit des Herrn gehen, der sich zum Diener aller gemacht hat«.(34)

31. Die Tradition der Kirche hat dann die Anforderungen, die die Echtheit einer Berufung zum Diakonat untermauern, weiter vervollständigt und präzisiert. Es sind vor allem jene, die für die Weihen allgemein gelten: »Weihen sind nur jenen zu erteilen, die... einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physische und psychische Eigenschaften verfügen«.(35)

32. Das Profil der Kandidaten wird noch durch einige spezifische menschliche Eigenschaften und evangelische Tugenden vervollständigt, die von der diaconia verlangt werden. Unter den menschlichen Eigenschaften sind zu nennen: psychische Reife, Dialog und Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsbewußtsein, Fleiß, Ausgeglichenheit und Klugheit. Bei den evangelischen Tugenden sind von besonderer Bedeutung: Gebet, eucharistische und marianische Frömmigkeit, ein demütiger und ausgeprägter Sinn für die Kirche, Liebe zur Kirche und zu ihrer Sendung, eine Gesinnung der Armut, Bereitwilligkeit zum Gehorsam und zur brüderlichen Gemeinschaft, apostolischer Eifer, Verfügbarkeit für den Dienst,(36) liebende Zuwendung zu den Brüdern und Schwestern.

33. Außerdem sollen die Kandidaten für den Diakonat in lebendiger Weise in eine christliche Gemeinschaft eingebunden sein und bereits mit lobenswertem Einsatz Werke des Apostolates geleistet haben.

34. Sie können aus allen sozialen Schichten kommen und jedwede berufliche Arbeit ausüben, solange diese nach den kirchlichen Normen und dem klugen Urteil des Bischofs mit dem Stand des Diakons nicht unvereinbar ist.(37) Außerdem muß diese Tätigkeit mit den Verpflichtungen der Ausbildung und mit einer wirkungsvollen Ausübung des Dienstes praktisch vereinbar sein.

35. Bezüglich des Mindestalters legt der Codex des kanonischen Rechtes fest: »Ein unverheirateter Kandidat für den ständigen Diakonat darf zu diesem Diakonat frühestens nach der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden, ein verheirateter Kandidat frühestens nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres«.(38)

Die Kandidaten müssen schließlich frei sein von Irregularitäten und Hindernissen.(39)




33) Didachè, 15, 1: F. X. Funk (Hsg.), Patres Apostolici, I, o.c., 32-35.



34) Hl. Polykarp, Epist. ad Philippenses, 5, 1-2: F. X. Funk (Hsg.), Patres Apostolici, I: o.c., 300-302.



35) CIC, can. 1029. Vgl. can. 1051, 1o.



36) Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, II, 8: a.a.O., 700.



37) Vgl. CIC, cann. 285 §§ 1-2 und 289; Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III, 17: a.a.O., 701.



38) CIC, can. 1031 § 2. Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, II, 5; III, 12: a.a.O., 699 und 700. Der can. 1031 § 3 schreibt vor: »Die Bischofskonferenzen können rechtlich festlegen, daß ein höheres Alter... verlangt ist«.



39) Vgl. CIC, cann. 1040-1042. Die vom can. 1041 angeführten Irregularitäten (dauernde Hindernisse) sind: 1) irgendeine Form von Geisteskrankheit oder eine andere psychische Erkrankung, aufgrund derer er nach Beratung mit Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes zu beurteilen ist; 2) die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des Schismas; 3) eine versuchte Eheschließung, sei es auch nur bürgerlich; 4) vorsätzliche Tötung eines Menschen oder vollendete Abtreibung; 5) schwerwiegende und vorsätzliche Verstümmelung, sowie versuchter Selbstmord; 6) unerlaubte Ausübung von Weihehandlungen. Die einfachen Hindernisse des can. 1042 sind: 1) Ausübung einer Tätigkeit, die dem Stand des Klerikers unangemessen ist; 2) der Stand des Neugetauften (vorbehaltlich eines anderen Urteils des Ordinarius).






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