2.
Voraussetzungen gemäß dem Lebensstand der Kandidaten
a) Ehelose
36.
»Durch ein vom Ökumenischen Konzil selbst bestätigtes Kirchengesetz sind
jene, die in der Jugend zum Diakonat berufen sind, zur Beobachtung des
Zölibats verpflichtet«.(40) Es ist dies ein dem heiligen Dienst
besonders angemessenes Gesetz, unter das sich freien Willens jene stellen, die
das Charisma dazu empfangen haben.
Der im
Zölibat gelebte ständige Diakonat verleiht diesem Dienst manche
einzigartige Charakterzüge. Denn die sakramentale Gleichsetzung mit
Christus ist in engem Zusammenhang mit dem ungeteilten Herzen zu sehen, d.h.
mit einer bräutlichen, ausschließlichen, immerwährenden und
ganzheitlichen Erwählung der einzigen und höchsten Liebe; der Dienst
an der Kirche kann mit der vollen Verfügungsbereitschaft rechnen; die
Verkündigung des Gottesreiches wird vom mutigen Zeugnis dessen getragen,
der um dieses Reiches willen auch auf die wertvollsten Güter verzichtet
hat.
b) Verheiratete
37.
»Wo es sich um verheiratete Männer handelt, ist darauf zu achten,
daß zum Diakonat solche zugelassen werden, die schon seit vielen Jahren
in der Ehe leben und bewiesen haben, daß sie ihrem eigenen Haus
vorzustehen wissen, und deren Frau und Kinder ein wirklich christliches Leben
führen und sich eines guten Leumundes erfreuen«.(41)
Doch
nicht nur dies. Abgesehen von einem stabilen Familienleben können die
verheirateten Kandidaten nicht zur Weihe zugelassen werden, »wenn nicht im
Voraus nicht nur die Zustimmung der Ehefrau feststeht, sondern auch deren
christliche Rechtschaffenheit, und daß sie natürliche Eigenschaften
besitzt, die dem Dienst ihres Mannes nicht hinderlich oder abträglich
sind«.(42)
c)
Witwer
38.
»Nach dem Empfang der Weihe sind die Diakone, auch jene in höherem Alter
geweihten, kraft traditioneller Kirchendisziplin zu einer Eheschließung
unfähig«.(43) Derselbe Grundsatz gilt für die Diakone, die
Witwer geworden sind.(44) Diese sind gerufen, in ihrem Lebensstand den
Beweis menschlicher und geistlicher Bewährung zu erbringen.
Außerdem
wird für die Annahme verwitweter Kandidaten vorausgesetzt, daß sie
bereits in angemessener Weise für die menschliche und christliche
Versorgung ihrer Kinder Vorkehrungen getroffen haben bzw. deutlich zeigen,
daß sie dazu in der Lage sind.
d)
Mitglieder von Instituten des gottgeweihten Lebens und von Gesellschaften des
apostolischen Lebens
39.
Die ständigen Diakone, die Instituten des gottgeweihten Lebens oder
Gesellschaften des apostolischen Lebens angehören,(45) sind
gerufen, ihren Dienst durch das besondere Charisma, das sie empfangen haben, zu
bereichern. Denn obschon ihr pastoraler Einsatz unter der Jurisdiktion des
Ortsordinarius steht,(46) so ist er doch von den besonderen Zügen
ihres Standes als Ordensmänner oder als Gottgeweihte geprägt. Sie
werden sich deshalb bemühen, ihre Berufung als Ordensleute oder
Gottgeweihte mit der Berufung zum Dienstamt in Einklang zu bringen und ihren
eigenständigen Beitrag zur Sendung der Kirche anzubieten.
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