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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • II. DAS PROFIL DER KANDIDATEN FÜR DEN STÄNDIGEN DIAKONAT
      • 2. Voraussetzungen gemäß dem Lebensstand der Kandidaten
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2. Voraussetzungen gemäß dem Lebensstand der Kandidaten

a) Ehelose

36. »Durch ein vom Ökumenischen Konzil selbst bestätigtes Kirchengesetz sind jene, die in der Jugend zum Diakonat berufen sind, zur Beobachtung des Zölibats verpflichtet«.(40) Es ist dies ein dem heiligen Dienst besonders angemessenes Gesetz, unter das sich freien Willens jene stellen, die das Charisma dazu empfangen haben.

Der im Zölibat gelebte ständige Diakonat verleiht diesem Dienst manche einzigartige Charakterzüge. Denn die sakramentale Gleichsetzung mit Christus ist in engem Zusammenhang mit dem ungeteilten Herzen zu sehen, d.h. mit einer bräutlichen, ausschließlichen, immerwährenden und ganzheitlichen Erwählung der einzigen und höchsten Liebe; der Dienst an der Kirche kann mit der vollen Verfügungsbereitschaft rechnen; die Verkündigung des Gottesreiches wird vom mutigen Zeugnis dessen getragen, der um dieses Reiches willen auch auf die wertvollsten Güter verzichtet hat.

b) Verheiratete

37. »Wo es sich um verheiratete Männer handelt, ist darauf zu achten, daß zum Diakonat solche zugelassen werden, die schon seit vielen Jahren in der Ehe leben und bewiesen haben, daß sie ihrem eigenen Haus vorzustehen wissen, und deren Frau und Kinder ein wirklich christliches Leben führen und sich eines guten Leumundes erfreuen«.(41)

Doch nicht nur dies. Abgesehen von einem stabilen Familienleben können die verheirateten Kandidaten nicht zur Weihe zugelassen werden, »wenn nicht im Voraus nicht nur die Zustimmung der Ehefrau feststeht, sondern auch deren christliche Rechtschaffenheit, und daß sie natürliche Eigenschaften besitzt, die dem Dienst ihres Mannes nicht hinderlich oder abträglich sind«.(42)

c) Witwer

38. »Nach dem Empfang der Weihe sind die Diakone, auch jene in höherem Alter geweihten, kraft traditioneller Kirchendisziplin zu einer Eheschließung unfähig«.(43) Derselbe Grundsatz gilt für die Diakone, die Witwer geworden sind.(44) Diese sind gerufen, in ihrem Lebensstand den Beweis menschlicher und geistlicher Bewährung zu erbringen.

Außerdem wird für die Annahme verwitweter Kandidaten vorausgesetzt, daß sie bereits in angemessener Weise für die menschliche und christliche Versorgung ihrer Kinder Vorkehrungen getroffen haben bzw. deutlich zeigen, daß sie dazu in der Lage sind.

d) Mitglieder von Instituten des gottgeweihten Lebens und von Gesellschaften des apostolischen Lebens

39. Die ständigen Diakone, die Instituten des gottgeweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens angehören,(45) sind gerufen, ihren Dienst durch das besondere Charisma, das sie empfangen haben, zu bereichern. Denn obschon ihr pastoraler Einsatz unter der Jurisdiktion des Ortsordinarius steht,(46) so ist er doch von den besonderen Zügen ihres Standes als Ordensmänner oder als Gottgeweihte geprägt. Sie werden sich deshalb bemühen, ihre Berufung als Ordensleute oder Gottgeweihte mit der Berufung zum Dienstamt in Einklang zu bringen und ihren eigenständigen Beitrag zur Sendung der Kirche anzubieten.




40) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, II, 4: a.a.O., 699. Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 29.



41) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III, 13; a.a.O., 700.



42) Ebd., III, 11: a.a.O., 700. Vgl. CIC, cann. 1031 § 2 und 1050, 3o.



43) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III, 16; a.a.O., 701; Apost. Schreiben Ad pascendum, VI: a.a.O., 539; CIC, can. 1087.



44) Der Rundbrief Prot. 26397 der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 6. Juni 1997 sieht vor, daß nur eine der folgenden Bedingungen gegeben sein muß, um Dispens vom Hindernis des can. 1087 zu erhalten: die große und erprobte Nützlichkeit des Dienstes des Diakons für die Diözese seiner Zugehörigkeit; das Vorhandensein von Kindern im Kindesalter, welche mütterlicher Zuwendung bedürfen; das Vorhandensein von alten bzw. betagten Eltern oder Schwiegereltern, welche der Pflege bedürfen.



45) Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, VII, 32-35: a.a.O., 703-704.



46) Vgl. Ders., Apost. Schreiben Ecclesiae Sanctae (6. August 1966), I, 25 § 1: AAS 58 (1966) 770.






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