4. Die
Ausbildungszeit
49.
Das Ausbildungsprogramm muß für alle Kandidaten wenigstens drei
Jahre dauern, und zwar zusätzlich zur vorbereitenden Phase.(51)
50.
Der Codex des kanonischen Rechtes schreibt vor, daß die jungen Kandidaten
ihre Ausbildung »wenigstens drei Jahre lang bei einem Aufenthalt in einem
dafür bestimmten Haus, wenn der Diözesanbischof nicht aus
schwerwiegenden Gründen anders bestimmt«,(52) erhalten
müssen. Für die Errichtung eines solchen Hauses »mögen die
Bischöfe desselben Landes oder nötigenfalls auch mehrerer Länder
gemeinsam je nach den unterschiedlichen Verhältnissen ihre Kräfte
zusammenfassen. Dann sollen sie für dessen Führung besonders geeignete
Obere aussuchen und präzise Normen für die Disziplin und die
Studienordnung erlassen«.(53) Man sorge auch dafür, daß
diese Kandidaten die Verbindung mit den Diakonen ihrer eigenen Diözese
aufrecht erhalten.
51.
Für die ledigen oder verheirateten Kandidaten vorgerückten Alters schreibt
der Codex des kanonischen Rechtes vor, daß sie ihre Ausbildung
»nach einer auf drei Jahre angelegten Ausbildungsordnung, die von der
Bischofskonferenz erlassen ist«,(54) erhalten sollen. Wo die
Umstände es erlauben, muß die Umsetzung dieser Ausbildungsordnung zu
einer lebendigen Teilhabe an der Gemeinschaft der Kandidaten führen,
muß einen eigenen Zeitplan für ihre Treffen zum Gebet und zur
Ausbildung haben und auch gemeinsame Momente mit der Gemeinschaft der Bewerber
vorsehen.
Für
die Ausbildung dieser Kandidaten sind verschiedene Organisationsmodelle
möglich. Wegen der Verpflichtungen in Beruf und Familie sehen die
häufigsten Modelle Treffen für Ausbildung und Schulung in den
Abendstunden vor, an Wochenenden, im Urlaub oder in einer Verbindung der
unterschiedlichen Möglichkeiten. Wo dies sich aus entfernungsbedingten
Gründen als besonders schwierig erweisen sollte, wird man andere Modelle
suchen müssen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken
oder sich der modernen Kommunikationsmöglichkeiten bedienen.
52.
Für Mitglieder von Instituten des gottgeweihten Lebens oder von
Gesellschaften des apostolischen Lebens soll die Ausbildung gemäß
den Richtlinien der eventuellen Ratio des eigenen Instituts oder der
eigenen Gesellschaft erfolgen oder auch unter Nutzung der Strukturen der
Diözese, in der die Kandidaten sich befinden.
53. In
jenen Fällen, in denen die oben angeführten Ausbildungswege nicht
eingeführt werden oder sich als undurchführbar erweisen sollten,
»soll der Bewerber zu seiner Ausbildung einem vorbildlichen Priester anvertraut
werden, der sich seiner annimmt, ihn unterweist und deshalb auch seine Weisheit
und Reife zu beurteilen vermag. Immer jedoch ist aufmerksam darüber zu
wachen, daß ausschließlich geeignete und erfahrene Männer zur
heiligen Weihe zugelassen werden«.(55)
54. In
allen Fällen hat der Ausbildungsleiter (bzw. der beauftragte Priester)
sicherzustellen, daß während der gesamten Zeit der Ausbildung jeder
Kandidat gewissenhaft die geistliche Leitung mit dem eigenen genehmigten
geistlichen Leiter pflege. Außerdem sorge er dafür, das pastorale
Praktikum eines jeden einzelnen zu begleiten, zu bewerten und eventuell
abzuändern.
55.
Das Ausbildungsprogramm, für das im folgenden Kapitel einige Grundlinien
beschrieben werden, soll die verschiedenen Dimensionen der Ausbildung
(menschlich, geistlich, theologisch und pastoral) harmonisch miteinander
verbinden, es soll theologisch gut fundiert sein, eine spezifische pastorale
Zielsetzung aufweisen und an die örtlichen Erfordernisse und
Pastoralpläne angepaßt sein.
56. In
den für angemessen gehaltenen Formen sollen auch die Frauen und die Kinder
der verheirateten Kandidaten mit einbezogen werden, ebenso die Gemeinschaften,
denen sie angehören. Insbesondere soll auch für die Ehefrauen der
Kandidaten ein speziell auf sie zugeschnittenes Bildungsprogramm erstellt
werden, das sie für ihre künftige Aufgabe der Begleitung und der
Unterstützung des Dienstes ihres Mannes befähige.
|