Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

IntraText CT - Text

  • GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • III. DER WEG DER AUSBILDUNG ZUM STÄNDIGEN DIAKONAT
      • 5. Die Übertragung der Dienstämter des Lektorats und Akolythats
zurück - vor

Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen auszublenden

5. Die Übertragung der Dienstämter des Lektorats und Akolythats

57. »Bevor jemandem der ständige Diakonat oder der Diakonat als Vorstufe erteilt wird, muß er die Dienste des Lektors und des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lang ausgeübt haben«,(56) »damit er sich besser auf die künftigen Dienste des Wortes und am Altar einrichte«.(57) Die Kirche nämlich »hält es für sehr angemessen, daß die Kandidaten um die heiligen Weihen sowohl im Studium als auch in der stufenweisen Ausübung des Dienstes am Wort und am Altar diesen doppelten Aspekt der priesterlichen Funktion kennen und bedenken, um eine enge Beziehung zu ihnen zu schaffen. Auf diese Weise wird die Echtheit ihres Dienstes größere Wirksamkeit erhalten. Die Kandidaten werden dann im vollen Bewußtsein ihrer Berufung zu den heiligen Weihen treten, "eifrig im Geiste, bereit, dem Herrn zu dienen, beharrlich im Gebet und aufmerksam für die Bedürfnisse der Heiligen" (Röm 12, 11-13)«.(58)

Die Identität dieser Dienstämter und deren pastorale Bedeutsamkeit werden im Apostolischen Schreiben Ministeria quaedam dargestellt, auf welches hiermit verwiesen sei.

58. Die Bewerber um das Lektorat und Akolythat werden auf Einladung des Ausbildungsleiters ihre Bitte um Zulassung frei und unterschrieben dem Ordinarius (dem Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen) vorlegen, der über die Zulassung zu entscheiden hat.(59) Nach erfolgter Zulassung nimmt der Bischof bzw. der höhere Obere gemäß dem Ritus des Pontificale Romanum(60) die Übertragung der Dienste vor.

59. Zwischen der Übertragung des Lektorats und des Akolythats sollte sinnigerweise eine bestimmte Zeit vergehen, so daß der Kandidat den übertragenen Dienst auch ausüben kann.(61) »Zwischen der Übertragung des Akolythates und der Erteilung des Diakonates ist eine Zwischenzeit von wenigstens sechs Monaten einzuhalten«.(62)




56) CIC, can. 1035 § 1.



57) Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, II: a.a.O., 539; Apost. Schreiben Ministeria quaedam (15. August 1972), XI: AAS 64 (1972) 533.



58) Ders., Apost. Schreiben Ad pascendum, Einleitung: a.a.O., 538.



59) Vgl. Ders., Apost. Schreiben Ministeria quaedam, VIII a): a.a.O., 533.



60) Vgl. Pontificale RomanumDe Institutione Lectorum et Acolythorum, Editio typica, Typis Polyglottis Vaticanis 1972.



61) Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Ministeria quaedam, X: a.a.O., 533; Apost. Schreiben Ad pascendum, IV: a.a.O., 539.



62) CIC, can. 1035 § 2.






zurück - vor

Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek

Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License