Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

IntraText CT - Text

  • GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • III. DER WEG DER AUSBILDUNG ZUM STÄNDIGEN DIAKONAT
      • 6. Die Diakonatsweihe
zurück - vor

Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen auszublenden

6. Die Diakonatsweihe

60. Am Ende des Ausbildungsganges kann der Kandidat, wenn er in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsleiter überzeugt ist, die nötigen Voraussetzungen für die Weihe zu haben, dem eigenen Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen »eine eigenhändig abgefaßte und unterschriebene Erklärung übergeben, durch die er bekundet, daß er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird; zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu bitten«.(63)

61. Diesem Antrag muß der Kandidat Taufschein und Firmzeugnis sowie die Bescheinigung über die erfolgte Übertragung der Dienste laut can. 1035 und eine Bestätigung über die ordnungsgemäß nach can. 1032 abgeschlossenen Studien beifügen.(64) Wenn der zu Weihende verheiratet ist, muß er außerdem den Trauschein und die schriftliche Zustimmung seiner Ehefrau vorlegen.(65)

62. Nachdem der Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere) den Antrag des Kandidaten erhalten hat, wird er dessen Eignung durch ein sorgfältiges Skrutinium bewerten. Vor allem wird er das Zeugnis prüfen, das ihm der Ausbildungsleiter »über die für den Weiheempfang erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand« (66) vorzulegen hat. Der Diözesanbischof bzw. der höhere Obere »kann sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des Skrutiniums noch anderer Mittel bedienen, die ihm, je nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, zweckdienlich erscheinen, wie beispielsweise Führungszeugnisse, Bekanntmachungen oder andere Erkundigungen«.(67)

Der Bischof bzw. der zuständige höhere Obere wird nach Feststellung der Eignung des Kandidaten und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dieser sich der neu zu übernehmenden Pflichten (68) bewußt ist, diesen zur Diakonatsweihe zulassen.

63. Vor der Weihe muß der ehelose Kandidat sich nach dem vorgeschriebenen Ritus (69) öffentlich zum Zölibat verpflichten; dazu ist auch ein Kandidat aus einem Institut des gottgeweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verpflichtet, der ewige Gelübde abgelegt oder andere endgültige Verpflichtungen in seinem Institut oder in seiner Gesellschaft übernommen hat.(70) Alle Kandidaten sind gehalten, noch vor der Weihe persönlich das Glaubensbekenntnis abzulegen und den Treueeid entsprechend der vom Hl. Stuhl gutgeheißenen Formel zu leisten, und zwar in Gegenwart des Ortsordinarius oder eines von ihm Delegierten.(71)

64. »Jeder Weihebewerber... zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von dessen rechtmäßigem Weiheentlaßschreiben zu weihen«.(72) Wenn der zu Weihende einem klerikalen Ordensinstitut päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes angehört, steht es dessen höherem Oberen zu, ihm das Weiheentlaßschreiben auszustellen.(73)

65. Die Weihe selbst, die nach dem Ritus des Pontificale Romanum (74) vollzogen werden muß, soll während einer feierlichen Messe möglichst an einem Sonntag oder vorgeschriebenen Feiertag und gewöhnlich in der Kathedralkirche (75) geschehen. Die Weihekandidaten bereiten sich auf die Weihe vor in »geistlichen Exerzitien von wenigstens fünf Tagen ..., wobei Ort und Weise vom Ordinarius bestimmt werden«.(76) Während des Weiheritus soll der Teilnahme der Ehefrauen und der Kinder der verheirateten Weihekandidaten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.




63) Ebd., can. 1036. Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, V: a.a.O., 539.



64) Vgl. CIC, can. 1050.



65) Vgl. ebd., cann. 1050, 3o und 1031 § 2.



66) Ebd., can. 1051, 1o.



67) Ebd., can. 1051, 2o.



68) Vgl. ebd., can. 1028. Für die Pflichten, welche die zu Weihenden mit dem Diakonat übernehmen, vgl. cann. 273-289. Für die verheirateten Diakone ist noch das Hindernis im Blick auf eine Wiederheirat anzufügen (vgl. can. 1087).



69) Vgl. ebd., can. 1037; Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, VI: a.a.O., 539.



70) Vgl. Pontificale RomanumDe Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 177: ed. cit., 101.



71) Vgl. CIC, can. 833, 6o; Kongregation für die Glaubenslehre, Professio fidei et Iusiurandum fidelitatis in suscipiendo officio nomine Ecclesiae exercendo: AAS 81 (1989) 104-106 und 1169.



72) CIC, can. 1015 § 1.



73) Vgl. ebd., can. 1019.



74) Pontificale RomanumDe Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, cap. III, De Ordinatione Diaconorum: ed. cit., 100-142.



75) Vgl. CIC, cann. 1010-1011.



76) Ebd., can. 1039.






zurück - vor

Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek

Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License