6. Die
Diakonatsweihe
60. Am
Ende des Ausbildungsganges kann der Kandidat, wenn er in Übereinstimmung
mit dem Ausbildungsleiter überzeugt ist, die nötigen Voraussetzungen
für die Weihe zu haben, dem eigenen Bischof bzw. dem zuständigen
höheren Oberen »eine eigenhändig abgefaßte und unterschriebene
Erklärung übergeben, durch die er bekundet, daß er von sich aus
und frei die heilige Weihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für
immer widmen wird; zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu
bitten«.(63)
61.
Diesem Antrag muß der Kandidat Taufschein und Firmzeugnis sowie die
Bescheinigung über die erfolgte Übertragung der Dienste laut can.
1035 und eine Bestätigung über die ordnungsgemäß nach can.
1032 abgeschlossenen Studien beifügen.(64) Wenn der zu Weihende
verheiratet ist, muß er außerdem den Trauschein und die
schriftliche Zustimmung seiner Ehefrau vorlegen.(65)
62. Nachdem
der Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere) den Antrag des
Kandidaten erhalten hat, wird er dessen Eignung durch ein sorgfältiges
Skrutinium bewerten. Vor allem wird er das Zeugnis prüfen, das ihm der
Ausbildungsleiter »über die für den Weiheempfang erforderlichen
Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des
Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine
Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer
gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischen
Gesundheitszustand« (66) vorzulegen hat. Der Diözesanbischof bzw.
der höhere Obere »kann sich zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Skrutiniums noch anderer Mittel bedienen, die ihm, je
nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, zweckdienlich
erscheinen, wie beispielsweise Führungszeugnisse, Bekanntmachungen oder
andere Erkundigungen«.(67)
Der
Bischof bzw. der zuständige höhere Obere wird nach Feststellung der
Eignung des Kandidaten und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß
dieser sich der neu zu übernehmenden Pflichten (68) bewußt
ist, diesen zur Diakonatsweihe zulassen.
63.
Vor der Weihe muß der ehelose Kandidat sich nach dem vorgeschriebenen
Ritus (69) öffentlich zum Zölibat verpflichten; dazu ist auch
ein Kandidat aus einem Institut des gottgeweihten Lebens oder einer
Gesellschaft des apostolischen Lebens verpflichtet, der ewige Gelübde
abgelegt oder andere endgültige Verpflichtungen in seinem Institut oder in
seiner Gesellschaft übernommen hat.(70) Alle Kandidaten sind
gehalten, noch vor der Weihe persönlich das Glaubensbekenntnis abzulegen
und den Treueeid entsprechend der vom Hl. Stuhl gutgeheißenen Formel zu
leisten, und zwar in Gegenwart des Ortsordinarius oder eines von ihm Delegierten.(71)
64.
»Jeder Weihebewerber... zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von
dessen rechtmäßigem Weiheentlaßschreiben zu
weihen«.(72) Wenn der zu Weihende einem klerikalen Ordensinstitut
päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen
Lebens päpstlichen Rechtes angehört, steht es dessen höherem
Oberen zu, ihm das Weiheentlaßschreiben auszustellen.(73)
65.
Die Weihe selbst, die nach dem Ritus des Pontificale Romanum
(74) vollzogen werden muß, soll während einer feierlichen
Messe möglichst an einem Sonntag oder vorgeschriebenen Feiertag und
gewöhnlich in der Kathedralkirche (75) geschehen. Die
Weihekandidaten bereiten sich auf die Weihe vor in »geistlichen Exerzitien von
wenigstens fünf Tagen ..., wobei Ort und Weise vom Ordinarius bestimmt
werden«.(76) Während des Weiheritus soll der Teilnahme der
Ehefrauen und der Kinder der verheirateten Weihekandidaten besondere
Aufmerksamkeit geschenkt werden.
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