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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • DIREKTORIUM FÜR DEN DIENST UND DAS LEBEN DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • 1. DER RECHTSSTATUS DES DIAKONS
      • Die Inkardination
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Die Inkardination

2. Bei der Aufnahme müssen alle Kandidaten in einer schriftlichen Erklärung ihre Absicht bekunden, ihr ganzes Leben lang in einem bestimmten territorialen oder personalen Kirchenbezirk (einer Teilkirche oder einer Personalprälatur) oder in einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die die Befugnis zur Inkardination haben,(35) der Kirche zu dienen.(36) Die schriftliche Annahme dieser Bitte ist demjenigen vorbehalten, der die Befugnis zur Inkardination besitzt und bestimmt, wer der Bischof des Kandidaten ist.(37)

Die Inkardination ist eine Rechtsverbindlichkeit, die ekklesiologische und geistliche Bedeutung besitzt, weil sie den Einsatz des Diakons im Dienst der Kirche zum Ausdruck bringt.

3. Ein Diakon, der bereits in eine Kirchenprovinz inkardiniert ist, kann rechtmäßig in eine andere Kirchenprovinz inkardiniert werden.(38)

Ein Diakon, der aus berechtigten Gründen seinen Dienst in einer anderen Diözese als in der seiner Inkardination ausüben möchte, muß dazu von beiden Bischöfen die schriftliche Genehmigung erhalten.

Die Bischöfe sollen die Diakone ihrer Diözese unterstützen, die sich, sei es endgültig, sei es für eine bestimmte Zeit für Kirchen zur Verfügung stellen, die unter Priestermangel leiden, und besonders jene, die sich, eine sorgfältige Spezialausbildung vorausgesetzt, der Mission ad gentes widmen wollen. Die erforderlichen Regelungen sind durch entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Bischöfen zu treffen.(39)

Es ist Pflicht des Bischofs, die Diakone seiner Diözese mit besonderer Fürsorge zu begleiten.(40) Er soll sich persönlich oder durch einen von ihm delegierten Priester um sie kümmern und sich dabei mit umsichtiger Sorge vor allem derer annehmen, die sich durch ihre Lebenssituation in besonderen Schwierigkeiten befinden.

4. Der in ein Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardinierte Diakon muß seinen Dienst in allem, was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung von Gottesdiensten und die Werke des Apostolats betrifft, unter der Gewalt des Bischofs ausüben, während er weiterhin auch den eigenen Oberen, je nach deren Zuständigkeiten, untersteht und sich treu an die Ordnung der betreffenden Gemeinschaft halten muß.(41) Im Fall der Versetzung in eine andere Kommunität einer anderen Diözese muß der Obere den Diakon dem Bischof vorstellen, um von ihm die Erlaubnis für die Ausübung des Dienstes gemäß den Bedingungen, die sie selber in weisem Einvernehmen festlegen werden, zu erhalten.

5. Die besondere Berufung des ständigen Diakons setzt das Verbleiben in diesem Stand voraus. Daher soll ein etwaiger Übergang unverheirateter oder verwitweter ständiger Diakone zum Priestertum stets eine ganz seltene Ausnahme bleiben und nur möglich sein, wenn besondere, schwerwiegende Gründe diesen Schritt nahelegen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Priesterweihe liegt beim eigenen Diözesanbischof, falls nicht andere Hindernisse vorliegen, die dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind.(42) Angesichts des besonderen Ausnahmefalles ist es jedoch angebracht, daß der Bischof zuvor bei der Kongregation für das katholische Bildungswesen und bei der Kongregation für den Klerus Erkundigungen einholt über das geistige und theologische bzw. das pastorale Ausbildungsprogramm für den Kandidaten und über die Einstellung und Eignung des Diakons zum Priesteramt.




35) Vgl. CIC, cann. 265-266.



36) Vgl. ebd., can. 1034 § 1, 1036; Paul VI., Apostol. Schreiben Ad pascendum, I, a: aaO. 538.



37) Vgl. ebd., cann. 1034 § 1; 1016; 1019; Apostol. Konst. Spirituali militum curae, VI § 3-4; CIC,, can. 295, 1.



38) Vgl. ebd., can. 267-268 § 1.



39) Vgl. ebd., can. 271.



40) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, VI, 30: aaO. 703.



41) Vgl. CIC, can. 678 §§ 1-3; 715; 738; vgl. auch Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, VII, 3335: aaO. 704.



42) Vgl. Vat. Staatssekretariat, Schreiben an den Kardinal Präfekten der heiligen Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst, Prot. N. 122.735, vom 3. Januar 1984.






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