Die
Inkardination
2. Bei
der Aufnahme müssen alle Kandidaten in einer schriftlichen Erklärung
ihre Absicht bekunden, ihr ganzes Leben lang in einem bestimmten territorialen
oder personalen Kirchenbezirk (einer Teilkirche oder einer Personalprälatur)
oder in einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des
apostolischen Lebens, die die Befugnis zur Inkardination haben,(35) der
Kirche zu dienen.(36) Die schriftliche Annahme dieser Bitte ist
demjenigen vorbehalten, der die Befugnis zur Inkardination besitzt und
bestimmt, wer der Bischof des Kandidaten ist.(37)
Die
Inkardination ist eine Rechtsverbindlichkeit, die ekklesiologische und
geistliche Bedeutung besitzt, weil sie den Einsatz des Diakons im Dienst der
Kirche zum Ausdruck bringt.
3. Ein
Diakon, der bereits in eine Kirchenprovinz inkardiniert ist, kann
rechtmäßig in eine andere Kirchenprovinz inkardiniert
werden.(38)
Ein
Diakon, der aus berechtigten Gründen seinen Dienst in einer anderen Diözese
als in der seiner Inkardination ausüben möchte, muß dazu von
beiden Bischöfen die schriftliche Genehmigung erhalten.
Die
Bischöfe sollen die Diakone ihrer Diözese unterstützen, die
sich, sei es endgültig, sei es für eine bestimmte Zeit für
Kirchen zur Verfügung stellen, die unter Priestermangel leiden, und
besonders jene, die sich, eine sorgfältige Spezialausbildung
vorausgesetzt, der Mission ad gentes widmen wollen. Die erforderlichen Regelungen
sind durch entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Bischöfen
zu treffen.(39)
Es ist
Pflicht des Bischofs, die Diakone seiner Diözese mit besonderer
Fürsorge zu begleiten.(40) Er soll sich persönlich oder durch
einen von ihm delegierten Priester um sie kümmern und sich dabei mit
umsichtiger Sorge vor allem derer annehmen, die sich durch ihre Lebenssituation
in besonderen Schwierigkeiten befinden.
4. Der
in ein Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen
Lebens inkardinierte Diakon muß seinen Dienst in allem, was die
Seelsorge, die öffentliche Abhaltung von Gottesdiensten und die Werke des
Apostolats betrifft, unter der Gewalt des Bischofs ausüben, während
er weiterhin auch den eigenen Oberen, je nach deren Zuständigkeiten,
untersteht und sich treu an die Ordnung der betreffenden Gemeinschaft halten
muß.(41) Im Fall der Versetzung in eine andere Kommunität
einer anderen Diözese muß der Obere den Diakon dem Bischof
vorstellen, um von ihm die Erlaubnis für die Ausübung des Dienstes
gemäß den Bedingungen, die sie selber in weisem Einvernehmen
festlegen werden, zu erhalten.
5. Die
besondere Berufung des ständigen Diakons setzt das Verbleiben in diesem
Stand voraus. Daher soll ein etwaiger Übergang unverheirateter oder
verwitweter ständiger Diakone zum Priestertum stets eine ganz seltene
Ausnahme bleiben und nur möglich sein, wenn besondere, schwerwiegende
Gründe diesen Schritt nahelegen. Die Entscheidung über die Zulassung
zur Priesterweihe liegt beim eigenen Diözesanbischof, falls nicht andere
Hindernisse vorliegen, die dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind.(42)
Angesichts des besonderen Ausnahmefalles ist es jedoch angebracht, daß
der Bischof zuvor bei der Kongregation für das katholische Bildungswesen
und bei der Kongregation für den Klerus Erkundigungen einholt über
das geistige und theologische bzw. das pastorale Ausbildungsprogramm für
den Kandidaten und über die Einstellung und Eignung des Diakons zum
Priesteramt.
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