Pflichten
und Rechte
7. Der
Rechtsstatus des Diakons schließt auch eine ganze Reihe spezifischer
Pflichten und Rechte ein, entsprechend can. 273-283 des Codex des
kanonischen Rechtes, die sich auf die Pflichten und Rechte der Kleriker,
mit den dort für die Diakone vorgesehenen Besonderheiten, beziehen.
8. Der
Ritus der Diakonenweihe sieht das Gehorsamsversprechen an den Bischof vor: »Versprichst
du, mir und meinen Nachfolgern Ehrfurcht und Gehorsam zu
erweisen?«.(44)
Wenn
der Diakon dem Bischof Gehorsam verspricht, nimmt er sich Jesus zum Vorbild,
der gehorsam im wahrsten Sinne des Wortes war (vgl. Phil 2, 5-11), nach
dessen Beispiel er dem eigenen Gehorsam im Hören (vgl. Hebr 10,
5ff.; Joh 4, 34) und in der radikalen Verfügbarkeit (vgl. Lk
9, 54ff.; 10, 1ff.) Gestalt geben wird.
Er
verpflichtet sich daher vor allem gegenüber Gott, in voller
Übereinstimmung mit dem Willen des Vaters zu handeln; gleichzeitig
verpflichtet er sich auch gegenüber der Kirche, die voll verfügbare
Menschen braucht.(45) Im Gebet und im Gebetsgeist, von dem er
durchdrungen sein muß, wird der Diakon tagtäglich die totale Selbsthingabe
vertiefen, wie es der Herr »bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz« (Phil 2,
8) getan hat.
Diese
Gehorsamsauffassung bereitet auf die Annahme der konkreten Bestimmungen vor,
die der Diakon mit dem bei der Weihe gemachten Versprechen als Verpflichtung
übernommen hat, präzisiert wird, wie vom Gesetz der Kirche
vorgesehen: »Die Kleriker sind gehalten, wenn sie nicht durch ein
rechtmäßiges Hindernis entschuldigt sind, eine Aufgabe, die ihnen
von ihrem Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen«.(46)
Grundlage
der Verpflichtung ist die durch das Weihesakrament und die missio canonica
(kanonische Sendung, kirchenamtliche Beauftragung) übertragene Teilnahme
am Bischofsamt. Der Bereich des Gehorsams und der Verfügbarkeit wird vom
diakonischen Dienst selbst und von allem, was in objektiver, direkter und
unmittelbarer Beziehung zu ihm steht, bestimmt.
Im
Amtsverleihungsdekret wird der Bischof dem Diakon Aufgaben zuteilen, die dessen
persönlichen Fähigkeiten, der zölibatären bzw.
familiären Situation, der Ausbildung, dem Alter und den als geistlich
gültig anerkannten Neigungen und Wünschen entsprechen. Bestimmt
werden auch der territoriale Bereich bzw. die Personen, denen der apostolische
Dienst gelten soll; ebenso soll festgelegt werden, ob es sich um eine Vollzeit-
oder eine Teilzeitaufgabe handelt und welcher Priester für den
Aufgabenbereich zuständige »cura animarum« (Seelsorge) verantwortlich sein
wird.
9.
Pflicht der Kleriker ist es, in der Verbindlichkeit der Brüderlichkeit und
des Gebetes zu leben, indem sie sich um die Zusammenarbeit untereinander und
mit dem Bischof bemühen, auch die Sendung der gläubigen Laien in
Kirche und Welt anerkennen und fördern(47) und ein enthaltsames,
einfaches Leben führen, das offen ist für die 'Kultur des Gebens' und
einen großzügigen brüderlichen Austausch
begünstigt.(48)
10.
Die ständigen Diakone sind nicht verpflichtet, klerikale Kleidung zu
tragen, wie hingegen die Diakone, die Priesteramtskandidaten sind(49)
und für die dieselben Normen gelten, die für die Priester
überall vorgesehen sind.(50)
Die
Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des
apostolischen Lebens müssen sich an das halten, was für sie vom
Codex des kanonischen Rechtes verfügt wurde.(51)
11.
Die Kirche anerkennt in ihrer Rechtsordnung das Recht der Diakone, sich in
Vereinigungen zusammenzuschließen, um ihr geistliches Leben zu
fördern, Werke der Nächstenliebe und der Frömmigkeit zu
vollbringen und andere Zwecke zu verfolgen, die in voller Übereinstimmung
mit ihrer sakramentalen Weihe und ihrer Sendung stehen.(52)
Den
Diakonen ist wie den anderen Klerikern die Gründung, Mitgliedschaft und
Mitwirkung in Vereinigungen oder Gruppen jeglicher Art, auch weltlichen,
untersagt, die mit dem Klerikerstatus unvereinbar sind oder sie an der
gewissenhaften Erfüllung ihres Dienstes hindern. Sie müssen auch alle
jene Vereinigungen meiden, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer
Zielsetzungen und Handlungsmethoden der vollen hierarchischen Gemeinschaft der
Kirche zum Schaden gereichen; ferner jene, die der diakonischen Identität
und der Erfüllung der Pflichten, die die Diakone im Dienste am Volk Gottes
erfüllen, Schaden zufügen; und schließlich jene, die
Machenschaften gegen die Kirche betreiben.(53)
Völlig
unvereinbar mit dem Status des Diakons wären Vereinigungen, die die
Diakone unter dem Vorwand der Darstellungsfähigkeit in einer Art
Körperschaft oder Gewerkschaft oder in Gruppen, die Druck
ausüben (sogenannte Pressure groups), zusammenschließen
wollten und damit in der Tat ihren geweihten Dienst auf einen Beruf oder ein
Gewerbe, vergleichbar mit Funktionen profanen Charakters, verkürzen
würden. Unvereinbar wären außerdem Vereinigungen, die die
direkte und unmittelbare Beziehung, die jeder Diakon zu seinem Bischof hat,
irgendwie beeinträchtigen würden.
Solche
Vereinigungen sind verboten, weil sie der Ausübung des diakonischen
Weiheamtes dadurch Schaden zufügen, daß sie es lediglich als
unselbständige Tätigkeit erscheinen lassen und so eine den geweihten
Hirten, die ausschließlich als Arbeitgeber angesehen werden,
entgegengesetzte Haltung in Gang setzen.(54)
Man
beachte, daß kein privater Verein ohne vorherige Überprüfung (recognitio)
seiner Statuten durch die zuständige kirchliche Autorität in der
Kirche anerkannt werden kann.(55) Die betreffende Autorität hat
das Recht und die Pflicht, das Verhalten der Vereinigungen und das Erreichen
der in ihren Statuten festgelegten Ziele zu beaufsichtigen.(56)
Diakone,
die aus kirchlichen Vereinigungen oder Bewegungen hervorgehen, sollen nicht des
geistlichen Reichtums einer solchen Zugehörigkeit beraubt werden, in der
sie weiterhin Hilfe und Unterstützung für ihre Sendung im Dienst der
Teilkirche finden können.
12.
Die etwaige berufliche Tätigkeit oder Arbeit des Diakons unterscheidet
sich in ihrer Bedeutung von der des gläubigen Laien.(57) Bei den
ständigen Diakonen ist die Arbeit mit dem Amt verbunden; deswegen sollen
sie bedenken, daß die gläubigen Laien auf Grund ihrer spezifischen
Sendung »besonders dazu berufen sind, die Kirche an jenen Stellen und in den
Verhältnissen anwesend und wirksam zu machen, wo die Kirche nur durch sie
das Salz der Erde werden kann«.(58)
Die in
der Kirche gültige Regelung verbietet den ständigen Diakonen — in
Abweichung von den für die anderen Kleriker geltenden Vorschriften — weder
die Übernahme und berufsmäßige Ausübung weltlicher Gewalt
noch die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, und die
Ausübung weltlicher Ämter, die mit der Pflicht zur
Rechenschaftsablage verbunden sind.(59) Da sich eine solche Abweichung
als unzweckmäßig herausstellen kann, ist vorgesehen, daß das
Partikularrecht anders entscheiden kann.
Bei
der Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten und Handelsgeschäften(60)
— die den Diakonen gestattet ist, sofern es keine anderen, als
zweckmäßig angesehenen Vorschriften des Partikularrechts gibt —
haben die Diakone die Pflicht, auch bei der Einhaltung der
Rechtsverbindlichkeiten und der bürgerlichen Gesetze, die zum Naturrecht,
zum Lehramt, zu den Gesetzen der Kirche und zu ihrer Freiheit nicht in
Widerspruch stehen, ein gutes Zeugnis von Ehrlichkeit und moralischer
Korrektheit zu geben.(61)
Auf
die Diakone, die Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des
apostolischen Lebens angehören, ist die genannte Abweichung nicht
anwendbar.(62)
Die
ständigen Diakone sollen also stets darauf bedacht sein, jede Sache mit
Vorsicht und Besonnenheit abzuwägen, indem sie vor allem in den komplizierteren
Situationen und Fällen den Rat ihres Bischofs einholen. Manche durchaus
ehrenwerte und für die Gemeinschaft nützliche Berufe könnten
sich — wenn sie von einem ständigen Diakon ausgeübt werden — in
bestimmten Situationen als kaum vereinbar mit den pastoralen
Verantwortlichkeiten seines Amtes herausstellen. Die zuständige
Autorität möge daher — unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse der kirchlichen Gemeinschaft und der Fruchtbarkeit des
pastoralen Wirkens im Dienst an ihr — die einzelnen Fälle umsichtig
abwägen, auch dann, wenn nach der Diakonenweihe ein Berufswechsel erfolgt.
Im
Fall eines Gewissenskonfliktes müssen die Diakone, obschon unter
großem Verzicht, der Lehre und Disziplin der Kirche gemäß
handeln.
13.
Die Diakone müssen als geistliche Diener dem Dienst und der pastoralen
Nächstenliebe dadurch Vorrang geben, daß sie »die Bewahrung von
Frieden und Eintracht unter den Menschen soweit als möglich«
fördern.(63)
Der
aktive Einsatz in politischen Parteien und in Gewerkschaften kann in Situationen
gestattet werden, die von besonderer Wichtigkeit sind, um »die Rechte der
Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern«,(64)
gemäß den von den Bischofskonferenzen erlassenen
Vorschriften;(65) nachdrücklich untersagt ist jedoch in jedem Fall
die Zusammenarbeit mit Parteien und Gewerkschaften, die sich auf Ideologien,
Praktiken und Koalitionen stützen, welche mit der katholischen Lehre
unvereinbar sind.
14.
Der Diakon muß, um sich den besonderen Bestimmungen des Partikularrechtes
gemäß »für längere Zeit« aus der Diözese zu
entfernen, üblicherweise die Erlaubnis seines Bischofs oder seines
Höheren Oberen einholen.(66)
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