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Kongregation für das Katholische Bildungswesen; Kongregation für den Klerus
Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone

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  • DIREKTORIUM FÜR DEN DIENST UND DAS LEBEN DER STÄNDIGEN DIAKONE
    • 1. DER RECHTSSTATUS DES DIAKONS
      • Pflichten und Rechte
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Pflichten und Rechte

7. Der Rechtsstatus des Diakons schließt auch eine ganze Reihe spezifischer Pflichten und Rechte ein, entsprechend can. 273-283 des Codex des kanonischen Rechtes, die sich auf die Pflichten und Rechte der Kleriker, mit den dort für die Diakone vorgesehenen Besonderheiten, beziehen.

8. Der Ritus der Diakonenweihe sieht das Gehorsamsversprechen an den Bischof vor: »Versprichst du, mir und meinen Nachfolgern Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen?«.(44)

Wenn der Diakon dem Bischof Gehorsam verspricht, nimmt er sich Jesus zum Vorbild, der gehorsam im wahrsten Sinne des Wortes war (vgl. Phil 2, 5-11), nach dessen Beispiel er dem eigenen Gehorsam im Hören (vgl. Hebr 10, 5ff.; Joh 4, 34) und in der radikalen Verfügbarkeit (vgl. Lk 9, 54ff.; 10, 1ff.) Gestalt geben wird.

Er verpflichtet sich daher vor allem gegenüber Gott, in voller Übereinstimmung mit dem Willen des Vaters zu handeln; gleichzeitig verpflichtet er sich auch gegenüber der Kirche, die voll verfügbare Menschen braucht.(45) Im Gebet und im Gebetsgeist, von dem er durchdrungen sein muß, wird der Diakon tagtäglich die totale Selbsthingabe vertiefen, wie es der Herr »bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz« (Phil 2, 8) getan hat.

Diese Gehorsamsauffassung bereitet auf die Annahme der konkreten Bestimmungen vor, die der Diakon mit dem bei der Weihe gemachten Versprechen als Verpflichtung übernommen hat, präzisiert wird, wie vom Gesetz der Kirche vorgesehen: »Die Kleriker sind gehalten, wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Hindernis entschuldigt sind, eine Aufgabe, die ihnen von ihrem Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen«.(46)

Grundlage der Verpflichtung ist die durch das Weihesakrament und die missio canonica (kanonische Sendung, kirchenamtliche Beauftragung) übertragene Teilnahme am Bischofsamt. Der Bereich des Gehorsams und der Verfügbarkeit wird vom diakonischen Dienst selbst und von allem, was in objektiver, direkter und unmittelbarer Beziehung zu ihm steht, bestimmt.

Im Amtsverleihungsdekret wird der Bischof dem Diakon Aufgaben zuteilen, die dessen persönlichen Fähigkeiten, der zölibatären bzw. familiären Situation, der Ausbildung, dem Alter und den als geistlich gültig anerkannten Neigungen und Wünschen entsprechen. Bestimmt werden auch der territoriale Bereich bzw. die Personen, denen der apostolische Dienst gelten soll; ebenso soll festgelegt werden, ob es sich um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitaufgabe handelt und welcher Priester für den Aufgabenbereich zuständige »cura animarum« (Seelsorge) verantwortlich sein wird.

9. Pflicht der Kleriker ist es, in der Verbindlichkeit der Brüderlichkeit und des Gebetes zu leben, indem sie sich um die Zusammenarbeit untereinander und mit dem Bischof bemühen, auch die Sendung der gläubigen Laien in Kirche und Welt anerkennen und fördern(47) und ein enthaltsames, einfaches Leben führen, das offen ist für die 'Kultur des Gebens' und einen großzügigen brüderlichen Austausch begünstigt.(48)

10. Die ständigen Diakone sind nicht verpflichtet, klerikale Kleidung zu tragen, wie hingegen die Diakone, die Priesteramtskandidaten sind(49) und für die dieselben Normen gelten, die für die Priester überall vorgesehen sind.(50)

Die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens müssen sich an das halten, was für sie vom Codex des kanonischen Rechtes verfügt wurde.(51)

11. Die Kirche anerkennt in ihrer Rechtsordnung das Recht der Diakone, sich in Vereinigungen zusammenzuschließen, um ihr geistliches Leben zu fördern, Werke der Nächstenliebe und der Frömmigkeit zu vollbringen und andere Zwecke zu verfolgen, die in voller Übereinstimmung mit ihrer sakramentalen Weihe und ihrer Sendung stehen.(52)

Den Diakonen ist wie den anderen Klerikern die Gründung, Mitgliedschaft und Mitwirkung in Vereinigungen oder Gruppen jeglicher Art, auch weltlichen, untersagt, die mit dem Klerikerstatus unvereinbar sind oder sie an der gewissenhaften Erfüllung ihres Dienstes hindern. Sie müssen auch alle jene Vereinigungen meiden, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Zielsetzungen und Handlungsmethoden der vollen hierarchischen Gemeinschaft der Kirche zum Schaden gereichen; ferner jene, die der diakonischen Identität und der Erfüllung der Pflichten, die die Diakone im Dienste am Volk Gottes erfüllen, Schaden zufügen; und schließlich jene, die Machenschaften gegen die Kirche betreiben.(53)

Völlig unvereinbar mit dem Status des Diakons wären Vereinigungen, die die Diakone unter dem Vorwand der Darstellungsfähigkeit in einer Art Körperschaft oder Gewerkschaft oder in Gruppen, die Druck ausüben (sogenannte Pressure groups), zusammenschließen wollten und damit in der Tat ihren geweihten Dienst auf einen Beruf oder ein Gewerbe, vergleichbar mit Funktionen profanen Charakters, verkürzen würden. Unvereinbar wären außerdem Vereinigungen, die die direkte und unmittelbare Beziehung, die jeder Diakon zu seinem Bischof hat, irgendwie beeinträchtigen würden.

Solche Vereinigungen sind verboten, weil sie der Ausübung des diakonischen Weiheamtes dadurch Schaden zufügen, daß sie es lediglich als unselbständige Tätigkeit erscheinen lassen und so eine den geweihten Hirten, die ausschließlich als Arbeitgeber angesehen werden, entgegengesetzte Haltung in Gang setzen.(54)

Man beachte, daß kein privater Verein ohne vorherige Überprüfung (recognitio) seiner Statuten durch die zuständige kirchliche Autorität in der Kirche anerkannt werden kann.(55) Die betreffende Autorität hat das Recht und die Pflicht, das Verhalten der Vereinigungen und das Erreichen der in ihren Statuten festgelegten Ziele zu beaufsichtigen.(56)

Diakone, die aus kirchlichen Vereinigungen oder Bewegungen hervorgehen, sollen nicht des geistlichen Reichtums einer solchen Zugehörigkeit beraubt werden, in der sie weiterhin Hilfe und Unterstützung für ihre Sendung im Dienst der Teilkirche finden können.

12. Die etwaige berufliche Tätigkeit oder Arbeit des Diakons unterscheidet sich in ihrer Bedeutung von der des gläubigen Laien.(57) Bei den ständigen Diakonen ist die Arbeit mit dem Amt verbunden; deswegen sollen sie bedenken, daß die gläubigen Laien auf Grund ihrer spezifischen Sendung »besonders dazu berufen sind, die Kirche an jenen Stellen und in den Verhältnissen anwesend und wirksam zu machen, wo die Kirche nur durch sie das Salz der Erde werden kann«.(58)

Die in der Kirche gültige Regelung verbietet den ständigen Diakonen — in Abweichung von den für die anderen Kleriker geltenden Vorschriften — weder die Übernahme und berufsmäßige Ausübung weltlicher Gewalt noch die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, und die Ausübung weltlicher Ämter, die mit der Pflicht zur Rechenschaftsablage verbunden sind.(59) Da sich eine solche Abweichung als unzweckmäßig herausstellen kann, ist vorgesehen, daß das Partikularrecht anders entscheiden kann.

Bei der Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten und Handelsgeschäften(60) — die den Diakonen gestattet ist, sofern es keine anderen, als zweckmäßig angesehenen Vorschriften des Partikularrechts gibt — haben die Diakone die Pflicht, auch bei der Einhaltung der Rechtsverbindlichkeiten und der bürgerlichen Gesetze, die zum Naturrecht, zum Lehramt, zu den Gesetzen der Kirche und zu ihrer Freiheit nicht in Widerspruch stehen, ein gutes Zeugnis von Ehrlichkeit und moralischer Korrektheit zu geben.(61)

Auf die Diakone, die Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens angehören, ist die genannte Abweichung nicht anwendbar.(62)

Die ständigen Diakone sollen also stets darauf bedacht sein, jede Sache mit Vorsicht und Besonnenheit abzuwägen, indem sie vor allem in den komplizierteren Situationen und Fällen den Rat ihres Bischofs einholen. Manche durchaus ehrenwerte und für die Gemeinschaft nützliche Berufe könnten sich — wenn sie von einem ständigen Diakon ausgeübt werden — in bestimmten Situationen als kaum vereinbar mit den pastoralen Verantwortlichkeiten seines Amtes herausstellen. Die zuständige Autorität möge daher — unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kirchlichen Gemeinschaft und der Fruchtbarkeit des pastoralen Wirkens im Dienst an ihr — die einzelnen Fälle umsichtig abwägen, auch dann, wenn nach der Diakonenweihe ein Berufswechsel erfolgt.

Im Fall eines Gewissenskonfliktes müssen die Diakone, obschon unter großem Verzicht, der Lehre und Disziplin der Kirche gemäß handeln.

13. Die Diakone müssen als geistliche Diener dem Dienst und der pastoralen Nächstenliebe dadurch Vorrang geben, daß sie »die Bewahrung von Frieden und Eintracht unter den Menschen soweit als möglich« fördern.(63)

Der aktive Einsatz in politischen Parteien und in Gewerkschaften kann in Situationen gestattet werden, die von besonderer Wichtigkeit sind, um »die Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern«,(64) gemäß den von den Bischofskonferenzen erlassenen Vorschriften;(65) nachdrücklich untersagt ist jedoch in jedem Fall die Zusammenarbeit mit Parteien und Gewerkschaften, die sich auf Ideologien, Praktiken und Koalitionen stützen, welche mit der katholischen Lehre unvereinbar sind.

14. Der Diakon muß, um sich den besonderen Bestimmungen des Partikularrechtes gemäß »für längere Zeit« aus der Diözese zu entfernen, üblicherweise die Erlaubnis seines Bischofs oder seines Höheren Oberen einholen.(66)




44) Pontificale Romanum - De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, Nr. 201, Ed. typica altera, Typis Polyglottis Vaticanis 1990 110; vgl. auch CIC, can. 273.



45) »... daß derjenige, der von einer Mentaliät des Widerspruchs oder des Widerstandes gegen die Obrigkeit beherrscht wird, die Aufgaben eines Diakons nicht angemessen erfüllen könnte. Der Diakonat darf nur denen verliehen werden, die an den Wert der pastoralen Sendung des Bischofs und des Priesters und an den Beistand des Heiligen Geistes glauben, der sie in ihren Handlungen und in ihren Entscheidungen leitet. Insbesondere sei wiederholt, daß der Diakon verpflichtet ist, 'dem Bischof Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen'... Der Dienst des Diakons gilt sodann der eigenen christlichen Gemeinschaft und der ganzen Kirche, zu der er wegen ihrer Sendung und ihrer göttlichen Einsetzung eine tiefe Liebe hegen soll« (Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz [20. Oktober 1993], Nr. 2: Insegnamenti, XVI, 2 [1993] 1055).



46) CIC, can. 274 § 2.



47) »...zu den Aufgaben des Diakons gehört es, 'die apostolische Tätigkeit der Laien zu fördern und zu unterstützen'. Da er stärker als der Priester in den weltlichen Bereichen und Strukturen anwesend und fester in sie eingebunden ist, soll er sich dazu ermutigt fühlen, die Annäherung zwischen dem geweihten Amt und der Tätigkeit der Laien im gemeinsamen Dienst für das Reich Gottes zu fördern« (Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz [13. Oktober 1993], Nr. 5: Insegnamenti, XVI, 2 [1993] 1002-1003); vgl. CIC, can. 275.



48) Vgl. CIC, can. 282.



49) Vgl. ebd., can. 288, mit Bezugnahme auf can. 284.



50) Vgl. ebd., can. 284; Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester, Tota Ecclesia (31. Januar 1994), Nr. 66, Libreria Editrice Vaticana, 1994, 67-68; Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Klarstellung bezüglich der verbindlichen Gültigkeit von Art. 66 (22. Oktober 1994): Zeitschrift »Sacrum Ministerium«, 2 (1995) 263.



51) Vgl. CIC, can. 669.



52) Vgl. ebd., can. 278 §§ 1-2, ausführliche Darlegung von can. 215.



53) Vgl. ebd., can. 278 § 3 und can. 1374; und auch Deutsche Bischofskonferenz, Erklärung »Katholische Kirche und Freimaurerei«, 28. Februar 1980.



54) Vgl. Kongregation für den Klerus, Erklärung Quidam Episcopi (8. März 1982) IV: AAS 74 (1982), 642-645.



55) Vgl. CIC, can. 299 § 3; can. 304.



56) Vgl. ebd., can. 305.



57) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Bischöfe von Zaire beim »ad Limina«-Besuch (30. April 1983), Nr. 4: Insegnamenti, VI, 1 (1983) 1112-1113; Ansprache an die ständigen Diakone (16. März 1985): Insegnamenti, VIII, 1 (1985) 648-650; Ansprache bei der Weihe von acht Bischöfen in Kinshasa (4. Mai 1980) 3-5: Insegnamenti, III, 1 (1980) 1111-1114; Katechese bei der Generalaudienz (6. Oktober 1993): Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 951-955.



58) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 33; vgl. auch CIC, can. 225.



59) Vgl. CIC, can. 288, mit Bezug auf can. 285 §§ 3-4.



60) Vgl. ebd., can. 288, mit Bezug auf can. 286.



61) Vgl. ebd., can. 222 § 2 und auch can. 225 § 2.



62) Vgl. ebd., can. 672.



63) Vgl. CIC, can. 287, mit Bezug auf § 1.



64) Ebd., can. 387 § 2.



65) Vgl. ebd., can. 288.



66) Vgl. CIC, can. 283.






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