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| Quintus Septimius Florens Tertullianus Die Prozesseinreden gegen die Häretiker. IntraText CT - Text |
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132. 1) Matth. 10, 24. 133. 2) et utique, quae sub Apostolis non fuerunt, fuisse non possint, d. h. sie können sich, das „fuisse", das Existierthaben in apostolischer Zeit, nicht beilegen. Damit sind diejenigen, die zu apostolischer Zeit noch nicht existierten, schon gerichtet, praecedente illo fine posteritatis, wie er später sagt. Diejenigen aber, die bis in die apostolische Zeit zurückreichen, sind von den Aposteln selbst verurteilt worden. 134. 3) nach der Zeit der Apostel. 135. 4) denen, die zur apostolischen Zeit bestanden. 136. 5) praecedente illo fine supradicto posteritas ; vgl. Kap. 29-31; finis heißt hier nicht „Zweck" und ebensowenig „Abfertigung"', sondern Grenze, Zeitgrenze. Bei den letzten Sätzen dieses Kapitels hat mau sich sowohl in Bezug auf den Text wie auf die Übersetzung vor Augen zu halten, daß T. den Satz begründen will : |
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