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| Quintus Septimius Florens Tertullianus Die Prozesseinreden gegen die Häretiker. IntraText CT - Text |
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16. Daß ich diese Position einnehme, könnte infolge einer Klugheitsmaßregel, die aus Mangel an Vertrauen stammt 56), oder in der Absicht geschehen sein, die eigentliche Streitfrage 57) zu verschieben, wenn nicht ein Grund dafür bestände, vor allem jener, daß unser Glaube dem Apostel Gehorsam schuldig ist, der verbietet, sich auf Untersuchungen einzulassen 58), neuen Lehrformen das Ohr zu leihen 59) und mit einem Häretiker nach einer einmaligen Zurechtweisung, nicht erst nach vorangegangener Disputation, noch zu verkehren 60). Er hat das Disputieren so strenge untersagt, daß er nur den Zweck der Zurechtweisung als hinreichenden Grund bezeichnet, mit einem Häretiker in Verkehr zu treten, und zwar nur eine einmalige, deshalb nämlich, weil derselbe kein Christ ist. Es soll nicht den Anschein gewinnen, als sei er wie ein Christ wiederholt und im Beisein von zwei oder drei Zeugen zu strafen, da er nämlich wegen des Umstandes zu strafen ist, weswegen man nicht mit ihm disputieren darf, und sodann, weil bei dem Bibelgezänk weiter nichts herauskommt, als daß man sich eine Erschütterung des Magens oder des Gehirns zuzieht.
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56. 2) den Gegner sonst zu besiegen. 57. 3) Vgl. Cicero de inventione I, 8, 10 Eam igitur quaestionem, ex qua causa nascitur, constitutionem adpellamus. 58. 1) Tit. 3, 9. 59. 2) 1 Tim. 6, 20. 60. 3) Tit. 3, 10. T. hat aber übersehen, daß hier steht: post unam et secundam correptionem. |
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