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| Quintus Septimius Florens Tertullianus Die Prozesseinreden gegen die Häretiker. IntraText CT - Text |
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34. Das sind, soviel ich weiß, die Arten der Irrlehren, welche es nach den eigenen Mitteilungen der Apostel zu ihrer Zeit gab. Doch finden wir unter dieser großen Zahl von Verkehrtheiten mannigfacher Art keine Lehre, welche in Betreff Gottes, des Weltschöpfers, eine Streitfrage angeregt hätte. Niemand unterstand sich, an die Existenz eines zweiten Gottes auch nur zu denken. Man schwankte eher in den Ansichten über den Sohn als in denen über den Vater, bis Marcion neben dem Weltschöpfer noch einen ändern Gott der reinen Güte einführte, bis Apelles einen beliebigen erhabenen Engel des obern Gottes zum Schöpfer, zum Gott des Gesetzes und Israels, machte und von ihm behauptete, er sei feuerartigen Wesens, bis Valentinus seine Äonen ausstreute und von dem Fehltritt eines Äon den Ursprung des Schöpfergottes ableitete. Ihnen allein und ihnen zuerst ist geoffenbart worden, wie es sich mit der Gottheit wirklich verhält; natürlich, sie haben größere Herablassung und reichlichere Gnade erlangt, d. h. beim Teufel, der als Nebenbuhler Gottes auch in der Weise auftreten wollte, daß er durch vergiftete Lehren die Schüler größer machte als den Meister, was der Herr ihnen versagt hatte 132). Sämtliche Häresien mögen sich also die Zeitperiode, wann jede existiert haben will, nach Belieben auswählen, da an der Zeit nichts liegt, weil sie nicht auf dem Grunde der Wahrheit stehen und jedenfalls diejenigen, welche zur Zeit der Apostel noch nicht existierten, das „Dagewesensein" sich nicht beilegen können 133). Wenn sie aber existiert hätten, so würden sie ebenfalls genannt worden sein, als solche, denen Einhalt getan werden müsse. Die aber, welche zur Apostelzeit dagewesen sind, die werden in namentlicher Anführung verdammt. Entweder sind also die gegenwärtigen Häresien dieselben wie die rohen der apostolischen Zeit, nur etwas verfeinert, dann tragen sie von damals her ihre Verdammung in sich, oder sie haben als andere zwar schon früher existiert, als andere aber, die erst später 134) entstanden, dann haben sie von jenen ersteren 135) einiges von deren Ansichten übernommen. Da sie nun mit ihnen die Lehre teilen, so müssen sie notwendig auch die Verwerfung mit ihnen teilen, wobei jene vorhin genannte Zeitgrenze 136) ihrer späteren Entstehung den Vortritt hat, kraft deren sie, auch wenn sie an den verurteilten Lehren gar keinen Anteil hätten, doch schon auf Grund ihres Alters allein im voraus verurteilt würden und um so mehr als falsch anzusehen sind, als sie nicht einmal von den Aposteln namhaft gemacht sind. Durch letzteren Umstand steht es um so mehr fest, daß sie diejenigen sind, welche damals als die noch kommenden angekündigt wurden.
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132. 1) Matth. 10, 24. 133. 2) et utique, quae sub Apostolis non fuerunt, fuisse non possint, d. h. sie können sich, das „fuisse", das Existierthaben in apostolischer Zeit, nicht beilegen. Damit sind diejenigen, die zu apostolischer Zeit noch nicht existierten, schon gerichtet, praecedente illo fine posteritatis, wie er später sagt. Diejenigen aber, die bis in die apostolische Zeit zurückreichen, sind von den Aposteln selbst verurteilt worden. 134. 3) nach der Zeit der Apostel. 135. 4) denen, die zur apostolischen Zeit bestanden. 136. 5) praecedente illo fine supradicto posteritas ; vgl. Kap. 29-31; finis heißt hier nicht „Zweck" und ebensowenig „Abfertigung"', sondern Grenze, Zeitgrenze. Bei den letzten Sätzen dieses Kapitels hat mau sich sowohl in Bezug auf den Text wie auf die Übersetzung vor Augen zu halten, daß T. den Satz begründen will : |
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