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Quintus Septimius Florens Tertullianus
Über das Fasten.

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4.   Dieser Grund wurde bei der Vorsehung Gottes, die alles nach den Zeiten passend einrichtet, wohl aufbewahrt, und es möge niemand von der Gegenpartei, um unsere Proposition umzustoßen, fragen: Warum hat denn Gott nicht sofort irgendeine Kasteiung in Bezug auf Speise und Trank angeordnet, sondern vielmehr die Einräumungen noch ausgedehnt? Denn im Anbeginn hatte er dem Menschen bloß Krauter und Baumerzeugnisse als Nahrung zugesprochen: „Siehe, ich habe euch alles samentragende Kraut auf Erden, welches seinen Samen ausstreut, gegeben, und jeder Baum, welcher Frucht von keimfähigen Samen an sich trägt, wird euch zum Genüsse dienen" 24). Später aber hat er unter Aufzählung aller ihm unterworfenen Tiere der Erde, der Vögel des Himmels, des sich auf Erden Bewegenden, der Fische des Meeres und alles Kriechenden zu Noë gesagt: „Sie werden euch zur Speise dienen; ich habe euch alles wie die grünen Krauter übergeben, aber Fleisch, das noch im Blute sein Leben in sich hat, sollt ihr nicht essen" 25). Eben dadurch, daß er bloß das Fleisch, dessen Leben nicht mit dem Blute ausgeströmt ist, vom Genüsse ausnimmt, ist es klar, daß er den Gebrauch alles ändern Fleisches erlaubt hat.

Darauf geben wir zur Antwort, es paßte sich nicht, den Menschen, der soeben sogar das so leichte Verbot einer einzigen Frucht nicht hatte halten können, noch mit irgendeinem Gebote der Enthaltsamkeit zu belasten. Da er schlaff war, so mußte er eben durch die Freiheit erstarken. Ebenso genügte nach der Sintflut bei der Wiederherstellung des Menschengeschlechtes vorläufig das einzige Gebot der Enthaltung von Blut, während alles andere erlaubt war. Denn der Herr hatte bereits seine richtende Tätigkeit in der Sintflut gezeigt und außerdem auch noch Drohungen ausgesprochen, indem er das Blut von der Hand des Bruders und von jedem wilden Tiere zurückforderte 26). So hat er denn, die Gerechtigkeit des Gerichtes vorbereitend, der Freiheit


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Spielraum gegeben, durch Nachsicht die Sittenzucht angebahnt, alles gestattet, um einiges hinwegzunehmen, mit der Absicht, mehr zu fordern, wenn das Anvertraute größer sein würde, Enthaltung zu befehlen, nachdem Einräumung vorausgegangen wäre, damit, wie gesagt, die Ursünde durch Übung größerer Enthaltsamkeit bei Gelegenheit größerer Freiheit desto mehr gesühnt würde.




241) Gen. 1, 29. 



252) Ebd. 9, 2 ff. 



263) Ebd. 9, 5.






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