II. HALTUNGEN GEGENÜBER DEM
PROBLEM
DER HOMOSEXUELLEN LEBENSGEMEINSCHAFTEN
5.
Die zivilen Autoritäten nehmen gegenüber dem Phänomen der faktisch bestehenden
homosexuellen Lebensgemeinschaften verschiedene Haltungen ein: Manchmal
beschränken sie sich darauf, das Phänomen zu tolerieren; manchmal fördern sie
die rechtliche Anerkennung solcher Lebensgemeinschaften mit dem Vorwand,
hinsichtlich einiger Rechte die Diskriminierung jener Menschen zu vermeiden,
die mit einer Person des gleichen Geschlechts zusammenleben; in einigen Fällen
befürworten sie sogar die rechtliche Gleichstellung der homosexuellen
Lebensgemeinschaften mit der Ehe im eigentlichen Sinn, ohne die rechtliche
Möglichkeit zur Adoption von Kindern auszuschließen.
Wo der Staat
eine Politik der Toleranz des Faktischen betreibt, die nicht das Bestehen eines
Gesetzes einschließt, das solchen Lebensformen ausdrücklich eine rechtliche
Anerkennung verleiht, müssen die verschiedenen Aspekte des Problems sorgfältig
unterschieden werden. Das Gewissen fordert in jedem Fall, Zeugnis abzulegen für
die ganze sittliche Wahrheit, der sowohl die Billigung homosexueller
Beziehungen wie auch die ungerechte Diskriminierung homosexueller Menschen
widerspricht. Deshalb sind diskrete und kluge Stellungnahmen nützlich, die zum
Beispiel folgenden Inhalt haben könnten: den instrumentalen oder ideologischen
Gebrauch aufdecken, den man von einer solchen Toleranz machen kann; den
unsittlichen Charakter dieser Art von Lebensgemeinschaften klar herausstellen;
den Staat auf die Notwendigkeit hinweisen, das Phänomen in Grenzen zu halten, damit
das Gewebe der öffentlichen Moral nicht in Gefahr gerät und vor allem die
jungen Generationen nicht einer irrigen Auffassung über Sexualität und Ehe
ausgesetzt werden, die sie des notwendigen Schutzes berauben und darüber hinaus
zur Ausbreitung des Phänomens beitragen würde. Jene, die diese Toleranz
gebrauchen, um bestimmte Rechte für zusammenlebende homosexuelle Personen
einzufordern, müssen daran erinnert werden, dass die Toleranz des Bösen etwas
ganz anderes ist als die Billigung oder Legalisierung des Bösen.
Werden
homosexuelle Lebensgemeinschaften rechtlich anerkannt oder werden sie der Ehe
gleichgestellt, indem man ihnen die Rechte gewährt, die der Ehe eigen sind, ist
es geboten, klar und deutlich Einspruch zu erheben. Man muss sich jedweder Art formeller
Mitwirkung an der Promulgation und Anwendung von so schwerwiegend ungerechten
Gesetzen und, soweit es möglich ist, auch von der materiellen Mitwirkung auf
der Ebene der Anwendung enthalten. In dieser Materie kann jeder das Recht auf
Einspruch aus Gewissensgründen geltend machen.
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