III. RATIONALE ARGUMENTE
GEGEN
DIE RECHTLICHE ANERKENNUNG
HOMOSEXUELLER LEBENSGEMEINSCHAFTEN
6.
Um zu verstehen, weshalb es notwendig ist, sich in dieser Weise den Instanzen
entgegenzustellen, die die Legalisierung der homosexuellen Lebensgemeinschaften
anstreben, bedarf es einiger spezifischer ethischer Erwägungen, die sich auf
unterschiedlichen Ebenen bewegen.
In Bezug auf
die rechte Vernunft
Die Aufgabe des
staatlichen Gesetzes ist gewiss im Vergleich zu der des sittlichen Gesetzes von
begrenzterem Umfang.11 Das staatliche Gesetz kann aber nicht in einen
Widerspruch zur rechten Vernunft treten, ohne seinen das Gewissen bindenden
Charakter zu verlieren.12 Jedes von Menschen erlassene Gesetz hat den
Charakter eines Gesetzes, insoweit es mit dem natürlichen Sittengesetz, das von
der rechten Vernunft erkannt wird, übereinstimmt und insbesondere die
unveräußerlichen Rechte jeder Person achtet.13 Die Gesetzgebungen zu
Gunsten der homosexuellen Lebensgemeinschaften widersprechen der rechten
Vernunft, weil sie der Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen desselben
Geschlechts rechtliche Garantien verleihen, die jenen der ehelichen Institution
analog sind. In Anbetracht der Werte, die auf dem Spiel stehen, könnte der
Staat diese Lebensgemeinschaften nicht legalisieren, ohne die Pflicht zu
vernachlässigen, eine für das Gemeinwohl so wesentliche Einrichtung zu fördern
und zu schützen, wie es die Ehe ist.
Man kann sich
fragen, wie ein Gesetz dem Gemeinwohl widersprechen kann, das niemandem eine
besondere Verhaltensweise auferlegt, sondern sich darauf beschränkt, eine
faktische Gegebenheit zu legalisieren, die dem Anschein nach niemandem Unrecht
zufügt. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, vor allem den Unterschied zu
bedenken zwischen dem homosexuellen Verhalten als einem privaten Phänomen und
demselben Verhalten als einer im Gesetz vorgesehenen und gebilligten sozialen
Beziehung, aus der man eine der Institutionen der Rechtsordnung machen möchte.
Das zweite Phänomen ist nicht nur schwerwiegender, sondern hat eine sehr
umfassende und tiefgehende Tragweite und würde die gesamte soziale Struktur in
einer Weise verändern, die dem Gemeinwohl widerspräche. Staatliche Gesetze sind
Strukturprinzipien des Lebens der Menschen in der Gesellschaft, zum Guten oder
zum Bösen. Sie spielen « eine sehr wichtige und manchmal entscheidende
Rolle bei der Förderung einer Denkweise und einer Gewohnheit ».14
Lebensformen und darin sich ausdrückende Modelle gestalten das
gesellschaftliche Leben nicht nur äußerlich, sondern neigen dazu, bei den
jungen Generationen das Verständnis und die Bewertung der Verhaltensweisen zu
verändern. Die Legalisierung von homosexuellen Lebensgemeinschaften würde
deshalb dazu führen, dass das Verständnis der Menschen für einige sittliche
Grundwerte verdunkelt und die eheliche Institution entwertet würde.
In
biologischer und anthropologischer Hinsicht
7.
Den homosexuellen Lebensgemeinschaften fehlen ganz und gar die biologischen und
anthropologischen Faktoren der Ehe und der Familie, die vernünftigerweise eine
rechtliche Anerkennung solcher Lebensgemeinschaften begründen könnten. Sie sind
nicht in der Lage, auf angemessene Weise die Fortpflanzung und den Fortbestand
der Menschheit zu gewährleisten. Ein eventueller Rückgriff auf die Mittel, die
ihnen durch die neuesten Entdeckungen im Bereich der künstlichen Fortpflanzung
zur Verfügung gestellt werden, wäre nicht nur mit schwerwiegenden Mängeln an
Achtung vor der menschlichen Würde behaftet,15 sondern würde diese ihre
Unzulänglichkeit in keiner Weise beheben.
Den
homosexuellen Lebensgemeinschaften fehlt auch gänzlich die eheliche Dimension,
welche die menschliche und geordnete Form der geschlechtlichen Beziehungen
ausmacht. Sexuelle Beziehungen sind menschlich, wenn und insoweit sie die
gegenseitige Hilfe der Geschlechter in der Ehe ausdrücken und fördern und für
die Weitergabe des Lebens offen bleiben.
Wie die
Erfahrung zeigt, schafft das Fehlen der geschlechtlichen Bipolarität
Hindernisse für die normale Entwicklung der Kinder, die eventuell in solche
Lebensgemeinschaften eingefügt werden. Ihnen fehlt die Erfahrung der
Mutterschaft oder der Vaterschaft. Das Einfügen von Kindern in homosexuelle
Lebensgemeinschaften durch die Adoption bedeutet faktisch eine Vergewaltigung
dieser Kinder in dem Sinn, dass man ihren Zustand der Bedürftigkeit ausnützt,
um sie in ein Umfeld einzuführen, das ihrer vollen menschlichen Entwicklung nicht
förderlich ist. Eine solche Vorgangsweise wäre gewiss schwerwiegend unsittlich
und würde offen einem Grundsatz widersprechen, der auch von der internationalen
Konvention der UNO über die Rechte der Kinder anerkannt ist. Demgemäß ist das
oberste zu schützende Interesse in jedem Fall das Interesse des Kindes, das den
schwächeren und schutzlosen Teil ausmacht.
In sozialer
Hinsicht
8.
Die Gesellschaft verdankt ihren Fortbestand der Familie, die in der Ehe
gründet. Die unvermeidliche Folge der rechtlichen Anerkennung der homosexuellen
Lebensgemeinschaften ist, dass man die Ehe neu definiert und zu einer
Institution macht, die in ihrer gesetzlich anerkannten Form die wesentliche
Beziehung zu den Faktoren verliert, die mit der Heterosexualität verbunden
sind, wie zum Beispiel die Aufgabe der Fortpflanzung und der Erziehung. Wenn
die Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts in rechtlicher
Hinsicht nur als eine mögliche Form der Ehe betrachtet würde, brächte dies eine
radikale Veränderung des Begriffs der Ehe zum schweren Schaden für das
Gemeinwohl mit sich. Wenn der Staat die homosexuelle Lebensgemeinschaft auf
eine rechtliche Ebene stellt, die jener der Ehe und Familie analog ist, handelt
er willkürlich und tritt in Widerspruch zu seinen eigenen Verpflichtungen.
Um die
Legalisierung der homosexuellen Lebensgemeinschaften zu stützen, kann man sich
nicht auf das Prinzip der Achtung und der Nicht-Diskriminierung jeder Person
berufen. Eine Unterscheidung unter Personen oder die Ablehnung einer sozialen
Anerkennung oder Leistung sind nämlich nur dann unannehmbar, wenn sie der
Gerechtigkeit widersprechen.16 Wenn man den Lebensformen, die weder
ehelich sind noch sein können, den sozialen und rechtlichen Status der Ehe
nicht zuerkennt, widerspricht dies nicht der Gerechtigkeit, sondern wird im
Gegenteil von ihr gefordert.
Auch auf das
Prinzip der rechten persönlichen Autonomie kann man sich vernünftigerweise
nicht berufen. Eine Sache ist es, dass die einzelnen Bürger frei Tätigkeiten
ausüben können, für die sie Interesse hegen, und dass diese Tätigkeiten im
Großen und Ganzen in den allgemeinen bürgerlichen Freiheitsrechten Platz haben.
Eine ganz andere Sache ist es, dass Tätigkeiten, die für die Entwicklung der
Person und der Gesellschaft keinen bedeutsamen, positiven Beitrag darstellen,
vom Staat eine eigene qualifizierte rechtliche Anerkennung erhalten. Die
homosexuellen Lebensgemeinschaften erfüllen auch nicht in einem weiteren
analogen Sinn die Aufgaben, deretwegen Ehe und Familie eine eigene
qualifizierte Anerkennung verdienen. Es gibt jedoch gute Gründe zur Annahme,
dass diese Lebensgemeinschaften für die gesunde Entwicklung der menschlichen
Gesellschaft schädlich sind, vor allem wenn ihr tatsächlicher Einfluss auf das
soziale Gewebe zunehmen würde.
In
rechtlicher Hinsicht
9.
Weil die Ehepaare die Aufgabe haben, die Folge der Generationen zu garantieren,
und deshalb von herausragendem öffentlichen Interesse sind, gewährt ihnen das
bürgerliche Recht eine institutionelle Anerkennung. Die homosexuellen
Lebensgemeinschaften bedürfen hingegen keiner spezifischen Aufmerksamkeit von
Seiten der Rechtsordnung, da sie nicht die genannte Aufgabe für das Gemeinwohl
besitzen.
Nicht
zutreffend ist das Argument, dass die rechtliche Anerkennung der homosexuellen
Lebensgemeinschaften notwendig wäre, um zu verhindern, dass die homosexuell
Zusammenlebenden auf Grund der bloßen Tatsache ihres Zusammenlebens die
wirksame Anerkennung der allgemeinen Rechte verlieren, die sie als Personen und
als Bürger haben. In Wirklichkeit können sie jederzeit wie alle Bürger,
ausgehend von ihrer persönlichen Autonomie, auf das allgemeine Recht
zurückgreifen, um rechtliche Situationen von gegenseitigem Interesse zu
schützen. Es ist jedoch eine schwerwiegende Ungerechtigkeit, das Gemeinwohl und
die authentischen Rechte der Familie zu opfern, um Güter zu erlangen, die auf
Wegen garantiert werden können und müssen, die nicht für die ganze Gesellschaft
schädlich sind.17
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