IV. VERHALTENSWEISEN DER
KATHOLISCHEN
POLITIKER IN BEZUG AUF GESETZGEBUNGEN
ZU GUNSTEN
HOMOSEXUELLER LEBENSGEMEINSCHAFTEN
10.
Wenn alle Gläubigen verpflichtet sind, gegen die rechtliche Anerkennung
homosexueller Lebensgemeinschaften Einspruch zu erheben, dann sind es die
katholischen Politiker in besonderer Weise, und zwar auf der Ebene der
Verantwortung, die ihnen eigen ist. Wenn sie mit Gesetzesvorlagen zu Gunsten
homosexueller Lebensgemeinschaften konfrontiert werden, sind folgende ethische
Anweisungen zu beachten.
Wird der
gesetzgebenden Versammlung zum ersten Mal ein Gesetzesentwurf zu Gunsten der
rechtlichen Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften vorgelegt, hat der
katholische Parlamentarier die sittliche Pflicht, klar und öffentlich seinen
Widerspruch zu äußern und gegen den Gesetzesentwurf zu votieren. Die eigene
Stimme einem für das Gemeinwohl der Gesellschaft so schädlichen Gesetzestext zu
geben, ist eine schwerwiegend unsittliche Handlung.
Wenn ein Gesetz
zu Gunsten homosexueller Lebensgemeinschaften schon in Kraft ist, muss der
katholische Parlamentarier auf die ihm mögliche Art und Weise dagegen Einspruch
erheben und seinen Widerstand öffentlich kundtun: Es handelt sich hier um die
Pflicht, für die Wahrheit Zeugnis zu geben. Wenn es nicht möglich wäre, ein
Gesetz dieser Art vollständig aufzuheben, könnte es ihm mit Berufung auf die in
der Enzyklika Evangelium vitae enthaltenen Anweisungen « gestattet
sein, Gesetzesvorschläge zu unterstützen, die die Schadensbegrenzung eines
solchen Gesetzes zum Ziel haben und die negativen Auswirkungen auf das Gebiet
der Kultur und der öffentlichen Moral vermindern ». Voraussetzung dafür
ist, dass sein « persönlicher absoluter Widerstand » gegen solche
Gesetze « klargestellt und allen bekannt » ist und die Gefahr des
Ärgernisses vermieden wird.18 Dies bedeutet nicht, dass in dieser Sache
ein restriktiveres Gesetz als ein gerechtes oder wenigstens annehmbares Gesetz
betrachtet werden könnte. Es geht vielmehr um einen legitimen und gebührenden
Versuch, ein ungerechtes Gesetz wenigstens teilweise aufzuheben, wenn die
vollständige Aufhebung momentan nicht möglich ist.
[ETMNL-S/RC:capitolo.Sch]
SCHLUSS
11.
Nach der Lehre der Kirche kann die Achtung gegenüber homosexuellen Personen in
keiner Weise zur Billigung des homosexuellen Verhaltens oder zur rechtlichen
Anerkennung der homosexuellen Lebensgemeinschaften führen. Das Gemeinwohl
verlangt, dass die Gesetze die eheliche Gemeinschaft als Fundament der Familie,
der Grundzelle der Gesellschaft, anerkennen, fördern und schützen. Die
rechtliche Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften oder deren
Gleichsetzung mit der Ehe würde bedeuten, nicht nur ein abwegiges Verhalten zu
billigen und zu einem Modell in der gegenwärtigen Gesellschaft zu machen,
sondern auch grundlegende Werte zu verdunkeln, die zum gemeinsamen Erbe der
Menschheit gehören. Die Kirche kann nicht anders, als diese Werte zu
verteidigen, für das Wohl der Menschen und der ganzen Gesellschaft.
Papst
Johannes Paul II. hat die vorliegenden Erwägungen, die in der Ordentlichen
Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden waren, in der dem
unterzeichneten Kardinalpräfekten am 28. März 2003 gewährten Audienz approbiert
und ihre Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz
der Kongregation für die Glaubenslehre, am 3. Juni 2003, dem Gedenktag der
heiligen Märtyrer Karl Lwanga und Gefährten.
Joseph Card. Ratzinger
Präfekt
Angelo Amato, S.D.B.
Titularerzbischof von Sila
Sekretär
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