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Kongregation für die Glaubenslehre
Erwägungen zu den entwürfen...

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  • II. HALTUNGEN GEGENÜBER DEM PROBLEM DER HOMOSEXUELLEN LEBENSGEMEINSCHAFTEN
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II. HALTUNGEN GEGENÜBER DEM PROBLEM
DER HOMOSEXUELLEN LEBENSGEMEINSCHAFTEN

5. Die zivilen Autoritäten nehmen gegenüber dem Phänomen der faktisch bestehenden homosexuellen Lebensgemeinschaften verschiedene Haltungen ein: Manchmal beschränken sie sich darauf, das Phänomen zu tolerieren; manchmal fördern sie die rechtliche Anerkennung solcher Lebensgemeinschaften mit dem Vorwand, hinsichtlich einiger Rechte die Diskriminierung jener Menschen zu vermeiden, die mit einer Person des gleichen Geschlechts zusammenleben; in einigen Fällen befürworten sie sogar die rechtliche Gleichstellung der homosexuellen Lebensgemeinschaften mit der Ehe im eigentlichen Sinn, ohne die rechtliche Möglichkeit zur Adoption von Kindern auszuschließen.

Wo der Staat eine Politik der Toleranz des Faktischen betreibt, die nicht das Bestehen eines Gesetzes einschließt, das solchen Lebensformen ausdrücklich eine rechtliche Anerkennung verleiht, müssen die verschiedenen Aspekte des Problems sorgfältig unterschieden werden. Das Gewissen fordert in jedem Fall, Zeugnis abzulegen für die ganze sittliche Wahrheit, der sowohl die Billigung homosexueller Beziehungen wie auch die ungerechte Diskriminierung homosexueller Menschen widerspricht. Deshalb sind diskrete und kluge Stellungnahmen nützlich, die zum Beispiel folgenden Inhalt haben könnten: den instrumentalen oder ideologischen Gebrauch aufdecken, den man von einer solchen Toleranz machen kann; den unsittlichen Charakter dieser Art von Lebensgemeinschaften klar herausstellen; den Staat auf die Notwendigkeit hinweisen, das Phänomen in Grenzen zu halten, damit das Gewebe der öffentlichen Moral nicht in Gefahr gerät und vor allem die jungen Generationen nicht einer irrigen Auffassung über Sexualität und Ehe ausgesetzt werden, die sie des notwendigen Schutzes berauben und darüber hinaus zur Ausbreitung des Phänomens beitragen würde. Jene, die diese Toleranz gebrauchen, um bestimmte Rechte für zusammenlebende homosexuelle Personen einzufordern, müssen daran erinnert werden, dass die Toleranz des Bösen etwas ganz anderes ist als die Billigung oder Legalisierung des Bösen.

Werden homosexuelle Lebensgemeinschaften rechtlich anerkannt oder werden sie der Ehe gleichgestellt, indem man ihnen die Rechte gewährt, die der Ehe eigen sind, ist es geboten, klar und deutlich Einspruch zu erheben. Man muss sich jedweder Art formeller Mitwirkung an der Promulgation und Anwendung von so schwerwiegend ungerechten Gesetzen und, soweit es möglich ist, auch von der materiellen Mitwirkung auf der Ebene der Anwendung enthalten. In dieser Materie kann jeder das Recht auf Einspruch aus Gewissensgründen geltend machen.

 




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