|
Da aber die Kirche, die
Lehrerin des Heilsweges, alles innehat, was zur Heiligung notwendig ist, besitzt sie das unverletzliche Recht, auszuteilen, was
ihr in göttlichem Auftrag anvertraut ist. Diesem geheiligten Recht entspricht
die Pflicht der Männer des öffentlichen Lebens, und zwar so, daß ihr, der
Kirche, zur Verbreitung von Wahrheit und Tugend auch zu den neuen Zweigen der
Technik der Zugang offen stehen muß.
Die echten und tatbereiten
Söhne der Kirche sind aufgerufen, in Erkenntnis des
unschätzbaren Geschenkes der Erlösung nach Kräften dahin zu wirken, daß der
Kirche jene technischen Erfindungen in dem Maß zur Verfügung stehen, in dem sie
zur Heiligung der Seelen beitragen.
Wenn wir das Recht der
Kirche deutlich herausstellen und beanspruchen, ist es doch nicht unsere
Absicht, der bürgerlichen Gemeinschaft das Recht zu bestreiten, mit jenen
Hilfsmitteln Unterrichtung und Belehrung zu verbreiten, wie sie für das
Gemeinwohl notwendig oder nützlich sind.
Auch soll es den Einzelnen
erlaubt sein - immer unter Berücksichtigung der jeweils zweckdienlichen
Umstände und stets unter Wahrung der für das Gemeinwohl geltenden Grundsätze -
nach ihrem Können durch jenes Mittel zur Bereicherung der eigenen Geistes - und
Herzensbildung wie der der anderen beizutragen.
|