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Pius XII
Miranda prorsus

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  • 1 - ALLGEMEINER TEIL
      • 4 - Freiheit des "Sendens"
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4 - Freiheit des "Sendens"

 

Da aber die Kirche, die Lehrerin des Heilsweges, alles innehat, was zur Heiligung notwendig ist, besitzt sie das unverletzliche Recht, auszuteilen, was ihr in göttlichem Auftrag anvertraut ist. Diesem geheiligten Recht entspricht die Pflicht der Männer des öffentlichen Lebens, und zwar so, daß ihr, der Kirche, zur Verbreitung von Wahrheit und Tugend auch zu den neuen Zweigen der Technik der Zugang offen stehen muß.

Die echten und tatbereiten Söhne der Kirche sind aufgerufen, in Erkenntnis des unschätzbaren Geschenkes der Erlösung nach Kräften dahin zu wirken, daß der Kirche jene technischen Erfindungen in dem Maß zur Verfügung stehen, in dem sie zur Heiligung der Seelen beitragen.

Wenn wir das Recht der Kirche deutlich herausstellen und beanspruchen, ist es doch nicht unsere Absicht, der bürgerlichen Gemeinschaft das Recht zu bestreiten, mit jenen Hilfsmitteln Unterrichtung und Belehrung zu verbreiten, wie sie für das Gemeinwohl notwendig oder nützlich sind.

Auch soll es den Einzelnen erlaubt sein - immer unter Berücksichtigung der jeweils zweckdienlichen Umstände und stets unter Wahrung der für das Gemeinwohl geltenden Grundsätze - nach ihrem Können durch jenes Mittel zur Bereicherung der eigenen Geistes - und Herzensbildung wie der der anderen beizutragen. 




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