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| Pius XII Miranda prorsus IntraText CT - Text |
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1 - Filmbewertung
Deshalb mögen "besondere Verzeichnisse oder Kataloge regelmäßig zusammengestellt und veröffentlicht werden, in denen die Filme möglichst oft und übersichtlich besprochen werden, so daß sie allen zur Kenntnis kommen können"38. Ein von dem jeweiligen Landesamt abhängiger Ausschuß soll dafür Sorge tragen. Seine Mitglieder müssen sich durch Wissen und Lebenserfahrung auszeichnen, da sie über die einzelnen Filme ein zuverlässiges Urteil gemäß dem christlichen Sittengesetz abzugeben haben. Die Ausschußmitglieder haben eine wichtige Sache zu beurteilen, die mit der christlichen Lebensweise aufs engste zusammenhängt; sie mögen sich auch ein genaues Bild machen von der gewaltigen Wirkung der Filmdarbietungen, wenn sie auch je nach den persönlichen Voraussetzungen der Zuschauer verschieden ist. Deshalb ermahnen wir jene immer und immer wieder, sie mögen sich für Studium und Gebet reichlich Zeit nehmen. Sooft die Sachverständigen den sittlichen Gehalt eines Films zu beurteilen haben, mögen sie aufmerksam die Normen überdenken, die wir schon öfter, bei passender Gelegenheit, aufgestellt haben; besonders wo wir über den Idealfilm unter dem Gesichtspunkt von Kunst und Erziehung sprachen; über die Darstellung des Religiösen; auch über die von Untaten und Verbrechen: nie dürfen dabei die Würde des Menschen, die Ehrfurcht vor dem Familienleben, die Unantastbarkeit des Lebens, die Kirche Jesu Christi und die bürgerliche Gemeinschaft außer Acht gelassen werden. Sie sollen außerdem sich vor Augen halten; daß ihr Amt, die Wertung und Zensur der Filme, vor allem darauf abzielt, die öffentliche Meinung richtig zu bilden. Alle sollten dazu gebracht werden, die sittlichen Normen hochzuhalten, ohne die sich keine wahre Kultur oder Gesittung denken läßt. Deshalb ist ohne Zweifel die Nachgiebigkeit derer zu tadeln, die entweder Filme gelten lassen, wenn sie nur technisch auf der Höhe sind, sie mögen dabei die guten Sitten verletzen, oder wenn sie wohl dem Schein nach das Sittengesetz achten, jedoch den katholischen Glauben verletzende Elemente enthalten. Wenn klar und deutlich herausgestellt wird, welche Filme von allen gesehen werden können, welche für die Jugendlichen, welche nur für die Erwachsenen sich eignen; welche Filme sittengefährdend sein können, welche durch und durch schlecht und zersetzend sind, dann ist es für alle leicht, nur solche Stücke zu besuchen, die sie "froher, freier und besser verlassen werden"39, und leicht, alles zu meiden, was ihnen zum Schaden werden könnte: der aber wäre um so größer, als sie dabei den Unternehmern eines schmutzigen Geschäfts ihr Geld, den übrigen aber ein schlechtes Beispiel gäben. Wir wiederholen die Weisungen, die unser Vorgänger seligen Angedenkens Pius XI. in seiner Enzyklika Vigilanti cura40, treffend herausgegeben hat, und haben dabei den dringenden Wunsch, die Gläubigen möchten auf diesen Gegenstand so oft als möglich ernst hingewiesen werden und auch sonst die schwere Pflicht beachten, sich über die von der kirchlichen Behörde herausgegebene Filmbeurteilung zu erkundigen und ihr gewissenhaft Folge zu leisten. Wenn die Bischöfe es für zweckmäßig halten, können sie einen eigenen Sonntag im Kirchenjahr festlegen, an dem die Gläubigen über ihre Pflichten gerade hinsichtlich des Filmbesuchs ernstlich belehrt und zum Gebet in diesem Anliegen angehalten werden. Damit jedoch die Filmbeurteilung allen leicht zugänglich sei und sie ihr Folge leisten können, soll man sie unter Beifügung eines kurzen Kommentars rechtzeitig veröffentlichen und überall verbreiten. |
38 Ep. Enc. Vigilanti cura, d. 29 Iunii, a. 1936: AAS., vol. XXVIII, 1936, pag. 260-261. 39 Vgl.Sermo ad cultores cinematographicae artis ex Italia Romae congregatos, d. 21 Iunii, a. 1955: AAS., vol. XLVII, 1950, pag. 512. 40 Ep. Enc. Vigilanti cura, d. 29 Iunii, a. 1936: AAS., vol. XXVIII, 1936, pag. 260. |
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