Teil, Kapitel, Abschnitt
1 2, 5, 64| Vorbereitung und Ausgabe der Stimmzettel durch die Zeremoniäre, die
2 2, 5, 65| Vorschriften zu beachten: 1) der Stimmzettel muß rechteckig sein und
3 2, 5, 65| kann; 2) die Ausfüllung der Stimmzettel ist von jedem wahlberechtigten
4 2, 5, 65| werden dürfen, da sonst der Stimmzettel ungültig wäre; der Zettel
5 2, 5, 65| sofort nach Ausgabe der Stimmzettel und noch bevor die Wähler
6 2, 5, 65| Infirmarii hinausgehen, um die Stimmzettel der Kranken einzusammeln,
7 2, 5, 66| umfaßt: 1) das Einwerfen der Stimmzettel in die dafür bereitgestellte
8 2, 5, 66| das Mischen und Zählen der Stimmzettel; 3) die öffentliche Auszählung
9 2, 5, 66| wahlberechtigte Kardinal bringt den Stimmzettel, nachdem er ihn ausgefüllt
10 2, 5, 66| sollte. Danach legt er den Stimmzettel auf den Teller und gibt
11 2, 5, 67| durch die ein gefalteter Stimmzettel eingeworfen werden kann.
12 2, 5, 67| Kranken. Dieser entnimmt einen Stimmzettel, vollzieht die geheime Wahl,
13 2, 5, 67| sie die darin befindlichen Stimmzettel und legen sie, wenn feststeht,
14 2, 5, 67| Infirmarii ihren eigenen Stimmzettel gleich nach dem ersten Kardinal
15 2, 5, 67| die anderen Wähler ihre Stimmzettel abgeben.~
16 2, 5, 68| wahlberechtigten Kardinäle ihren Stimmzettel in die Urne gelegt, schüttelt
17 2, 5, 68| Wahlhelfer diese mehrmals, um die Stimmzettel zu mischen; darauf schreitet
18 2, 5, 68| sogleich zur Zählung der Stimmzettel, indem er einen nach dem
19 2, 5, 68| legt. Wenn die Zahl der Stimmzettel nicht mit der Zahl der Wähler
20 2, 5, 69| Altar: der erste nimmt einen Stimmzettel, entfaltet ihn, stellt den
21 2, 5, 69| Gewählten einsieht und den Stimmzettel an den dritten weiterreicht,
22 2, 5, 69| er selbst notiert den vom Stimmzettel verlesenen Namen. Wenn die
23 2, 5, 69| öffentlichen Auszählung zwei Stimmzettel finden sollten, die so ineinander
24 2, 5, 69| öffentlichen Auszählung der Stimmzettel zählen die Wahlhelfer die
25 2, 5, 69| nachdem er die einzelnen Stimmzettel vorgelesen hat, diese mit
26 2, 5, 69| die so zusammengebundenen Stimmzettel in eine Urne oder seitlich
27 2, 5, 70| 3) der Verbrennung der Stimmzettel.~Die Wahlhelfer stellen
28 2, 5, 70| nicht, die Kontrolle der Stimmzettel vorzunehmen und die Niederschrift
29 2, 5, 70| Kapelle verlassen, müssen alle Stimmzettel von den Wahlhelfern verbrannt
30 2, 5, 70| durchzuführen ist, werden die Stimmzettel der ersten Wahl erst am
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