|
EINFÜHRUNG
JOHANNES PAUL, BISCHOF
DIENER DER DIENER GOTTES
ZUR BLEIBENDEN ERINNERUNG
1.
Hirte der gesamten Herde des Herrn ist der Bischof der
Kirche von Rom, in der der heilige Apostel Petrus durch höchste Verfügung der
göttlichen Vorsehung Christus im Martyrium das höchste Blutzeugnis gegeben hat.
Daher ist es leicht verständlich, daß die rechtmäßige apostolische Sukzession
auf diesem Stuhl, mit dem sich »wegen des auberordentlichen Vorranges jede
andere Kirche in Einheit befinden muß«,1 schon immer ein besonderes
Anliegen gewesen ist.
2.
Genau deswegen haben die Päpste im Laufe der Jahrhunderte es als
ihre gewissenhafte Pflicht und ihr eigentliches Recht angesehen, mit
entsprechenden Normen eine wohlgeordnete Wahl des Nachfolgers festzulegen. Dies
taten auch vor nicht allzu langer Zeit meine Vorgänger, der heilige Pius
X.,2 Pius XI.,3 Pius XII.,4 Johannes XXIII.5
und zuletzt Paul VI.,6 ein jeder in der Absicht, den Anforderungen des
besonderen geschichtlichen Augenblicks zu entsprechen. Sie haben diesbezüglich
für den Erlaß weiser und geigneter Regeln Sorge getragen, um die würdige
Vorbereitung und den geordneten Ablauf der Versammlung der Wähler zu lenken,
denen aufgrund der Vakanz des Apostolischen Stuhles das wichtige und schwierige
Amt übertragen worden ist, den Papst von Rom zu wählen.
3.
Wenn ich mich heute anschicke, dieses Thema aufzugreifen, dann tue ich das
nicht etwa, weil ich die genannten Normen geringschätze — im Gegenteil, ich
schätze sie sehr hoch und möchte sie größtenteils auch bestätigen, zumindest in
der Substanz und in den Grundprinzipien, die sie inspiriert haben. Was mich zu
diesem Schritt bewegt, ist das Bewußtsein der veränderten Situation, in der
heute die Kirche lebt, und ferner die Notwendigkeit, sich die allgemeine
Revision des kanonischen Rechtes zu vergegenwärtigen, die mit Zustimmung des
gesamten Episkopates durch die Veröffentlichung und die Promulgation zuerst des
Kodex des kanonischen Rechtes und dann des Kodex der Kanones der Orientalischen
Kirchen in trefflicher Weise verwirklicht worden ist. Nach
dieser vom II. Vatikanischen Konzil hervorgegangenen Revision ist es
mein Bemühen gewesen, darauf die Reform der Römischen Kurie mit der
Apostolischen Konstitution Pastor Bonus7 in Gang zu setzen. Die
von can. 335 des Kodex des kanonischen Rechtes aufgestellte und die von can. 47
des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen wiederholte Anordnung macht
übrigens gerade die Pflicht zum Erlaß und zur dauernden Überarbeitung
besonderer Gesetze deutlich, die die kanonische Besetzung des Bischöflichen
Stuhles in Rom regeln, wenn dieser aus irgendeinem Grund vakant werden sollte.
4.
Wenn auch die Anforderungen unserer Zeit berücksichtigt worden sind, habe ich
mich bei der Formulierung der neuen Ordnung dafür eingesetzt, in der Substanz
nicht von der Linie der weisen und bis zum heutigen Tag geltenden
verehrungswürdigen Tradition abzuweichen.
5.
In der Tat scheint das Prinzip unangefochten zu sein, wonach es den Päpsten
zusteht, unter Anpassung an die Änderung der Zeiten die Art und Weise zu
bestimmen, wie die Ernennung der Person vonstatten gehen soll, die bestellt
wird, die Nachfolge des heiligen Petrus auf dem Bischöflichen Stuhl in Rom
anzutreten. Dies betrifft an erster Stelle das Organ, dem die Aufgabe
übertragen ist, für die Wahl des Römischen Papstes zu sorgen: dieses Organ
besteht gemäß einer tausendjährigen Praxis, bestätigt durch genaue kanonische
Normen, die auch durch eine ausdrückliche des geltenden Kodex des kanonischen
Rechts bekräftigt sind (vgl. can. 349 CIC), aus dem Kardinalskollegium
der Heiligen Römischen Kirche. Wenn es tatsächlich Glaubenslehre ist, daß die
Vollmacht des Papstes direkt von Christus abgeleitet wird, dessen
Stellvertreter er auf Erden ist,8 so steht
auch auber Zweifel, daß diese höchste Gewalt in der Kirche ihm »durch die
Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe«9
zuteil wird. Die Aufgabe, die diesem zur Wahl bestimmten Organ obliegt, ist also sehr gewichtig. Dementsprechend genau und klar
werden auch die Normen sein müssen, die den Hergang regeln, damit die Wahl
selbst in einem möglichst würdigen und dem äußerst verantwortungsvollen Amt
entsprechenden Rahmen ablaufen kann, das der Gewählte kraft göttlicher
Einsetzung mit seiner eigenen Zustimmung auf sich wird nehmen müssen.
6.
Deswegen bestätige ich die Norm des in Kraft befindlichen Kodex des kanonischen
Rechtes (vgl. can. 349 CIC), in dem sich die nunmehr tausendjährige
Praxis der Kirche widerspiegelt, und bekräftige nochmals, daß das Kollegium der
Wähler des Papstes einzig aus den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche
zusammengesetzt ist. In ihnen kommen die beiden Aspekte, die die Gestalt und
das Amt des Römischen Papstes charakterisieren, gleichsam in einer wunderbaren
Synthese zum Ausdruck: Römisch, weil er identifiziert wird mit der
Person des Bischofs der Kirche, die in Rom ist, und daher in enger Beziehung
mit dem Klerus dieser Stadt steht, der repräsentiert wird durch die Kardinäle
der Presbyteral - und Diakonatstitel von Rom, und mit den Kardinalbischöfen der
suburbikarischen Sitze; Pontifex der universalen Kirche, weil er bestellt
worden ist, sichtbar den unsichtbaren Hirten zu vertreten, der die gesamte
Herde zu den Weiden des ewigen Lebens führt. Die Universalität der Kirche nimmt
in dieser Weise trefflich Gestalt an durch die Zusammensetzung des
Kardinalskollegiums selbst, das aus Purpurträgern aller Kontinente besteht.
7.
Unter den aktuellen historischen Umständen scheint die universale Dimension der
Kirche genügend zum Ausdruck gebracht durch das Kollegium der einhundertzwanzig
wahlberechtigten Kardinäle, das aus Purpurträgern zusammengesetzt ist, die von
allen Teilen der Erde und von den verschiedensten Kulturen kommen. Ich
bestätige also diese Höchstzahl von wahlberechtigten Kardinälen und mache
gleichzeitig deutlich, daß die Beibehaltung der von meinem Vorgänger Paul VI.
aufgestellten Norm, gemäß der alle, die am Tag des Beginns der Vakanz des
Apostolischen Stuhles schon das achtzigste Lebensjahr vollendet
haben,10 nicht an der Wahl teilnehmen, keineswegs ein Zeichen von
Geringschätzung darstellen soll. Der Grund dieser Verfügung ist im Willen zu
suchen, solch einem verehrungswürdigen Alter nicht noch die zusätzliche Last
aufzubürden, die in der Verantwortung besteht, jemanden zu wählen, der die
Herde Christi in einer den Erfordernissen der Zeit gemäßen Weise führen muß. Dies stellt jedoch kein Hindernis dar, daß die über achtzigjährigen
Kardinäle an den Vorbereitungssitzungen zum Konklave gemäß den weiter unten
festgelegten Vorschriften teilnehmen. Von ihnen wird weiterhin in
besonderer Weise erwartet, daß sie während der Sedisvakanz und insbesondere
während des Ablaufs der Papstwahl die Aufgabe der Wähler mit intensivem Gebet
und Fürbitten zum Heiligen Geist unterstützen und sich so gleichsam zu Führern
des Volkes Gottes machen, das sich in den Patriarchalbasiliken Roms wie auch in
anderen Kirchen der Diözesen der gesamten Welt versammelt, um den wählenden
Kardinälen die nötige Erleuchtung zu erflehen, damit sie einzig Gott vor Augen
haben und nur auf »das Heil der Seelen« bedacht, »das in der Kirche immer das
oberste Gesetz sein muß«,11 ihre Wahl treffen.
8.
Besondere Aufmerksamkeit habe ich der altehrwürdigen Institution des Konklave
gewidmet: die Vorschriften hierzu und das Verfahren sind
auch geheiligt und festgelegt durch feierliche Anordnungen vieler meiner
Vorgänger. Eine aufmerksame geschichtliche Erforschung bestätigt nicht nur die
Zweckmäßigkeit dieser Institution wegen der Umstände, die zu ihrer Entstehung
und allmählichen Normierung und Festlegung geführt haben, sondern auch ihre
beständige Nützlichkeit für den geordneten, raschen und geregelten Verlauf der
Handlungen der Wahl selber, insbesondere in Augenblicken der Spannung und
Unruhe.
9.
Genau deswegen und trotz des Wissens um die Bewertung durch Theologen und
Kanonisten aller Zeiten, die einmütig diese Institution für die gültige Wahl
des Papstes von ihrer Natur her für nicht notwendig erachten, bestätige ich mit
dieser Konstitution ihr Bestehen in ihrer wesentlichen Struktur mit der Einfügung
einiger Modifizierungen, um die Ordnung den heutigen Anforderungen anzupassen.
Insbesondere hielt ich es für zweckmäßig anzuordnen, daß während der gesamten
Zeitdauer der Wahl die Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle und aller,
die berufen sind, zum Zweck des geregelten
Wahlverlaufs selbst mitzuarbeiten, in geeigneten Räumen des Vatikanstaates
erfolgt. Wenn dieser Staat auch klein ist, so ist er doch ausreichend, um
innerhalb der Mauern, dank auch der weiter unten angeführten zweckmäßigen Maßnahmen,
jene Abgeschiedenheit und folglich jene Sammlung zu garantieren, die solch eine
für die gesamte Kirche lebenswichtige Handlung bei den Wählern erfordert.
10.
In Anbetracht des heiligen Charakters der Handlung und folglich der Angemessenheit,
daß sie an einer geeigneter Stätte verlaufen kann, in der sich einerseits die
liturgischen Handlungen mit den rechtlichen Formalitäten verbinden lassen, und
es andererseits den Wählern leichter gemacht werden soll, sich so
vorzubereiten, um die inneren Eingebungen des Heiligen Geistes aufnehmen zu
können, verfüge ich gleichzeitig, daß die Wahl weiterhin in der Sixtinischen
Kapelle stattfinden soll, wo alles dazu beiträgt, das Bewußtein der Gegenwart
Gottes zu fördern, vor dessen Angesicht ein jeder eines Tages treten muß, um
gerichtet zu werden.
11.
Des weiteren bestätige ich mit meiner apostolischen Autorität die Pflicht zur
strengsten Geheimhaltung bezüglich all dessen, was direkt oder indirekt die
Wahlvorgänge anbelangt: dennoch habe ich auch diesbezüglich die betreffenden
Normen vereinfachen und auf das Wesentliche beschränken wollen, um Ratlosigkeit
und Zweifel und vielleicht auch nachfolgende Gewissenskonflikte derjenigen zu
vermeiden, die an der Wahl teilgenommen haben.
12.
Schließlich hielt ich es für meine Pflicht, auch die eigentliche Form der Wahl
zu revidieren, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen kirchlichen
Anforderungen und der Wertvorstellungen der modernen Kultur. So erschien es mir
zweckmäßig, die Wahl durch Akklamation quasi ex inspiratione nicht
beizubehalten, da ich sie nunmehr für ungeeignet halte, die Überlegungen eines
Wahlkollegiums zu interpretieren, das zahlenmäßig so erweitert und von seiner
Herkunft her so verschieden ist. Gleichermaben schien es nötig zu sein, die
Wahl der compromissum fallen zu lassen, nicht nur weil sie schwer zu
bewerkstelligen ist, wie sich dies anhand der in der Vergangenheit in dieser
Hinsicht schier unentwirrbaren Mengen an erlassenen Normen beweisen läßt, sondern
auch weil sie von Natur aus eine gewisse Umgehung der Verantwortung der Wähler
beinhaltet, die in diesem Fall nicht aufgefordert wären, ihr eigenes Votum
persönlich zum Ausdruck zu bringen.
13.
Nach reiflicher Überlegung bin ich zum Ergebnis gekommen, daß die einzige Form,
mit der die Wähler ihr eigenes Votum für die Papstwahl ausdrücken können, nur
die der geheimen Wahl ist, wie sie gemäß den weiter unten aufgezeigten Normen
durchgeführt wird. Diese Form bietet tatsächlich die größten Garantien für
Klarheit, Geradlinigkeit, Einfachheit, Durchschaubarkeit und vor allem für eine
effektive und konstruktive Teilnahme aller einzelnen Kardinäle, die gerufen sind, die Wahlversammlung des Nachfolgers Petri zu bilden.
14.
In diesem Sinne erlasse ich diese Apostolische Konstitution, in der die Normen
enthalten sind, an die sich im Falle der Vakanz des Apostolischen Stuhles, aus
welchem Grund oder Umstand auch immer, die Kardinäle streng halten müssen, die
das verpflichtende Recht besitzen, den Nachfolger Petri zu wählen, der
sichtbares Haupt der ganzen Kirche und Diener der Diener Gottes ist.
|