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ERSTER TEIL - DIE VAKANZ DES
APOSTOLISCHEN STUHLES
KAPITEL
I - VOLLMACHTEN DES KARDINALSKOLLEGIUMS WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN
STUHLES
1.
Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das Kardinalskollegium
keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu
Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen; diese
Fragen müssen alle ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben.
Deshalb erkläre ich jede Handlung für ungültig und nichtig, die das
Kardinalskollegium in Ausübung der dem Papst zu seinen Lebzeiten oder während
der Zeit der Ausübung seines Amtes zustehenden Vollmacht oder Jurisdiktion
vornehmen zu müssen glaubte, es sei denn, sie befinden sich innerhalb der in
dieser Konstitution ausdrücklich genannten Grenzen.
2.
Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles ist die
Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium anvertraut, aber nur zur Erledigung
der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschuß
(vgl. Nr. 6) dulden, sowie für die Vorbereitung alles dessen, was zur Wahl des
neuen Papstes erforderlich ist. Diese Aufgabe muß
innerhalb der von dieser Konstitution vorgesehenen Modalitäten und Grenzen
erledigt werden: deshalb müssen jene Angelegenheiten absolut ausgeschlossen
werden, die — sei es per Gesetz oder aufgrund der Praxis — entweder in der
Vollmacht des Papstes allein liegen oder die Normen für die Wahl des neuen
Papstes gemäb den Anordnungen der vorliegenden Konstitution betreffen.
3.
Außerdem bestimme ich, dab das Kardinalskollegium in keiner Weise über die
Rechte des Apostolischen Stuhles und der Römischen Kirche verfügen kann; und
noch weniger darf es von diesen Rechten direkt oder indirekt etwas preisgeben,
selbst wenn es dabei um die Beilegung von Streitigkeiten geht oder um die
Ahndung von Handlungen, die gegen diese Rechte nach dem Tode oder dem gültigen
Amtsverzicht des Papstes12 vorgenommen worden
sind. Alle Kardinäle sollen für den Schutz dieser Rechte Sorge tragen.
4.
Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles dürfen die von den Päpsten
erlassenen Gesetze in keiner Weise korrigiert oder abgeändert werden; es dürfen
auch keine Hinzufügungen oder Abstriche gemacht werden noch darf von ihnen auch
nur teilweise dispensiert werden. Dies gilt vor allem für jene, die die
Regelung der Papstwahl betreffen. Für den Fall, daß gegen diese Anordnung etwas
unternommen oder auch nur der Versuch hierzu gemacht werden sollte, erkläre ich
dies kraft meiner höchsten Autorität für nichtig und ungültig.
5.
Falls Zweifel über die in der vorliegenden Konstitution enthaltenen
Vorschriften oder über die Art und Weise ihrer Durchführung auftreten sollten,
so verfüge ich förmlich, daß dem Kardinalskollegium alle Vollmacht zusteht,
diesbezüglich ein Urteil zu fällen. Diesem erteile ich deswegen die Erlaubnis,
die zweifelhaften oder strittigen Punkte zu
interpretieren, wobei ich bestimme, daß es bei den Beratungen über diese und
andere ähnliche Fragen, mit Ausnahme des Aktes der Papstwahl selber, genügt,
daß die Mehrheit der versammelten Kardinäle zur gleichen Auffassung kommt.
6.
Ebenso soll das Kardinalskollegium, wenn ein Problem vorliegen sollte, das nach
Auffassung der Mehrheit der versammelten Kardinäle nicht auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben werden kann, nach Ansicht der Mehrheit Verfügungen
treffen.
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