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KAPITEL
II - DIE KONGREGATIONEN DER KARDINÄLE ZUR VORBEREITUNG DER PAPSTWAHL
7.
Während der Sedisvakanz gibt es zwei Arten von Kongregationen der Kardinäle:
eine Generalkongregation, d. h. des gesamten Kollegiums bis zum Beginn der Wahl, und eine Sonderkongregation.
An den Generalkongregationen müssen alle Kardinäle
teilnehmen, die nicht rechtmäßig verhindert sind, sobald sie über die Vakanz
des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Den Kardinälen jedoch, die gemäß
der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution kein Recht besitzen, den Papst zu
wählen, ist die Erlaubnis gegeben, wenn sie es vorziehen, nicht an diesen
Generalkongregationen teilzunehmen.
Die Sonderkongregation
besteht aus dem Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und aus drei
Kardinälen, je einem aus jeder Ordnung, die durch Los aus den wahlberechtigten
Kardinälen bestimmt werden, die bereits in Rom eingetroffen sind. Das Amt dieser
drei Kardinäle, die Assistenten heiben, erlischt nach dem dritten Tag, und an ihre Stelle treten, stets durch Auslosung bestimmt,
andere Kardinäle mit gleichlanger Amtsdauer, auch nach Beginn der Wahl.
Während der Wahlperiode
werden die wichtigeren Angelegenheiten, falls erforderlich, von der Versammlung
der wahlberechtigten Kardinäle behandelt; die ordentlichen Angelegenheiten
werden hingegen durchgehend von der Sonderkongregation der Kardinäle bearbeitet.
Während der Sedisvakanz tragen die Kardinäle in den General - und
Sonderkongregationen den üblichen schwarzen filettierten Talar und die rote
Schärpe, dazu die Kalotte, das Pektorale und den Ring.
8.
In den Sonderkongregationen sollen nur die Fragen von untergeordneter Bedeutung
behandelt werden, die sich täglich oder von Zeit zu
Zeit stellen. Wenn aber schwerwiegendere Fragen auftreten sollten, die eine
gründlichere Prüfung erfordern, so müssen diese der Generalkongregation
unterbreitet werden. Außerdem kann das, was in einer Sonderkongregation
entschieden, gelöst oder verweigert worden ist, nicht
in einer anderen Sonderkongregation widerrufen, geändert oder gewährt werden;
das Recht hierzu steht allein der Generalkongregation zu, und zwar mit
Stimmenmehrheit.
9.
Die Generalkongregationen der Kardinäle finden im Apostolischen Palast im
Vatikan statt oder, wenn es die Umstände nach dem
Urteil der Kardinäle erfordern, an einem anderen geeigneteren Ort. Den Vorsitz
führt der Dekan des Kollegiums oder, in dessen
Abwesenheit oder bei rechtmäßiger Verhinderung, der Subdekan. Falls einer von
beiden oder beide gemäß der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution nicht mehr das
Recht der Papstwahl haben sollten, führt in der Versammlung der
wahlberechtigten Kardinäle, der nach der allgemeinen Rangordnung älteste
wahlberechtigte Kardinal den Vorsitz.
10.
In den Kardinalskongregationen dürfen die Abstimmungen bei wichtigeren
Angelegenheiten nicht mündlich, sondern nur in geheimer Form erfolgen.
11.
Die Generalkongregationen, die vor Beginn der Wahl stattfinden und deshalb
»vorbereitende« Kongregationen heiben, müssen täglich abgehalten werden, und
zwar von dem Tag an, den der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche mit den
drei ersten wahlberechtigten Kardinälen aus jeder Ordnung festgesetzt hat; auch
an den Tagen, an denen die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst
stattfinden. Dies geschieht in der Absicht, daß der Kardinal-Camerlengo die
Auffassung des Kollegiums erkunden und und diesem mitteilen kann, was er für
notwendig oder angemessen erachtet; daß ferner die einzelnen Kardinäle die
Möglichkeit haben, ihre Ansicht bezüglich der auftauchenden Probleme
darzulegen, in Zweifelsfällen um Aufklärung zu bitten und Vorschläge zu machen.
12.
Bei den ersten Generalkongregationen ist dafür zu sorgen, daß die einzelnen
Kardinäle ein Exemplar dieser Konstitution zur Verfügung haben; gleichzeitig
sei ihnen die Möglichkeit gegeben, eventuell Fragen über den Sinn und die
Ausführung der in der Konstitution festgelegten Normen zu stellen. Außerdem ist es ratsam, daß jener Teil dieser Konstitution vorgelesen
wird, der die Vakanz des Apostolischen Stuhles betrifft. Zugleich müssen alle
anwesenden Kardinäle den Eid ablegen, die in der Konstitution enthaltenen
Vorschriften zu beachten und das Amtsgeheimnis zu wahren. Dieser Eid, der auch
von den Kardinälen abzulegen ist, die später hinzukommen und diesen
Kongregationen erst in einer zweiten Phase beiwohnen, soll vom Kardinaldekan
oder gegebenenfalls von einem anderen Vorsitzenden des Kollegiums gemäß der in
Nr. 9 dieser Konstitution bestimmten Norm in Gegenwart der übrigen Kardinäle
nach folgender Formel vorgelesen werden:
Wir Kardinalbischöfe,
Kardinalpriester und Kardinaldiakone der Heiligen Römischen Kirche versprechen,
verpflichten uns und schwören, daß wir alle zusammen und jeder einzelne von uns
genau und gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolischen
Konstitution Universi Dominici Gregis Papst Johannes Pauls II. enthalten ist, und alles streng geheimhalten werden, was
sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur
aus während der Vakanz des Apostolischen Stuhles die Geheimhaltung erfordert.
Hierauf soll jeder einzelne
Kardinal sprechen: Und ich, N. Kardinal N., verspreche es, verpflichte mich darauf und schwöre es. Während er die Hand auf das
Evangelium legt, füge er hinzu: So wahr mir Gott helfe und die heiligen
Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.
13.
In einer der unmittelbar folgenden Kongregationen müssen die Kardinäle
entsprechend einer vorher aufgestellten Tagesordung die vordringlichsten
Entscheidungen für den Beginn der Wahlhandlungen treffen, d. h.:
a) sie sollen
den Tag, die Stunde und die Art und Weise bestimmen, wie der Leichnam des
verstorbenen Papstes in die Vatikanische Basilika zu überführen ist, um dort
zur Verehrung der Gläubigen aufgebahrt zu werden;
b) sie sollen alle Vorbereitungen
treffen, die für die Trauerfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes, die
während neun aufeinanderfolgender Tage gehalten werden, notwendig sind, und
sollen deren Beginn festlegen, so daß, wenn keine besonderen Gründe vorliegen,
die Bestattung zwischen dem vierten und dem sechsten Tag nach dem Tode
stattfindet;
c) sie sollen die Kommission, die aus
dem Kardinal-Camerlengo und den Kardinälen zusammengesetzt ist, die die Ämter
des Staatssekretärs und des Präsidenten der Päpstlichen Kommission für den
Staat der Vatikanstadt innehatten, ersuchen, rechtzeitig sowohl die
Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae für die angemessene
Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle als auch geeignete Unterkünfte für
all diejenigen vorzubereiten, die in Nr. 46 dieser Konstitution vorgesehen
sind. Gleichzeitig soll sie dafür sorgen, daß alles nötige zur Vorbereitung der
Sixtinischen Kapelle zur Verfügung gestellt wird, damit die Wahlhandlungen
mühelos, geordnet und mit einem Höchstmaß an Geheimhaltung gemäß den in dieser
Konstitution vorgesehenen Bestimmungen ablaufen können;
d) sie sollen zwei in der Lehre, in
der Weisheit und in moralischer Autorität beispielhaften Klerikern die Aufgabe
anvertrauen, den Kardinälen selber zwei wohlüberlegte Betrachtungen über die
Probleme der Kirche in jenem Augenblick und über die erleuchtete Wahl des neuen
Papstes zu halten; gleichzeitig sollen sie, unter Beibehaltung der Anordnungen
in Nr. 52 dieser Konstitution, den Tag und die Stunde festlegen, an dem ihnen
die erste der zwei Betrachtungen gehalten werden soll;
e) sie sollen auf Vorschlag der
Verwaltung des Apostolischen Stuhles oder, wegen der Zuständigkeit, des
Governatorats des Staates der Vatikanstadt die benötigten Ausgaben für die Zeit
zwischen dem Tod des Papstes und der Wahl des Nachfolgers genehmigen;
f) sie
sollen die eventuell vorhandenen Dokumente, die der verstorbene Papst dem
Kardinalskollegium hinterlassen hat, lesen;
g) sie
sollen dafür sorgen, daß der Fischerring und das Bleisiegel, mit denen die
Apostolischen Schreiben versehen werden, vernichtet werden;
h) sie
sollen die Zuweisung der Zimmer an die wahlberechtigten Kardinäle durch Los
anordnen;
i) sie
sollen den Tag und die Stunde für den Beginn der Wahlhandlungen festlegen.
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