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KAPITEL
III - ÜBER EINIGE ÄMTER WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES
14.
Entsprechend Artikel 6 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus13 treten mit dem Tod des Papstes alle Leiter
der Dikasterien der Römischen Kurie von der Ausübung ihres Amtes zurück, seien
es der Kardinalstaatssekretär, die Kardinalpräfekten oder die erzbischöflichen
Präsidenten wie auch die Mitglieder derselben Dikasterien. Davon ausgenommen
sind der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und der Großpönitentiar, die
auch weiterhin die ordentlichen Angelegenheiten erledigen, hierbei aber dem
Kardinalskollegium das unterbreiten, was dem Papst hätte vorgelegt werden
müssen.
Ebenso bleibt gemäß der
Apostolischen Konstitution Vicariae Potestatis (Nr. 2 § 1)14 der
Kardinalvikar der Diözese Rom während der Vakanz des Apostolischen Stuhles in
seinem Amt und gleichfalls bleibt der Kardinalerzpriester der Vatikanischen
Basilika und Generalvikar für die Vatikanstadt für seinen Jurisdiktionsbereich
im Amt.
15.
Wenn die Ämter des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche oder des
Großpönitentiars zur Zeit des Todes des Papstes oder vor der Wahl des
Nachfolgers vakant sind, muß das Kardinalskollegium sobald wie möglich den
Kardinal oder gegebenenfalls die Kardinäle wählen, die bis zur Wahl des neuen
Papstes diese Ämter wahrnehmen. In den genannten einzelnen Fällen erfolgt die
Wahl durch geheime Abstimmung aller anwesenden wahlberechtigten Kardinäle. Dies
geschieht durch Zettel, die die Zeremoniäre verteilen, wieder einsammeln und
sodann in Anwesenheit des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und der drei
Kardinalassistenten öffnen, wenn der Großpönitentiar zu wählen ist;
beziehungsweise in Anwesenheit der drei obengenannten Kardinäle und des
Sekretärs des Kardinalskollegiums, wenn der Camerlengo zu wählen ist. Es gilt
der als gewählt und ipso facto mit allen
Vollmachten betraut, die seinem Amte zukommen, der die Mehrheit der Stimmen auf
sich vereinen kann. Im Fall von Stimmengleichheit soll jener als beauftragt
gelten, der der Rangordnung nach den Vortritt hat, und, falls sie der gleichen
Rangordnung angehören, wer zuerst zum Kardinal kreiert worden ist. Bis zur Wahl
des Camerlengo werden dessen Aufgaben vom Dekan des Kollegiums wahrgenommen
oder, bei seiner Abwesenheit oder rechtmäßigen Verhinderung, vom Subdekan oder
dem nach der allgemeinen Rangordnung gemäß Nr. 9 dieser Konstitution ältesten
Kardinal, der unverzüglich jene Entscheidungen treffen kann, die die Umstände
nahelegen.
16.
Falls der Generalvikar der Diözese Rom während der Sedisvakanz sterben sollte,
soll der im Amt befindliche stellvertretende Generalvikar auch das dem
Kardinalvikar eigene Amt außer der ihm zustehenden ordentlichen Jurisdiktion
des Stellvertreters15 ausüben. Wenn auch der stellvertretende
Generalvikar fehlen sollte, wird der dienstälteste Weihbischof dessen Ämter
übernehmen.
17.
Der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche soll, sobald er die Nachricht vom
Tode des Papstes erhalten hat, im Beisein des Päpstlichen Zeremonienmeisters,
der Prälaten sowie des Sekretärs und Kanzlers der Apostolischen Kammer, der die
amtliche Todesurkunde auszustellen hat, den Tod des Papstes offziell
feststellen. Der Kardinal-Camerlengo soll außerdem das Arbeitszimmer und die Privatgemächer
des verstorbenen Papstes versiegeln sowie verfügen, daß das Personal, das sich
gewöhnlich in der Privatwohnung aufhält, bis nach der Bestattung des Papstes
dort bleiben kann, wenn die gesamte Wohnung des Papstes versiegelt wird. Ferner
soll er den Tod des Papstes dem Kardinalvikar von Rom mitteilen, der
seinerseits die Bevölkerung von Rom durch einen eigenen Erlaß hiervon
unterrichten wird. Desgleichen soll er den Kardinalerzpriester der
Vatikanischen Basilika unterrichten. Auch soll er vom Apostolischen Palast im
Vatikan und, sei es persönlich oder durch einen Delegaten, vom Lateranpalast
und von jenem in Castelgandolfo Besitz ergreifen und für ihre Erhaltung und
Leitung Sorge tragen. Er hat nach Anhörung der Kardinäle, die in den drei
Rangordnungen den Vorsitz führen, alle Anordnungen hinsichtlich der Beisetzung
des Papstes zu treffen, es sei denn, dieser hat zu Lebzeiten selbst
diesbezüglich seinen Willen kundgetan. Im Namen und mit Zustimmung des
Kardinalkollegiums soll er schließlich für alles Sorge tragen, was die Umstände
zum Schutz der Rechte des Apostolischen Stuhles und zu seiner ordnungsgemäßen
Verwaltung nahelegen. Es ist in der Tat Aufgabe des Camerlengo der Heiligen
Römischen Kirche, während der Sedisvakanz sich mit Hilfe der drei Kardinalassistenten
um die zeitlichen Güter und Rechte des Heiligen Stuhles zu kümmern und diese zu
verwalten, unter der Voraussetzung der einmaligen Zustimmung des
Kardinalskollegiums für die weniger wichtigen Fragen, und für die
schwerwiegenderen Fragen der Zustimmung in jedem einzelnen Falle.
18.
Der Kardinal-Großpönitentiar und seine Mitarbeiter können während der
Sedisvakanz jene Angelegenheiten erledigen, die mein Vorgänger Pius XI. in der Apostolischen Konstitution Quae divinitus vom 25.
März 193516 und ich selber in der
Apostolischen Konstitution Pastor Bonus17 bestimmt haben.
19.
Die Aufgabe des Dekans des Kardinalskollegiums ist es,
den Tod des Papstes, sobald er hiervon durch den Camerlengo oder den Präfekten
des Päpstlichen Hauses unterrichtet worden ist, allen Kardinälen mitzuteilen
sowie diese zu den Kongregationen des Kollegiums zusammenzurufen. Gleichzeitig
teilt er den Tod des Papstes dem beim Heiligen Stuhl akkreditierten
Diplomatischen Korps und den Staatsoberhäuptern der betreffenden Nationen mit.
20.
Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles behalten der Substitut des
Staatssekretariats wie auch der Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten und
die Sekretäre der Dikasterien der Römischen Kurie die Leitung ihrer Ämter bei
und sind hierüber dem Kardinalskollegium verantwortlich.
21.
Ebenso wenig erlöschen während der Sedisvakanz die
Ämter und Vollmachten der Päpstlichen Vertreter.
22.
Auch der Almosenier Seiner Heiligkeit setzt seine karitative Tätigkeit nach den
zu Lebzeiten des Papstes gebräuchlichen Kriterien fort; er untersteht jedoch
bis zur Wahl des neuen Papstes dem Kardinalskollegium.
23.
Während der Sedisvakanz liegt die gesamte zivile Gewalt des Papstes bezüglich
der Leitung der Vatikanstadt beim Kardinalskollegium, das jedoch nur in
dringenden Fällen und für die Zeit der Sedisvakanz Dekrete erlassen kann, die
nur dann für die Zukunft gültig bleiben, wenn sie vom neuen Papst bestätigt
werden.
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