|
KAPITEL
IV - VOLLMACHTEN DER DIKASTERIEN DER RÖMISCHEN KURIE WÄHREND DER VAKANZ DES
APOSTOLISCHEN STUHLES
24.
Während der Sedisvakanz haben die Dikasterien der Römischen Kurie, mit Ausnahme
der in Nr. 26 dieser Konstitution genannnten, keinerlei Vollmachten in jenen
Angelegenheiten, die sie Sede plena nicht behandeln oder wahrnehmen
können, es sei denn facto verbo cum SS.mo oder ex Audientia SS.mi
oder vigore specialium et extraordinariarum facultatum, die der Papst
den Präfekten, den Präsidenten oder den Sekretären derselben Dikasterien zu
gewähren pflegt.
25.
Die einem jeden Dikasterium eigenen ordentlichen Vollmachten erlöschen hingegen
mit dem Tod des Papstes nicht; ich bestimme jedoch, daß die Dikasterien von
ihren Vollmachten nur zur Gewährung von Gnadenerweisen, die von geringerer
Bedeutung sind, Gebrauch machen, während schwerwiegendere oder umstrittene
Fragen, die auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können,
ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben müssen; wenn sie keinen
Aufschub erlauben (wie unter anderem die Dispensfälle in articulo mortis,
die der Papst zu gewähren pflegt), können sie vom Kardinalskollegium dem
Kardinal anvertraut werden, der bis zum Tod des Papstes Präfekt des
Dikasteriums gewesen ist, oder auch dem Erzbischof, der bis dahin Präsident
gewesen ist, sowie den übrigen Kardinälen derselben Behörde, der sie der
verstorbene Papst wahrscheinlich zur Bearbeitung übergeben hätte. Unter diesen
Umständen können sie per modum provisionis bis zur Wahl des Papstes jene
Entscheidungen treffen, die sie zur Wahrung und zum Schutz der kirchlichen
Rechte und Überlieferungen für am besten geeignet und angemessen erachten.
26.
Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der
Römischen Rota behandeln auch während der Vakanz des Apostolischen Stuhles
weiterhin die Rechtsfälle entsprechend ihren eigenen Gesetzen, jedoch unter
Beachtung der Vorschriften, die im Artikel 18, 1 und 3 der Apostolischen
Konstitution Pastor Bonus18 enthalten sind.
|