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KAPITEL
V - DIE BEISETZUNGSFEIERLICHKEITEN FÜR DEN PAPST VON ROM
27.
Nach Ableben des Papstes von Rom halten die Kardinäle die Trauerfeierlichkeiten
für seine Seelenruhe an neun aufeinanderfolgenden Tagen entsprechend dem Ordo
exsequiarum Romani Pontificis, an dessen Normen sie sich ebenso wie an jene
des Ordo rituum conclavis genau halten.
28.
Wenn die Beisetzung in der Vatikanischen Basilika stattfindet, wird das
entsprechende amtliche Dokument vom Notar des Kapitels dieser Basilika oder vom Archivkanoniker angefertigt. Danach werden ein
Beauftragter des Kardinal-Camerlengo und ein Beauftragter des Präfekten des
Päpstlichen Hauses, jeder für sich, die Dokumente abfassen, die die
stattgefundene Beisetzung beglaubigen; ersterer in Gegenwart der Mitglieder der
Apostolischen Kammer, letzterer in Anwesenheit des Präfekten des Päpstlichen
Hauses.
29.
Wenn der Papst außerhalb Roms sterben sollte, wird es Aufgabe des
Kardinalskollegiums sein, alle notwendigen Anordnungen für eine würdige und
ehrenvolle Überführung des Leichnams in die Petersbasilika im Vatikan zu
treffen.
30.
Niemandem ist es erlaubt mit irgendeinem Hilfsmittel,
den Papst auf dem Krankenbett oder nach seinem Ableben zu fotografieren noch
mit irgendeinem Instrument seine Worte für eine spätere Wiedergabe aufzunehmen.
Wenn jemand nach dem Tode des Papstes zu Dokumentationszwecken Fotografien zu
machen wünscht, muß er darum beim Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen
Kirche nachsuchen, der jedoch die Aufnahmen des Papstes nicht zulassen wird,
wenn dieser nicht mit den Pontifikalgewändern bekleidet ist.
31.
Nach der Bestattung des Papstes und während der Wahl des
neuen Papstes soll kein Teil der päpstlichen Privatgemächer bewohnt werden.
32.
Wenn der verstorbene Papst durch Hinterlassung von Briefen und Privatdokumenten
über seinen Besitz ein Testament gemacht und einen eigenen
Testamentsvollstrecker ernannt hat, steht es diesem zu, entsprechend der vom
Erblasser erhaltenen Vollmacht, das anzuordnen und auszuführen, was den
Privatbesitz und die Schriften des verstorbenen Papstes betrifft. Dieser
Testamentsvollstrecker hat über die Durchführung seiner Aufgabe einzig und
allein dem neuen Papst Rechenschaft abzulegen.
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