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ZWEITER TEIL - DIE WAHL DES
PAPSTES VON ROM
KAPITEL
I - DIE WÄHLER DES PAPSTES VON ROM
33.
Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den
Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme derer, die vor dem
Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des Apostolischen Stuhles
schon das 80. Lebensjahr überschritten haben. Die
Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf nicht mehr als
120 betragen. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive
Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer
weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag.
34.
Sollte es eintreten, daß der Apostolische Stuhl im Verlauf der Feier eines
Ökumenischen Konzils oder einer Bischofssynode, die in Rom oder an einem anderen
Ort der Welt abgehalten werden, vakant wird, ist die Wahl des neuen Papstes
einzig und allein von den in der vorhergehenden Nummer genannten
wahlberechtigten Kardinälen und nicht vom Konzil oder der Bischofssynode selbst
vorzunehmen. Daher erkläre ich jene Handlungen für nichtig und ungültig, durch
die sie etwa vermessenerweise die Normen bezüglich der Wahl oder
des Wahlkollegiums abzuändern versuchen sollten. Vielmehr muß das Konzil oder die Bischofssynode, unter der diesbezüglichen
Bestätigung von can. 340 sowie can. 347 § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes
und can. 53 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, an welchem Punkt sie sich auch immer befinden, sich sofort
als ipso iure aufgelöst betrachten, sobald die Nachricht von der Vakanz
des Heiligen Stuhles vorliegt. Sie müssen also unverzüglich alle
Zusammenkünfte, Versammlungen oder Sitzungen abbrechen
und dürfen unter Androhung ihrer Ungültigkeit keine Dekrete oder Canones mehr
abfassen oder vorbereiten und auch nicht jene bestätigten veröffentlichen; das
Konzil oder die Synode darf aus keinem noch so schwerwiegenden und
anerkennenswerten Grund fortgesetzt werden, solange nicht der neue, kanonisch
gewählte Papst die Wiederaufnahme oder Fortsetzung verfügt hat.
35.
Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder
passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch
unter Beachtung der in Nr. 40 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen.
36.
Ein Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, wenn er im Konsistorium öffentlich
kreiert wurde, hat damit aufgrund der in Nr. 33 dieser Konstitution bestimmten
Norm das Recht, den Papst zu wählen, auch wenn ihm noch nicht das Birett
aufgesetzt und der Ring ihm noch nicht überreicht wurde und er den Eid noch
nicht geleistet hat.
Dieses Recht haben jedoch
nicht Kardinäle, die rechtmäßig abgesetzt wurden oder
mit Zustimmung des Papstes auf die Kardinalswürde verzichtet haben. Außerdem
darf das Kardinalskollegium während der Sedisvakanz diese nicht wieder
aufnehmen oder rehabilitieren.
37.
Ferner bestimme ich, daß die anwesenden wahlberechtigten Kardinäle nach Eintitt
der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles fünfzehn volle Tage auf die
abwesenden warten müssen; allerdings überlasse ich es dem Kardinalskollegium,
den Beginn der Wahl, wenn schwerwiegende Gründe vorhanden sind, noch um einige
Tage hinauszuschieben. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn
der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten
Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben.
38.
Alle wahlberechtigten Kardinäle, die durch den Dekan oder in seinem Namen durch
einen anderen Kardinal zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind
kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen
und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, auber sie seien durch
Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom
Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muß.
39.
Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle re integra ein, d. h. vor Beginn
der Wahl des Oberhirten der Kirche, werden sie zum Wahlvorgang in dem Stadium
zugelassen, in dem er sich befindet.
40.
Falls ein wahlberechtigter Kardinal sich weigern sollte, die Vatikanstadt zu
betreten, um am Wahlvorgang teilzunehmen, oder, wenn er nach Beginn der Wahl
sich weigern sollte zu bleiben, um seiner Aufgabe nachzukommen, ohne einen
eindeutigen, von Ärzten per Eid anerkannten und von der Mehrheit der Wähler
bestätigten Krankheitsgrund, schreiten die anderen im Wahlvorgang ungehindert
fort, ohne auf ihn zu warten oder ihn von neuem zuzulassen. Muß hingegen ein
wahlberechtigter Kardinal die Vatikanstadt wegen plötzlicher Erkrankung
verlassen, kann mit der Wahl auch ohne seine Stimme fortgefahren werden; will
er aber nach oder auch vor seiner Genesung zum Wahlort zurückkehren, muß er
wieder zugelassen werden.
Wenn ferner ein
wahlberechtigter Kardinal aus einem anderen ernsthaften Grund, der von der
Mehrheit der Wähler anerkannt wurde, die Vatikanstadt verläßt, kann er
zurückkehren, um an der Wahl teilzunehmen.
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