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Johannes Paul II.
Universi dominici gregis

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  • ZWEITER TEIL - DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM
    • KAPITEL II - DER WAHLORT UND DIE AUFGRUND IHRES AMTES ZUGELASSENEN PERSONEN
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KAPITEL II - DER WAHLORT UND DIE AUFGRUND IHRES AMTES ZUGELASSENEN PERSONEN

 

41. Das Konklave für die Wahl des Papstes erfolgt innerhalb des Gebietes der Vatikanstadt, in bestimmten Bereichen und Gebäuden, die den Unbefugten verschlossen bleiben, um eine angemessene Unterbringung und einen passenden Aufenthalt der wahlberechtigten Kardinäle und all jener, die rechtmäßig zur Mitarbeit an der regulären Abwicklung der Wahl selbst bestellt worden sind, zu gewährleisten.

42. Zum festgelegten Zeitpunkt des Beginns des Vorgangs der Papstwahl müssen alle wahlberechtigten Kardinäle eine geeignete Unterkunft im sogenannten Domus Sanctae Marthae, das erst jüngst in der Vatikanstadt fertiggestellt worden ist, erhalten und bezogen haben.

Wenn aus Gesundheitsgründen ein wahlberechtigter Kardinal eine Pflegeperson auch während der Wahlperiode bei sich haben muß und dies vorher von der zuständigen Kardinalskongregation bestätigt worden ist, dann ist dafür Sorge zu tragen, daß auch dieser Person eine geeignete Unterkunft zugesichert wird.

43. Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen durch die Autorität des Kardinal-Camerlengo und unter der äußeren Mitwirkung des Substituten des Staatssekretariats geschlossen, gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist.

Das gesamte Gebiet der Vatikanstadt und auch die ordentliche Aktivität der Ämter, die ihren Sitz darin haben, müssen für diese Zeitperiode so geregelt werden, daß die Geheimhaltung und der freie Ablauf aller Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden sind, garantiert werden. Insbesondere muß dafür Sorge getragen werden, daß die wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg vom Domus Sanctae Marthae zum Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können.

44. Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher brieflicher und telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation durch andere Mittel mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte und dringende Notwendigkeit, die von der Sonderkongregation, wie unter Nr. 7 festgestellt, anerkannt worden ist. Dieser Kongregation steht auch die Anerkennung der Notwendigkeit und Dringlichkeit für den Kardinal-Großpönitentiar, den Generalvikar der Diözese Rom und den Erzpriester der Vatikanischen Basilika zu, mit ihren jeweiligen Ämtern in Verbindung zu treten.

45. Allen anderen, die nicht unter der folgenden Nummer genannt werden, aber aus gerechtfertigtem Grund sich in der Vatikanstadt befinden, wie in Nr. 43 dieser Konstitution vorgesehen, ist es absolut verboten, wenn sie zufällig einem der wahlberechtigten Kardinäle begegnen, unter welcher Form, mit welchem Mittel oder aus welchem Grund auch immer, mit den Kardinälen ins Gespräch zu kommen.

46. Um den persönlichen und den amtlichen Anforderungen, die mit dem Wahlverlauf zusammenhängen, entgegenzukommen, müssen die folgenden Personen zur Verfügung stehen und deswegen angemessen in geeigneten Räumen innerhalb der in Nr. 43 dieser Konstitution aufgestellten Grenzen untergebracht werden: der Sekretär des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der Päpstliche Zeremonienmeister mit zwei Zeremoniären und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei; ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an seiner Statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistiere.

Weiter sollen einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte zugegen sein; ferner zwei Ärzte für eventuelle Notfälle.

Man wird ferner beizeiten für eine entsprechende Anzahl an Personen Sorge tragen müssen, die für den Tischdienst und für die Sauberhaltung zur Verfügung stehen.

Alle hier genannten Personen müssen vom Kardinal-Camerlengo und von den drei Assistenten vorher bestätigt werden.

47. Alle in Nr. 46 dieser Konstitution genannten Personen, die aus welchem Grund und zu welcher Zeit auch immmer durch jemand direkt oder indirekt etwas von den zur Wahl gehörenden Handlungen, insbesondere aber was die Wahlgänge anbelangt, erfahren sollten, sind sie gegenüber jeder Person, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehört, zu strenger Geheimhaltung verpflichtet: deswegen müssen sie vor Beginn der Wahlhandlungen gemäß den Modalitäten und der Form, wie sie in der folgenden Nummer angezeigt sind, den Eid leisten.

48. Die in Nr. 46 der vorliegenden Konstitution genannten Personen müssen vor Beginn der Wahlhandlungen, nachdem sie gebührend über die Bedeutung und die Tragweite des zu leistenden Eides unterrichtet worden sind, vor dem Kardinal-Camerlengo oder vor einem anderen von ihm delegierten Kardinal in Gegenwart zweier Zeremoniäre zu gegebener Zeit diese Eidesformel sprechen und unterschreiben:

Ich, N. N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat. Ich verspreche und schwöre überdies, daß ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt. Ich erkläre, daß ich diesen Eid in dem Bewußtsein leiste, daß eine Übertretung dessen meiner Person gegenüber zu jenen geistlichen und kanonischen Strafen führen wird, die der zukünftige Papst (vgl. can. 1399 CIC) anzuweden gedenkt.

So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.




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