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KAPITEL
II - DER WAHLORT UND DIE AUFGRUND IHRES AMTES ZUGELASSENEN PERSONEN
41.
Das Konklave für die Wahl des Papstes erfolgt innerhalb des Gebietes der
Vatikanstadt, in bestimmten Bereichen und Gebäuden, die den Unbefugten
verschlossen bleiben, um eine angemessene Unterbringung und einen passenden
Aufenthalt der wahlberechtigten Kardinäle und all jener, die rechtmäßig zur
Mitarbeit an der regulären Abwicklung der Wahl selbst bestellt worden sind, zu
gewährleisten.
42.
Zum festgelegten Zeitpunkt des Beginns des Vorgangs der Papstwahl müssen alle
wahlberechtigten Kardinäle eine geeignete Unterkunft im sogenannten Domus
Sanctae Marthae, das erst jüngst in der Vatikanstadt fertiggestellt worden ist, erhalten und bezogen haben.
Wenn aus Gesundheitsgründen
ein wahlberechtigter Kardinal eine Pflegeperson auch während der Wahlperiode
bei sich haben muß und dies vorher von der zuständigen Kardinalskongregation
bestätigt worden ist, dann ist dafür Sorge zu tragen, daß auch dieser Person
eine geeignete Unterkunft zugesichert wird.
43.
Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur
öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis
zum Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die
Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die
Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für
die nichtautorisierten Personen durch die Autorität des Kardinal-Camerlengo und
unter der äußeren Mitwirkung des Substituten des Staatssekretariats geschlossen,
gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist.
Das gesamte Gebiet der
Vatikanstadt und auch die ordentliche Aktivität der Ämter, die ihren Sitz darin
haben, müssen für diese Zeitperiode so geregelt werden, daß die Geheimhaltung
und der freie Ablauf aller Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden
sind, garantiert werden. Insbesondere muß dafür Sorge getragen werden, daß die
wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg vom Domus Sanctae Marthae zum
Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können.
44.
Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur
öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher brieflicher und
telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation durch andere
Mittel mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben,
enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte und dringende
Notwendigkeit, die von der Sonderkongregation, wie unter Nr. 7 festgestellt,
anerkannt worden ist. Dieser Kongregation steht auch die Anerkennung der
Notwendigkeit und Dringlichkeit für den Kardinal-Großpönitentiar, den
Generalvikar der Diözese Rom und den Erzpriester der Vatikanischen Basilika zu,
mit ihren jeweiligen Ämtern in Verbindung zu treten.
45.
Allen anderen, die nicht unter der folgenden Nummer genannt werden, aber aus
gerechtfertigtem Grund sich in der Vatikanstadt befinden, wie in Nr. 43 dieser
Konstitution vorgesehen, ist es absolut verboten, wenn sie zufällig einem der
wahlberechtigten Kardinäle begegnen, unter welcher Form, mit welchem Mittel
oder aus welchem Grund auch immer, mit den Kardinälen ins Gespräch zu kommen.
46.
Um den persönlichen und den amtlichen Anforderungen, die mit dem Wahlverlauf
zusammenhängen, entgegenzukommen, müssen die folgenden Personen zur Verfügung
stehen und deswegen angemessen in geeigneten Räumen innerhalb der in Nr. 43
dieser Konstitution aufgestellten Grenzen untergebracht werden: der Sekretär
des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der
Päpstliche Zeremonienmeister mit zwei Zeremoniären und zwei Ordensleuten der
Päpstlichen Sakristei; ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an
seiner Statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistiere.
Weiter sollen einige
Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte zugegen sein; ferner zwei
Ärzte für eventuelle Notfälle.
Man wird ferner beizeiten
für eine entsprechende Anzahl an Personen Sorge tragen
müssen, die für den Tischdienst und für die Sauberhaltung zur Verfügung stehen.
Alle hier
genannten Personen müssen vom Kardinal-Camerlengo und von den drei Assistenten
vorher bestätigt werden.
47.
Alle in Nr. 46 dieser Konstitution genannten Personen, die aus welchem Grund
und zu welcher Zeit auch immmer durch jemand direkt oder indirekt etwas von den
zur Wahl gehörenden Handlungen, insbesondere aber was die Wahlgänge anbelangt,
erfahren sollten, sind sie gegenüber jeder Person, die nicht zum Kollegium der
wahlberechtigten Kardinäle gehört, zu strenger Geheimhaltung verpflichtet:
deswegen müssen sie vor Beginn der Wahlhandlungen gemäß den Modalitäten und der
Form, wie sie in der folgenden Nummer angezeigt sind, den Eid leisten.
48.
Die in Nr. 46 der vorliegenden Konstitution genannten Personen müssen vor
Beginn der Wahlhandlungen, nachdem sie gebührend über die Bedeutung und die
Tragweite des zu leistenden Eides unterrichtet worden sind, vor dem
Kardinal-Camerlengo oder vor einem anderen von ihm delegierten Kardinal in
Gegenwart zweier Zeremoniäre zu gegebener Zeit diese Eidesformel sprechen und
unterschreiben:
Ich, N. N., verspreche
und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium
der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine
ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger
erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen
für die Wahl des Papstes zu tun hat. Ich verspreche und schwöre überdies, daß
ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder
von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt,
und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den
Wahlhandlungen selber zusammenhängt. Ich erkläre, daß ich diesen Eid in dem
Bewußtsein leiste, daß eine Übertretung dessen meiner Person gegenüber zu jenen
geistlichen und kanonischen Strafen führen wird, die der zukünftige Papst (vgl.
can. 1399 CIC) anzuweden gedenkt.
So wahr mir Gott helfe
und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.
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